Rz. 35
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem rumänischen Umsatzsteuerrecht ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für folgende Umsätze anzuwenden:
- In Rumänien steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen, die ein nichtansässiger Unternehmer an einen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. Art. 326 Steuergesetz).
Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rumänien hat weiterhin eine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Umsätze zwischen im Land ansässigen Unternehmen eingeführt, die für folgende Umsätze gilt (vgl. Art. 331 Steuergesetz):
- Abfälle und Metallabfälle,
- verschiedene Lieferungen von Holz,
- Saatgut und Pflanzen, die nicht an Endverbraucher geliefert werden,
- Emissionszertifikate,
- Elektrizitätslieferungen oder Gaslieferungen zwischen Wiederverkäufern,
- Immobilienlieferungen bei Option zur Steuerpflicht,
- Anlagegold und Feingold (ab 325/1.000),
- Spielekonsolen, Laptops, Tablet-PCs und Mobiltelefone (wenn über 22.500 RON).
Rz. 36a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rumänien hatte ein besonderes "Split Payment"-System (gespaltene Umsatzsteuerzahlungen) eingeführt, das ursprünglich zum 01.01.2018 in Kraft treten sollte (vgl. Gesetz 275/27). Nach dem Gesetz gelten die folgenden besonderen Regelungen:
- Alle Steuerpflichtigen, die per 31.12.2017 offene Umsatzsteuer-Zahllasten von mehr als 15.000 RON (bei großen Steuerpflichtigen), mehr als 10.000 RON (bei mittelgroßen Steuerpflichtigen) oder mehr als 5.000 RON (bei anderen Steuerpflichtigen) hatten und bei denen diese Beträge per 31.01.2018 noch offen waren, sollten die Neuregelung ab dem 01.03.2018 anwenden.
- Alle Steuerpflichtigen, die ab dem 01.01.2018 für mehr als 60 Tage offene Umsatzsteuer-Zahllasten mit den gleichen Schwellenwerten hatten, sollten das Verfahren ab dem ersten Tag des zweiten folgenden Monats nach Eintritt des Ereignisses anwenden.
- Alle Steuerpflichtigen, die per 31.12.2017 Gegenstand eines Insolvenzverfahrens waren, sollten die Neuregelung ab dem 01.03.2018 anwenden. Wenn nach dem 31.12.2017 ein Insolvenzverfahren begann, war dies bis zum ersten Tag des Folgemonats den Behörden anzuzeigen und die Neuregelung galt spätestens drei Arbeitstage nach dieser Meldung. Unterblieb die Meldung, so ordnete die Behörde zum ersten Tag des Monats nach Kenntnis das Verfahren an.
- Andere Steuerpflichtige einschließlich umsatzsteuerlich erfasster Einrichtungen der öffentlichen Hand konnten das Verfahren freiwillig anwenden, indem sie einen Antrag stellten. Wer diesen Antrag zum 01.01.2018 gestellt hatte, erhielt einen 5 %-Nachlass auf die Körperschaftsteuer.
Das Verfahren konnte wieder beendet werden, wenn
- einer der Steuerpflichtigen, die wegen offener Steuerschulden erfasst wurden, keine solchen offenen Schulden mehr hatte, und weitere sechs Monate verstrichen waren,
- ein Insolvenzverfahren beendet worden war
- oder bei freiwilliger Teilnahme, zum Ende eines Steuerjahrs, aber nicht vor Ablauf eines Kj. nach der Bewilligung der Teilnahme.
"Split Payment" bewirkte, dass Kunden eines betroffenen Unternehmens nur den Nettobetrag einer Rechnung direkt an den leistenden Unternehmer zahlten. Dies musste der leistende Unternehmer den Kunden anzeigen.
Um "Split Payment" anwenden zu können, mussten betroffene Steuerpflichtige besondere Umsatzsteuer-Bankkonten bei hierfür autorisierten Instituten eröffnen. Diese Konten konnten nur für die Zahlung von Umsatzsteuern an die FinBeh oder die Zahlung des Umsatzsteueranteils einer Rechnung auf das Umsatzsteuer-Bankkonto eines anderen Steuerpflichtigen genutzt werden.
Der Kunde des betroffenen Unternehmens musste den Umsatzsteueranteil jeder Rechnung auf das Umsatzsteuer-Bankkonto zahlen. Dies galt nicht bei Zahlungen, die nicht direkt vom Kunden an den Leistenden erfolgten (d. h. v. a. Entgelt von dritter Seite, Zuschüssen usw.), nicht bei Tausch oder tauschähnlichem Umsatz und nicht bei direktem wechselseitigem Austausch von Leistungsströmen zwischen zwei Parteien. Kunden, die nicht in Rumänien umsatzsteuerlich registriert waren, mussten das "Split Payment"-Verfahren nicht anwenden.
Zahlte ein Kunde irrtümlich nicht auf das besondere Umsatzsteuer-Bankkonto, so musste der leistende Unternehmer dies unverzüglich berichtigen. Jeder Tag Verzug bewirkte einen Strafzuschlag von 0,06 %.
Rumänien hatte bei der Europäischen Kommission einen erfolglosen Antrag auf Genehmigung als Sondermaßnahme gestellt. Nachdem diese das System als unionsrechtswidrig ansah, hob Rumänien zum 01.02.2020 alle Regelungen auf (vgl. Verordnung Nr. 78/2019). Es wurden Übergangsvorschriften erlassen.