Rz. 97
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 17 Abs. 1 S. 5 UStG gilt § 17 Abs. 1 S. 1 bis 4 UStG auch für die Fälle der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. § 13b UStG (wegen Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 13b) regelt den Übergang der Steuerschuldnerschaft für bestimmte in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgelistete Umsätze auf den Leistungsempfänger (vgl. § 13b Abs. 5 UStG), sofern dieser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist (ggf. auch für Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich). Die Steuer entsteht dabei entweder mit Ablauf des VZ der Leistungserbringung (vgl. § 13b Abs. 1 UStG) oder mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats (vgl. § 13b Abs. 2 UStG). Die Steuer fließt grundsätzlich in die Steueranmeldungen des Steuerschuldners ein. Der Steuerschuldner kann den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG in Anspruch nehmen (vgl. § 15 Rz. 154 ff.; Vorsteuerabzug auch ohne Rechnung), sofern die Leistung für sein Unternehmen erbracht wurde.
Rz. 98
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Tritt nachträglich eine Änderung der Bemessungsgrundlage i. S. v. § 17 Abs. 1 UStG ein, ist der Leistungsempfänger als Steuerschuldner gem. § 17 Abs. 1 S. 8 UStG zur Berichtigung in dem Besteuerungszeitraum verpflichtet, in dem die Änderung eintritt (zu den Besonderheiten bei der Rabattgewährung in Reverse-Charge-Fällen bei mehrgliedrigen Vertriebsketten vgl. Rn. 89). Gleichzeitig wirkt der Umstand ggf. auf seine Vorsteuerabzugsberechtigung. Insofern verwirklicht der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sowohl einen Fall des § 17 Abs. 1 S. 1 UStG als auch des § 17 Abs. 1 S. 2 UStG, da bei Fällen des § 13b UStG Steuerschuldnerschaft und Vorsteuerabzugsberechtigung in einer Person zusammentreffen. Ist der Unternehmer zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt, gleichen sich die gegenläufigen Änderungen aus. Soweit ein Kleinunternehmer die Steuer nach § 13b UStG schuldet (vgl. A 13b.1. Abs. 1 S. 3 UStAE) trifft ihn die Berichtigungspflicht nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG. Mangels eigener Vorsteuerabzugsberechtigung des Kleinunternehmers (vgl. § 19 Abs. 1 S. 4 UStG) entfällt aber eine Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 2 UStG.
Rz. 99
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weist der leistende Unternehmer entgegen § 14a Abs. 5 UStG in der Rechnung die USt gesondert aus, schuldet er diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Berichtigung der Rechnung nach § 14c Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 UStG in den Fällen des § 13b UStG ist dabei erst möglich, soweit die bisher gesondert ausgewiesene Steuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt wurde (vgl. OFD Karlsruhe, Vfg. vom 25.09.2012, UR 2013, 283, vgl. auch Abschn. 17.1. Abs. 10 S. 2 UStAE).