9.1 Besteuerung von Reiseleistungen
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Frankreich hat die Margenbesteuerung für Reiseveranstalter (Art. 306–Art. 310 MwStSystRL) umgesetzt (vgl. Art. 257 ter, III und Art. 266, 1-e CGI). Die Regelung bewirkt, dass Reiseveranstalter, die ihr unterliegen, nur Umsatzsteuer auf die Marge zwischen den Eingangsleistungen und den Ausgangsumsätzen schulden, wobei die Umsatzsteuer aus der Marge herauszurechnen ist. Zugleich besteht kein Vorsteuerabzugsrecht. Insoweit ähnelt die Regelung der in Deutschland bestehenden Regelung des § 25 UStG. Ebenso wie seit dem 01.01.2022 in Deutschland hat der französische Reiseveranstalter die Marge für jede einzelne Reise individuell zu ermitteln und darf dies nicht global für sämtliche Reiseleistungen innerhalb eines Anmeldungszeitraums tun.
9.2 Differenzbesteuerung
Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Frankreich besteht eine Differenzbesteuerung für den Handel mit Gebrauchtwaren, Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlerstücken (vgl. Art. 297 A bis 297 G CGI). Die Regelung hat zur Folge, dass Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis – jeweils inkl. USt – erhoben wird. Zugleich ist der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen ausgeschlossen. Der betroffene Händler kann jedoch für Umsätze seiner Wahl für die Regelbesteuerung optieren (Art. 297 C CGI).
9.3 Sonderregelung für Landwirte
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Frankreich hat eine Sonderregelung für Landwirte eingeführt (vgl. Art. 298 bis CGI). Begünstigt sind nur Landwirte, was u. a. Fischzucht, Viehzucht und Fischerei einschließt. Es gilt eine Umsatzgrenze von 46.000 EUR. Wenn diese in zwei aufeinander folgenden Kj. überschritten wird, kann der Landwirt nur die Regelbesteuerung anwenden. Ebenfalls nicht begünstigt sind Landwirte, die Produkte weiterverarbeiten oder anderweitig in Wettbewerb zu Händlern u. ä. stehen bzw. einem Industrieunternehmen ähnlich sind.
Die Regelung bewirkt, dass der Landwirt keine Umsatzsteuer schuldet, aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Auf die Ausgangsumsätze erfolgt eine pauschale Steuererstattung, die je nach Produkt 4,43 % oder 5,59 % beträgt.
Auf Antrag kann der Landwirt zur Regelbesteuerung optieren. Auch dann, oder wenn er nach Umsatz oder Tätigkeitsbild nicht qualifiziert ist, greift allerdings grundsätzlich ein besonderes System ("régime simplifié de l’agriculture"), das u. a. zu einer Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten führt und weitere Erleichterungen bezüglich Umsatzsteuermeldungen und -zahlungen vorsieht.