Literatur
Ernst & Young, Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2022 und 2023.
Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD 2017.
Internetauftritt der italienischen Finanzbehörden: https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/english/nse/business/vat-in-italy.
1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Italien gehört zu den Gründungsmitgliedern der Europäischen Union. Das Mehrwertsteuergesetz basiert daher auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Es besteht im Wesentlichen aus dem Präsidentenerlass 633 vom 26.10.1972 (im Folgenden: Erlass 633/1972) und dem Erlass 331 vom 30.08.1993 (im Folgenden: Erlass 331/1993). Dabei wurde das Mehrwertsteuersystem zum 01.01.1973 eingeführt und ersetzte vorher geltende Umsatzsteuern. Mit Gesetz Nr. 111 vom 09.08.2023 wurde die Regierung ermächtigt, innerhalb der kommenden 24 Monate das Steuersystem zu reformieren. Dabei soll das Umsatzsteuerrecht enger an den unionsrechtlichen Vorgaben orientiert werden. Mit zahlreichen Änderungen ist zu rechnen.
2 Bezeichnung der Steuer
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die italienische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet "Imposto sul Valore Aggiunto" (IVA). Wörtlich ins Deutsche übersetzt entspricht dies dem Begriff "Mehrwertsteuer".
3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet
3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Italien ohne die Gemeinden von Livigno und Campione d’Italia sowie die italienischen Gewässer des Luganer Sees (vgl. Art. 7 Erlass 633/1972). Für Wareneinfuhren aus den Gebieten Vatikanstadt und San Marino gelten besondere Regelungen. Ab dem 01.01.2019 gehören Campione d’Italia und die italienischen Gewässer des Luganer Sees zwar zum Zollgebiet der Union und dem Verbrauchsteuergebiet zählen, aber weiterhin nicht zum umsatzsteuerlichen Erhebungsgebiet.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sämtliche in Italien von einem Steuerpflichtigen ausgeführte Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Lieferungen gelten die Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens (vgl. Art. 2 Erlass 633/1972). Mietkauf ist ebenfalls eine Lieferung.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn (vgl. Art. 7-bis Erlass 633/1972). Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 100.000 EUR (vgl. Art. 41 Erlass 331/1993). Wurde auf sie verzichtet, band die Entscheidung den Lieferer für mindestens zwei Jahre. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage.
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Italien (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Italien steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Italien durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Italien kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls in Italien steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu Reihengeschäften besteht keine besondere Regelung. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, der den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein (vgl. Art. 2 und Art. 3 Erlass 633/1972). Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Transaktionen mit einem Wert von maximal 50 EUR sind keine unentgeltlichen Wertabgaben (vgl. Art. 2 und Art. 3 Erlass 633/1972).
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dienstleistungen werden im Gesetz definiert und mit vielen Beispielen beschrieben (vgl. Art. 3 Erlass 633/1972).
Rz. 10a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auc...