1 Einführung
1.1 Rechtsgrundlagen
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die slowakische MwSt ist eine Mehrwertsteuer nach dem System der Allphasenumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug. Eine systematische Anpassung des slowakischen MwStG an die 6. EG-RL (jetzt: MwStSystRL) erfolgte i. Z. m. dem Beitritt der Slowakei zur EU mit 01.05.2004. Das slowakische MwStG wird darüber hinaus jedes Jahr durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen abgeändert bzw. ergänzt. In den letzten Jahren wurden umfangreiche Änderungen des MwStG verabschiedet (inkl. Quick fixes und E-Commerce Package und Bad Debt Relief), deren Hauptziel die Bekämpfung der Steuerhinterziehung im MwSt-Bereich ist. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Einführung der Sicherheit bei einer MwSt-Registrierung, Aufhebung der MwSt-Registrierung infolge Nichterfüllung von Pflichten, Haftung für Steuer aus der Vorstufe und Verschärfung der Bedingungen für die Geltendmachung der Befreiung bei grenzüberschreitenden Lieferungen.
Rz. 2
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Die aktuell geltende Fassung des MwStG Nr. 222/2004 Slg. ist im Internet unter www.finance.gov.sk bzw. www.financnasprava.sk in slowakischer und in englischer Sprache veröffentlicht. Zweifelsfragen und Auslegungsprobleme von allgemeiner Gültigkeit werden in den Erlässen des Ministeriums für Finanzen und der Obersten Finanzbehörde behandelt, die im Internet unter www.financnasprava.sk abrufbar sind. Für individuelle Sachverhalte können die Steuerpflichtigen eine unverbindliche Anfrage an das Ministerium für Finanzen und an die Oberste Finanzbehörde stellen. Daneben können in bestimmten Fällen (bestimmte Sachverhalte) auch verbindliche Anfragen gestellt werden. Die Antwort ist gebührenpflichtig und ausschließlich für die Finanzverwaltung bei einer Betriebsprüfung rechtlich verbindlich. Der Steuerpflichtige kann bei Zweifeln die Antwort beim Gericht infrage stellen. Alle im Handelsregister bzw. Gewerberegister registrierten Personen oder deren Vertreter sind verpflichtet, mit der Finanzverwaltung ausschließlich auf elektronischem Wege zu kommunizieren.
1.2 Geltungsbereich
Rz. 3
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Der territoriale Geltungsbereich des MwStG erstreckt sich auf das Inland. Inland ist gem. § 2 Abs. 2 MwStG das Gebiet der Slowakischen Republik.
2 Steuerpflichtige Person (§§ 2ff. dUStG)
Rz. 4
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Als steuerpflichtige Person wird jede Person, die selbstständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ohne Rücksicht auf den Zweck oder die Ergebnisse dieser Tätigkeit ausübt, behandelt.
Rz. 5
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Der Begriff "wirtschaftliche Tätigkeit" (weiterhin nur "unternehmerische Tätigkeit") wird als jede Tätigkeit definiert, aus der Einkünfte erzielt werden und die die Tätigkeit von Erzeugern, Händlern und Dienstleistungslieferanten, einschließlich der Förder-, Bau- und Landwirtschaftstätigkeit, einer freiberuflichen Tätigkeit, kreative geistige Tätigkeit und Sporttätigkeit einschließt. Als unternehmerische Tätigkeit gilt auch die Nutzung des materiellen und immateriellen Vermögens zum Zweck der Erzielung der Einkünfte aus diesem Vermögen.
Rz. 6
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Der Begriff "Selbstständigkeit" ist negativ abgegrenzt. Er betrifft das Innenverhältnis zwischen einer natürlichen Person und ihrem Auftraggeber aufgrund eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses, Staatsbedienstetenverhältnisses, Dienstverhältnisses oder eines ähnlichen Verhältnisses, wenn die natürliche Person verpflichtet ist, den Weisungen oder Aufträgen zu folgen.
Rz. 7
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Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten nicht als steuerpflichtige Personen, wenn sie im Rahmen ihrer Haupttätigkeit handeln, und zwar auch dann nicht, wenn sie i. Z. m. dieser Tätigkeit Zahlungen entgegennehmen, es sei denn, dass durch diese Tätigkeit der wirtschaftliche Wettbewerb verzerrt wird oder verzerrt werden kann.
Rz. 8
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Bei der i. g. Lieferung bzw. beim i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge gilt jede Person als steuerpflichtige Person.
Rz. 9
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Nach der Registrierung zur MwSt wird die steuerpflichtige Person zum Steuerzahler (registrierter Steuerpflichtiger), der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ausgenommen sind die MwSt-Registrierungen nur bei der Überschreitung der Erwerbschwelle i. Z. m. dem i. g. Erwerb bzw. lediglich bei der Erbringung/dem Erhalt der grenzüberschreitenden B2B-Leistungen.
3 Steuerbare Umsätze (§§ 1ff. dUStG)
Rz. 10
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Umsätze, die der slowakischen MwSt unterliegen (steuerbare Umsätze), sind
- Lieferungen von Waren,
- Lieferungen von sonstigen Leistungen bzw. Dienstleistungen,
- die Einfuhr und
- der i. g. Erwerb.
3.1 Lieferungen von Waren (§§ 3ff. dUStG)
Rz. 11
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Unter einer Lieferung versteht das MwStG die Lieferung eines körperlichen Vermögensgegenstandes, bei dem es zur Änderung des Eigentumsrechts kommt, sowie die Lieferung eines Bauwerkes oder seines Teiles aufgrund eines Werkvertrages oder eines ähnlichen Vertrages.
Rz. 12
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Der Lieferung gleichgestellt ist die Entnahme eines Gegenstandes durch den Steuerzahler (Entnahmeeigenverbrauch)
- für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens l...