Rz. 94
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG gilt die Berichtigungspflicht für Fälle des i. g. Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG sinngemäß. Unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG fallen sowohl der i. g. Erwerb nach § 1a UStG und der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge nach § 1b UStG.
Rz. 95
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei i. g. Erwerb nach § 1a UStG muss zwischen den Fällen des § 1a Abs. 1 (Zusammenhang mit i. g. Lieferungen anderer Unternehmer) und dem i. g. Verbringen nach § 1a Abs. 2 UStG unterschieden werden (wegen Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 1a). In ersterem Fall bildet das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) die Bemessungsgrundlage der USt, in letzterem Fall ergibt diese sich aus § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG. Steuerschuldner ist der Erwerber (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG), die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats, die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG (zeitgleich mit der Steuerentstehung, vgl. Abschn. 15.10. Abs. 3 UStAE). Der i. g. Erwerb ist i. R. der Jahreserklärung/Umsatzsteuervoranmeldung zu erklären (§ 16 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 18 Abs. 1 S. 3 UStG). Ob eine Änderung der Bemessungsgrundlage vorliegt, ist nach den allgemeinen Kriterien zu prüfen (z. B. Zahlung in einem Besteuerungszeitraum nach der Entstehung der Steuer unter Abzug von Skonto), einschließlich der nach der Rechtsprechung als Unterfälle des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG zu beurteilenden Fälle des § 17 Abs. 2 UStG (vgl. BFH vom 10.03.1983, Az: V B 46/80, BStBl II 1983, 389). Tritt eine Änderung der Bemessungsgrundlage ein, muss der Unternehmer dies in der Voranmeldung des betreffenden Besteuerungszeitraums nach § 17 Abs. 1 S. 8 UStG erfassen. Gleichzeitig wirkt der Umstand auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung, insofern verwirklicht der Unternehmer sowohl einen Fall des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG als auch des § 17 Abs. 1 S. 2 UStG (i. V. m. S. 5), da bei Fällen des § 1a UStG Steuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung in einer Person zusammentreffen. Ist der Unternehmer zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich die gegenläufigen Änderungen aus.
Rz. 96
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer (§ 1b UStG) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG am Tag des Erwerbs. Es gilt nach § 16 Abs. 5a UStG die sog. Fahrzeugeinzelbesteuerung. Der Erwerber muss für jeden steuerpflichtigen Erwerb die Steuer einzeln berechnen und mit einer Steueranmeldung nach § 18 Abs. 5a UStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Erwerbstages anmelden (wegen Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu §§ 1b und 18). Vorsteuerabzug scheidet mangels Erwerb für das Unternehmen regelmäßig aus. Bei nachträglichen Änderungen der Bemessungsgrundlage muss der Erwerber nach § 17 Abs. 1 S. 1 und 5 UStG die Erwerbssteuer/Steueranmeldung berichtigen. Fraglich erscheint, wie in diesen Fällen § 17 Abs. 1 S. 8 UStG anzuwenden ist, da sich § 1b UStG auf punktuelle Ereignisse bezieht, insofern streng genommen kein Besteuerungszeitraum vorhanden ist. Bei sinngemäßer Anwendung kommt es daher für die aus der Änderung der Bemessungsgrundlage resultierende Berichtigungspflicht auf den Tag der Änderung an, die Berichtigung muss dann innerhalb von zehn Tagen erfolgen (vgl. § 18 Abs. 5a UStG).