Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Besteuerungszeitpunkt ("tax point") bestimmt, wann die Umsatzsteuer entsteht. Der Basis-Besteuerungszeitpunkt ("basic tax point") ist der Ausgangsfall zur Bestimmung der Entstehung der Umsatzsteuer und fällt
- im Falle von Lieferungen auf das Datum, an dem der Lieferant die Waren an den Empfänger versendet, an dem der Empfänger die Waren abholt oder an dem die Gegenstände dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden, und
- im Falle von sonstigen Leistungen auf das Datum, an dem die Leistungen erbracht werden und alle Arbeiten abgeschlossen sind, vgl. VATA 1994, Section 6(2), (3).
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Basis-Besteuerungszeitpunkt wird u. a. durch den tatsächlichen Besteuerungszeitpunkt ("actual tax point") verdrängt und die Entstehung der Steuer wird durch diesen vorverlagert oder verzögert. Der tatsächliche Besteuerungszeitpunkt lässt die Umsatzsteuer
- insoweit vorverlagert an dem Datum entstehen, an dem der liefernde bzw. leistende Unternehmer vor dem Basis-Besteuerungszeitpunkt die Rechnung stellt oder eine Zahlung erhält, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt, und
- insoweit verzögert an dem Datum entstehen, an dem der liefernde bzw. leistende Unternehmer binnen 14 Tagen nach dem Basis-Besteuerungszeitpunkt die Rechnung stellt und nicht bereits ein vorverlagerter tatsächlicher Besteuerungszeitpunkt begründet wurde. Der Unternehmer kann HMRC schriftlich mitteilen, dass er auf die Anwendung dieser Regelung verzichtet. Diese Regelung kann auf Antrag auf einen längeren Zeitraum erweitert werden, wenn hierfür ein berechtigtes Anliegen besteht, vgl. VATA 1994, Section 6(4)–(6).
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Regelungen gelten insbesondere auch für An- und Teilzahlungen sowie Anzahlungs- und Teilrechnungen. Dauerleistungen ("continuous supplies"), die fortlaufend erbracht werden und für die ein Entgelt in Zeitabständen fällig wird, können aufgrund ihrer Natur nicht dem Basis-Besteuerungszeitpunkt unterliegen, sodass auf diese die Regelungen zu den tatsächlichen Besteuerungszeitpunkten Anwendung finden. Die Umsatzsteuer entsteht bei Dauerleistungen am Tag der Rechnungsstellung oder des Zahlungseingangs, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.