Rz. 92

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Voraussetzung für die Entgeltminderung ist u. a., dass der preisnachlassgewährende Unternehmer eine im Inland steuerpflichtige Leistung erbringt. Dies sorgt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu schwierigen Abgrenzungsproblemen, ob und wann Rabatte umsatzsteuerliche Wirkungen entfalten können (vgl. hierzu auch Prätzler, MwStR 2017, 355). Die Verwaltung nimmt sich der Thematik in Abschn. 17.2. Abs. 3 UStAE an und unterlegt dies auch mit Beispielen.

 

Beispiel 1:

Der spanische Hersteller A verkauft Ware an den spanischen Großhändler B. B verkauft die Ware an einen deutschen Zwischenhändler C. C verkauft die Ware an den deutschen Einzelhändler D, der die Ware an den letzten Abnehmer der Leistungskette E aus Deutschland verkauft. B erstattet D wegen Abnahme einer bestimmten Menge von Waren, die über ihn vertrieben wurden, nachträglich einen Teil des von D für diese Waren aufgewendeten Preises.

Lösung:

Da die Lieferung des B im Inland nicht steuerbar ist, ändert sich durch dessen Erstattung weder die Bemessungsgrundlage für den i. g. Erwerb des C noch hat D seinen Vorsteuerabzug zu mindern. Nach A 17.2. Abs. 6a UStAE muss allerdings D nachweisen, dass es bei ihm nicht zur Minderung des Vorsteuerabzugs kommt.

 

Beispiel 2:

Unternehmer S aus Zürich liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Stuttgart. K verkauft die Waren an den deutschen Einzelhändler B in Baden-Baden. K lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. B löst einen von S ausgegebenen Preiserstattungsgutschein ein.

Lösung:

Da die Lieferung des S in Deutschland nicht steuerbar ist, muss B seinen Vorsteuerabzug nicht mindern, wenn er den Gutschein einlöst.

 

Beispiel 3:

Unternehmer S aus Zürich liefert Gegenstände, die er mit eigenem Lkw befördert, an seinen Abnehmer K in Stuttgart. K verkauft die Waren an den deutschen Einzelhändler B in Baden-Baden. S lässt die Gegenstände in den freien Verkehr überführen und wird Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. B löst einen von S ausgegebenen Preiserstattungsgutschein ein.

Lösung:

Da nun S die Einfuhrumsatzsteuer schuldet, bewirkt er gem. § 3 Abs. 8 UStG eine im Inland steuerbare Lieferung. Daher ändert sich durch Einlösung des Preiserstattungsgutscheins die Bemessungsgrundlage für seine inländische Lieferung und auch B hat seinen Vorsteuerabzug zu mindern.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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