Unternehmer H liefert Waren für 1.000 EUR zzgl. 190 EUR Umsatzsteuer an Großhändler G, der wiederum die Ware an den Einzelhändler E für 1.400 EUR zzgl. 226 EUR Umsatzsteuer veräußert. E verkauft die Ware schließlich für 2.000 EUR zzgl. 380 EUR Umsatzsteuer an den Kunden K. Zur Verkaufsförderung gibt H einen Gutschein im Wert von 200 EUR heraus, der zur sofortigen Verbilligung des Endpreises beim Einzelhändler berechtigt. K nutzt diesen Gutschein gegenüber E und zahlt unter Hingabe des Gutscheins nur noch 2.180 EUR an E. E legt den Gutschein H vor und erhält von diesem 200 EUR.
Lösung:
Da der Gutschein direkt gegenüber dem Einzelhändler eingesetzt werden kann, handelt es sich um einen Preisnachlassgutschein (vgl. Abschn. 17.2. Abs. 4 S. 4 UStAE).
H hat zunächst einen Umsatz von 1.000 EUR, G einen Umsatz von 1.400 EUR und E einen Umsatz von 2.000 EUR zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des E an K setzt sich dabei aus der Zahlung des K und der Erstattung des H abzüglich der Umsatzsteuer zusammen und beträgt 2.180 EUR + 200 EUR ./. 380 EUR = 2.000 EUR.
G hat aus seinem Eingangsumsatz von H einen Vorsteuerabzug von 190 EUR und E aus seinem Eingangsumsatz von G einen Vorsteuerabzug von 226 EUR.
Mit Erstattung der 200 EUR durch H an E mindert sich die Bemessungsgrundlage gem. § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG für den Umsatz des H an G um 168 EUR (200 EUR abzüglich Umsatzsteuer). Der Vorsteuerabzug des G und des E bleiben davon unberührt. Auch einer Berichtigung der Rechnung an G bedarf es nicht.
Soweit K zum Vorsteuerabzug berechtigt wäre, würde dieser auf der Basis seiner Gegenleistung i. H. v. 2.180 EUR aber nur 348 EUR betragen (vgl. Rz. 83).