Rz. 61

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem eine steuerpflichtige Lieferung ausgeführt wird und eine steuerpflichtige sonstige Leistung erbracht wird, und zwar unabhängig davon, ob eine Rechnung für erbrachte Lieferungen oder Leistungen ausgestellt ist oder nicht. Eine Lieferung wird dann ausgeführt, wenn es zur Verschaffung der Verfügungsmacht über den Gegenstand kommt. Bei den Leistungen ist der Zeitpunkt der Ausführung maßgeblich.

 

Rz. 62

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Davon ausgenommen sind jedoch die Leistungen, die kontinuierlich über mehrere Monate erbracht werden. Bei solchen Leistungen entsteht die Steuerschuld mit Ablauf jedes Monats.

 

Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei Vereinnahmung von Entgelten vor Ausführung der Leistung (Anzahlung) entsteht die Steuerschuld (zwingend) mit Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung. Ausnahmsweise entsteht bei der Vereinnahmung von Entgelten vor Ausführung einer i. g. Lieferung bzw. i. g. Leistung keine Steuerschuld.

 

Rz. 64

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beim Eigenverbrauch entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Eigenverbrauch getätigt wurde.

 

Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beim i. g. Erwerb entsteht die Steuerschuld mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch am 15. Tag des dem Erwerb folgenden Kalendermonats.

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerschuld für die EUSt entsteht im Monat der Einfuhr.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?