Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem BFH-Urteil vom 08.05.2003 (Az: V R 20/02, BStBl II 2003, 953 mit Anm. Klenk, DStR 2003, 1750; vgl. auch Abschn. 17.1. Abs. 8 S. 4 UStAE) kann ein Fall der Rückgängigmachung i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines Vertrages, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung von beiden Seiten nicht oder nicht vollständig erfüllt war, ablehnt. Im Urteilsfall ging es um die Lieferung eines Grundstücks, bei der zwar die Verfügungsmacht, nicht jedoch das Eigentum übertragen und der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt worden war. Der Konkursverwalter (jetzt Insolvenzverwalter) lehnte die (weitere) Erfüllung des Vertrages ab (vgl. jetzt § 103 InsO). Für den Teil des Kaufpreises, der bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens nicht bezahlt worden war, nahm der BFH einen Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Uneinbringlichkeit) an, für den zuvor teilweise gezahlten Kaufpreis einen Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG, da durch die Ablehnung der Erfüllung das zugrundeliegende Umsatzgeschäft in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Beim Leistenden findet die Berichtigung zwar erst statt, wenn dieser das Entgelt zurückgewährt. Der Leistungsempfänger muss den Vorsteuerabzug aber bereits voll berichtigen, wenn die Lieferung/Leistung rückgängig gemacht wurde (§ 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG) oder wenn feststeht, dass die vereinbarte Leistung nicht mehr ausgeführt wird, auch wenn das Entgelt noch nicht zurückgezahlt worden ist (vgl. EuGH vom 13.03.2014, Rs. C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Anzahlende von der Absicht des Leistenden, den Vertrag nicht zu erfüllen, nichts wusste und nichts wissen konnte (vgl. EuGH mit Urteil vom 31.05.2018, Rs. C-660/16 und 661/16, Kollroß und Wirtl, UR 2018, 519 = MwStR 2018, 632 mit Anm. Korf und Reiß, MwStR 2018, 643; vgl. auch Rn. 43 und 136 ff.).
Rz. 152
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Wählt der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des leistenden Unternehmers die Nichterfüllung eines Vertrages (§ 103 InsO) und begehrt er die Berichtigung der USt aus erhaltenen Anzahlungen, kommt eine Berichtigung erst und nur in Betracht, wenn die Anzahlungen tatsächlich zurückgezahlt wurden (BFH vom 02.09.2010, Az: V R 34/09, BStBl II 2011, 991). Mangels Rückzahlung wird daher ein Erstattungsanspruch regelmäßig zunächst ausscheiden. Kommt es i. R. d. Befriedigung der Insolvenzgläubiger zur quotalen Rückzahlung, wird erst hierdurch und zu diesem Zeitpunkt ein Erstattungsanspruch begründet. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine Aufrechnung des FA mit Insolvenzforderungen aus (vgl. auch Rn. 124).