Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 69
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, wobei der Besteuerung das vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen ist (Sollbesteuerung). Lieferungen gelten in dem Zeitpunkt als ausgeführt, in dem die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft wird. Bei sonstigen Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung (= Vollendung) maßgeblich.
Rz. 70
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Durch verspätete Rechnungsausstellung kann die Steuerschuld um maximal einen Monat verschoben werden. Davon ausgenommen sind jedoch die sonstigen Leistungen und Werklieferungen, bei denen die Steuer vom Empfänger geschuldet wird (Reverse Charge). Bei diesen Umsätzen entsteht die Steuerschuld stets zum Zeitpunkt der Ausführung.
Rz. 71
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Abweichend davon kann es auch zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) kommen, d. h. die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Die Istbesteuerung ist vorgesehen für
- Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit,
- Ver- und Entsorgungsunternehmen,
- nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende und
- Unternehmer, deren Gesamtumsatz 110.000 EUR im Jahr nicht übersteigt (ausgenommen Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende).
Rz. 72
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In den angeführten Fällen kann der Unternehmer durch einen Antrag an das FA auch zur Sollbesteuerung optieren (eine Ausnahme gilt nur für Ver- und Entsorgungsunternehmen).
Rz. 73
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Bei Vereinnahmung von Entgelten vor Ausführung der Leistung (Anzahlung), entsteht die Steuerschuld (zwingend) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Anzahlung vereinnahmt wurde (sog. Mindestistbesteuerung).
Rz. 74
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Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Eigenverbrauch getätigt wurde.
Rz. 75
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim i. g. Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.
Rz. 76
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerschuld für die EUSt entsteht im Monat der Einfuhr.