Viktor Emanuel Gottschlich
1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (nachfolgend Vereinigtes Königreich) wurde am 01.04.1973 ein Umsatzsteuersystem ("Value-Added Tax", abgekürzt VAT) eingeführt. Der "Value Added Tax Act 1994" (nachfolgend VATA 1994) vom 01.09.1994 setzte die 6. EG-RL um und ist das rechtliche Fundament der britischen Umsatzsteuer. "Finance Acts", "Orders" und "Regulations" durch das britische Finanzministerium ("His Majesty’s Treasury") treffen ergänzende Regelungen. "VAT Notices" der britischen Finanzbehörde "His Majesty's Revenue and Customs" (nachfolgend HMRC) haben teilweise Gesetzeskraft ("force of law") und sind entsprechend gekennzeichnet.
Rz. 2
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Der Geltungsbereich der britischen Umsatzsteuer umfasst das Gebiet des Vereinigten Königreichs. Das Gebiet des Vereinigten Königreich umfasst die Insel Großbritannien (England, Schottland und Wales), Nordirland sowie die Hoheitsgewässer. Die Isle of Man ist nicht Teil des Vereinigten Königreichs, sie wird aber für umsatzsteuerliche Zwecke dem Vereinigten Königreich hinzugerechnet. Nicht im Geltungsbereich der britischen Umsatzsteuer liegen hingegen die Kanalinseln (Jersey und Guernsey) und Gibraltar.
Rz. 3
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Am 31.01.2020 trat das Vereinigten Königreichs aus der EU aus (nachfolgend Brexit). Seit dem Ende eines darauf folgenden Übergangszeitraums (nachfolgend Brexit-Übergangsphase) am 01.01.2021 (bzw. am 31.12.2020 um 23.00 Uhr britische Zeit) wird das Vereinigte Königreich aus Sicht der EU grundsätzlich als Drittland behandelt und umgekehrt. Um eine harte Grenze zwischen Irland und Nordirland zu verhindern, sieht das Protokoll zu Irland und Nordirland (nachfolgend Nordirlandprotokoll), zuletzt geändert durch das sog. Windsor Framework, für Nordirland einen Sonderstatus vor und fingiert bei Lieferungen, nicht aber bei sonstigen Leistungen, eine Zugehörigkeit Nordirlands zur EU für umsatzsteuerliche Zwecke.
2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
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Steuerbare Umsätze ("taxable supply") sind im Vereinigten Königreich ausgeführte Lieferungen oder sonstige Leistungen durch eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit und unterliegen der britischen Umsatzsteuer, sofern der Umsatz nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, vgl. VATA 1994, Section 4. Nicht maßgeblich ist, ob die steuerpflichtige Person eine Betriebsstätte, eine Niederlassung oder einen Geschäfts- oder Firmensitz im Vereinigten Königreich hat.
Rz. 5
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Eine steuerpflichtige Person ("taxable person") ist jede natürliche oder juristische Person, die zur Umsatzsteuer registriert ist oder sich zu dieser registrieren muss, vgl. VATA 1994, Section 3(1). Die Lieferung oder sonstige Leistung wird im Vereinigten Königreich ausgeführt ("made in the United Kingdom"), wenn der Ort der Lieferung bzw. Leistung im Vereinigten Königreich liegt.
Rz. 6
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Eine gewerbliche Tätigkeit ("in the course or furtherance of a business") ist jede dauerhaft fortgeführte Tätigkeit, durch die Lieferungen oder sonstige Leistungen an andere Personen gegen Entgelt erbracht werden. Eine gewerbliche Tätigkeit kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn ein Entgelt ("consideration") als Gegenleistung für eine Lieferung oder Leistung geschuldet wird, vgl. VATA 1994, Section 5(2). Das Entgelt kann in Geld oder durch Tausch geleistet werden. Entscheidend ist, dass eine direkte Verbindung ("direct link") zwischen der Lieferung oder Leistung und dem Entgelt besteht. Eine direkte Verbindung setzt eine Vereinbarung zwischen mindestens zwei Parteien voraus, dass eine Lieferung oder sonstige Leistung gegen ein Entgelt erfolgen soll.
Rz. 7
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Bei unentgeltlichen Wertabgaben in Form einer unentgeltlichen Überlassung von Waren aus dem Betriebsvermögen wird grundsätzlich trotz Fehlens eines Entgelts eine steuerbare Lieferung fingiert, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(1). Betragen die Kosten eines Werbegeschenks ("business gift") zusammen mit anderen Werbegeschenken an dieselbe Person im selben Jahr nicht mehr als 50 GBP, wird ausnahmsweise keine steuerbare Lieferung fingiert, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(2)(a). Ein Werbegeschenk ist ein Geschenk von Waren i. R. d. Ausübung oder Förderung des Geschäftsbetriebs, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(2ZA). Person meint die empfangende natürliche Person und nicht eine eventuell dahinterstehende juristische Person wie bspw. den Arbeitgeber. Wird ein Muster ("sample") unentgeltlich überlassen, wird ebenfalls ausnahmsweise keine steuerbare Lieferung fingiert, vgl. VATA 1994, Schedule 4, Paragraph 5(2)(b). Ein Muster ist ein Exemplar einer Ware, das zur Absatzförderung gleichartiger Waren bestimmt ist und die Beurteilung der Merkmale und Eigenschaften dieser Waren ermöglicht, ohne dass es zu einem Endverbrauch kommt, es sei denn, der Endverbrauch ist notwendig für die Beurteilung. Kein Muster ist gegeben, wenn mehr Waren als z...