Rz. 65
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gutscheine, Gutschriften oder Preisnachlässe stellen in der Praxis für viele Unternehmer ein wichtiges Instrument zu Neugewinnung oder Bindung von Kunden dar. Für den Verbraucher sind Gutscheine v. a. als Geschenkidee sehr beliebt, geben Sie den Beschenkten doch gewisse Auswahlmöglichkeiten aus dem Sortiment des Unternehmers auf den sich der Gutschein bezieht und vermeiden so den etwaigen Umtausch bei Nichtgefallen eines Sachgeschenks.
Aus Abschn. 17.2. Abs. 4 S. 2 UStAE lässt sich entnehmen, dass Gutscheine den Endabnehmer in die Lage versetzen, eine Leistung um den Nennwert des Gutscheins verbilligt zu erwerben. Der Nennwert des Gutscheins entspricht einem Bruttobetrag, d. h., er schließt die USt ein (vgl. Abschn. 17.2. Abs. 4 S. 3 UStAE).
Rz. 66
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Je nach Ausgestaltung war herkömmlich zwischen sog. Rabattgutscheinen (Preisnachlass- oder Preiserstattungsgutscheinen) sowie zwischen sog. Sach- und Wertgutscheinen zu differenzieren (vgl. OFD Niedersachsen, 17.01.2011 – S–7100–779–St 171, UR 2011, 762; OFD Magdeburg, 02.05.2006 – S – 7200 – 179 – St 244; Nieskens UR 2010, 893; Feil/Kupke/Geisl, BB 2012, 3113; Hammerl/Fietz, NWB 2020, 3538).
Rz. 67
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Zahlreiche Entscheidungen des EuGH (v. a. vom 24.10.1996, Rs. C-317/94, Elida Gibbs/England, BStBl II 2004, 324; vom 29.07.2010, Rs. C-40/09, Astra Zeneca, BFH/NV 2010, 1762 und vom 03.05.2012, Rs. C-520/10, Lebara, BStBl II 2012, 755) und deren schwierige praktische Umsetzung machten deutlich, dass es einer einheitlichen europäischen Regelung zur Behandlung von Gutscheinen bedarf. Hauptproblemfelder waren zum einen die umsatzsteuerliche Würdigung der Gutscheinaus- und -weitergabe selbst und zum anderen die Rabattgewährung innerhalb einer mehrgliedrigen Vertriebskette.
Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bereits am 10.05.2015 legte die EU-Kommission einen umfangreichen und Beispiele enthaltenden Vorschlag zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen vor (vgl. hierzu Hechl/Henning, UStB 2013, 120). Am 01.07.2016 wurde schließlich die Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.06.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (Gutscheinrichtlinie – ABl. L 177 vom 01.07.2016, 9) veröffentlicht (vgl. hierzu Engisch, ifst-Schrift 515 (2017); Luther, UStB 2016, 272). Die gem. Art. 410a MwStSystRL bis zum 31.12.2018 umzusetzende RL 2016/1065 fügt insbesondere die Art. 30a, 30b und 73a neu in die MwStSystRL ein. Der neue Art. 30a MwStSystRL definiert einen Gutschein als ein Instrument, bei dem die Verpflichtung besteht, es als Gegenleistung oder Teil einer solchen für eine Lieferung eines Gegenstandes oder eine Erbringung einer Dienstleistung anzunehmen. Zudem unterscheidet er zwischen dem "Einzweck-Gutschein", bei dem Ort und geschuldete Mehrwertsteuer der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, bei seiner Ausstellung feststehen und dem "Mehrzweck-Gutschein", bei dem dies gerade noch nicht der Fall ist (vgl. zur Abgrenzung auch Engisch, ifst-Schrift 515 (2017), 19 ff.; Luther, UStB 2016, 272). Die neuen Art. 30b und 73a MwStSystRL regeln die mehrwertsteuerliche Behandlung dieser Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine. Die im Vorschlag vom 10.05.2015 zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen vorgesehenen Regelungen zu Rabattgewährungen in mehrgliedrigen Vertriebsketten mittels kostenloser Rabattgutscheine (vgl. hierzu Hechl/Henning, UStB 2013, 120) wurden in der Gutscheinrichtlinie nicht aufgegriffen.
Rz. 69
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Deutschland setzte die unionsrechtlichen Vorgaben der Gutscheinrichtlinie zum 01.01.2019 durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (UStAVermG vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338 – vgl. hierzu Hörster, NWB 2019, 20; Huschens, DB 2019, 446; Sterzinger, UR 2019, 1) um. § 3 UStG wurde um die Absätze 13 bis 15 erweitert, in denen entsprechend der europäischen Vorgaben die Begriffe Gutschein, Einzweckgutschein und Mehrzweckgutschein definiert und deren umsatzsteuerliche Behandlung geregelt wird.
Rz. 70
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung nahm mit BMF-Schreiben vom 02.11.2020 (BStBl I 2020, 1121; vgl. hierzu Sikorski, StBp. 2020, 347; Gerhards, DStZ 2021, 308; Huschens, UVR 2020, 48) zur gesetzlichen Neuregelung Stellung und erweiterte den UStAE um Abschn. 3.17. Abschn. 3.17. Abs. 1 S. 7 UStAE führt dabei aus, dass bei jederzeitiger und voraussetzungsloser Rückgabemöglichkeit eine Guthabenkarte vorliegt, bei der von einem bloßen Zahlungsmittel auszugehen ist.
Rz. 71
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Hinsichtlich der Rabattgutscheine besteht seit 2004 in § 17 Abs. 1 S. 3 bis 5 UStG eine nationale gesetzliche Regelungen und es sind zudem zahlreiche Entscheidungen des EuGH und des BFH sowie umfangreichen Ausführungen der Verwaltung zu berücksichtigen. Begrifflich kann bei den Rabattgutscheinen zwischen sog. Preisnachlass...