9.1 Besteuerung von Reiseleistungen
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Griechenland hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306 bis Art. 310 Mehrwertsteuersystemrichtlinie) umgesetzt (vgl. Art. 43 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG.
9.2 Differenzbesteuerung
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Griechenland besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsobjekten (vgl. Art. 45 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen.
9.3 Sonderregelung für Landwirte
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Griechenland hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 41 Mehrwertsteuergesetz). Die Regelung kann angewendet werden, wenn ein Landwirt mit Produkten aus eigenem Betrieb (was gepachtete Flächen einschließt) im Vorjahr einen Umsatz von weniger als 15.000 EUR erzielt und er Subventionen von weniger als 5.000 EUR erhalten hat.
Diese Landwirte unterliegen einer Pauschalbesteuerung. Sie schulden keine Ausgangsumsatzsteuer und erhalten einen pauschalen Vorsteuerabzug, grundsätzlich in Höhe von 6 % der Umsätze. Art. 42 Mehrwertsteuergesetz definiert, welche Unternehmer als Landwirte i. S. d. Norm gelten. Dabei sind Tierzucht und Fischzucht einschließlich Fischfang ebenfalls begünstigte Tätigkeiten.
Allerdings ist die Pauschalbesteuerung von weiteren Bedingungen abhängig. Ausgeschlossen sind Landwirte, die ihren Betrieb in einer Gesellschaft oder Kooperative führen, solche, die ihre Produkte weiterverarbeiten, solche, die aus anderen Gründen zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, und solche, die Ausfuhrlieferungen oder i. g. Lieferungen bewirken. Anlage IV zum Mehrwertsteuergesetz führt Produkte und Leistungen auf, die von der Pauschalbesteuerung erfasst werden.