9.1 Besteuerung von Reiseleistungen
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Irland hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 88 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.
9.2 Differenzbesteuerung
Rz. 41
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Irland besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art. 87 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.
9.3 Sonderregelung für Landwirte
Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Irland hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt. Begünstigte Landwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Auf ihre Ausgangsumsätze gilt ein Sondersteuersatz von 5,5 % ohne Zahlungspflicht (vgl. Art. 86 Mehrwertsteuergesetz), d. h. dieser Betrag steht ihnen als fiktiver Vorsteuerabzug zu. Zugleich entfällt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen.
Art. 2 und Art. 4 Mehrwertsteuergesetz definieren i. V. m. Anhang VII und Anhang VIII, welche Unternehmer als Landwirte i. S. d. Norm gelten und was steuerbegünstigte Tätigkeiten sind. Dabei sind Tierzucht und Fischzucht einschließlich Fischfang ebenfalls begünstigte Tätigkeiten. Wenn Landwirte im Betrieb genutzte Maschinen verkaufen, ist dies unschädlich. Für andere Lieferungen oder Dienstleistungen sind die Umsatzschwellen von 37.500 EUR bzw. 75.000 EUR (vgl. Kleinunternehmer, siehe Art. 4 Mehrwertsteuergesetz) in einem fortlaufenden 12-Monats-Zeitraum zu betrachten. Überschreitet der Landwirt diese, verliert er die Begünstigung. In Bezug auf Einkünfte aus Zucht und Ausbildung von Rennpferden gilt die Grenze von 37.500 EUR.