Literatur
Ernst & Young: Worldwide VAT, GST and Sales Tax Guide 2022.
Inoffizielle Übersetzung Mehrwertsteuergesetz, IBFD.
Internetauftritt der zyprischen Finanzbehörden: https://www.mof.gov.cy/mof/tax/taxdep.nsf/index_en/index_en?opendocument#
1 Einführung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zypern gehört seit dem 01.05.2004 zur Europäischen Union. Das zyprische Mehrwertsteuergesetz basiert daher auf der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Ein erstes Mehrwertsteuergesetz wurde zum 01.07.1992 eingeführt. Das Gesetz wurde später an die Rahmenbedingungen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems angepasst.
2 Bezeichnung der Steuer
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die zyprische Bezeichnung der Umsatzsteuer lautet "Foros Prostithemenis Axias" (FPA).
3 Steuerbarkeit und Erhebungsgebiet
3.1 Erhebungsgebiet
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das umsatzsteuerliche Erhebungsgebiet entspricht dem Staatsgebiet der Republik Zypern.
3.2 Steuerbare Umsätze
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sämtliche in Zypern von einem Steuerpflichtigen ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen sind umsatzsteuerbar.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Lieferungen gelten neben der Übertragung körperlicher Gegenstände und unbeweglichen Vermögens auch die Übertragungen von Strom, Kälte und Wärme (vgl. Art. 7 ff. Mehrwertsteuergesetz). Mietkauf gilt als Lieferung.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der Lieferung bestimmt sich nach der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. bei Warentransport nach dessen Beginn. Abweichend hiervon wurde bis zum 30.06.2021 bei der Versandhandelsregelung das Ende der Versendung betrachtet. Es galt hierbei eine Lieferschwelle von 35.000 EUR. Die Regelung galt nicht für die Lieferung neuer Beförderungsmittel. Bei Lieferungen mit Montage ist der Lieferort der Ort der Montage (vgl. Art. 10 Mehrwertsteuergesetz).
Seit dem 01.07.2021 gelten in Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben neue Vorschriften für sog. Fernverkäufe von Gegenständen. Grundsätzlich besteht eine lokale Steuerpflicht, wenn die grenzüberschreitenden Umsätze aus dem Versandhandel aus einem anderen EU-Staat nach Zypern (einschließlich solcher aus digitalen, Telekommunikations- und Rundfunkleistungen an Nichtunternehmer) in einem Kj. für alle EU-Staaten kumuliert eine Schwelle von 10.000 EUR überschreiten. Ein Unternehmer kann auf die Schwelle verzichten. Ebenfalls in Zypern steuerbar sind Versendungen von aus dem Drittland in einem anderen EU-Staat eingeführten Gegenständen dorthin.
Sogenannte Schnittstellen, die im Internet Verkäufe von Gegenständen in Zypern durch einen Drittlandsunternehmer unterstützen, einschließlich Verkäufe direkt aus dem Drittland eingeführter Gegenstände mit einem Sachwert bis 150 EUR, bewirken in Zypern kraft Fiktion ebenfalls steuerbare Lieferungen.
Für entsprechende Sachverhalte können die besonderen Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop bzw. Import-One-Stop-Shop analog den deutschen Regelungen der §§ 18i, 18j und 18k UStG genutzt werden, wodurch eine lokale Mehrwertsteuerregistrierung nicht zwingend ist.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls in Zypern steuerbar sind Lieferungen aus dem Drittland, bei denen der Lieferer die Einfuhrumsatzsteuer schuldet.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Reihengeschäfte gibt es keine gesonderte Regelung. Einzige Ausnahme ist seit 01.01.2020 die Umsetzung des Art. 36a MwStSystRL, die den Lieferort bei Beförderung oder Versendung durch den mittleren Unternehmer (sog. Zwischenhändler) bei einem i. g. Reihengeschäft regelt.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unentgeltlich erbrachte Lieferungen oder Dienstleistungen können steuerbare unentgeltliche Wertabgaben sein. Regelmäßig ist Voraussetzung, dass aus dem Gegenstand ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Geschenke mit einem geringen Wert sind keine unentgeltlichen Wertabgaben. Die Grenze beträgt 17,09 EUR.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dienstleistungen werden ähnlich wie in Deutschland als Leistungen definiert, die keine Lieferungen von Gegenständen darstellen (vgl. Art. 8 Mehrwertsteuergesetz).
Rz. 10a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bezüglich Gutscheinen wird ähnlich wie in Deutschland auch in Zypern zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden. Beim Einzweckgutschein müssen Steuerbetrag und Leistungsort bei Ausgabe feststehen. Dann entsteht die Mehrwertsteuer bei jeder Übertragung. Beim Mehrzweckgutschein entsteht sie erst bei Einlösung.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Ort der meisten Dienstleistungen zwischen Unternehmen bestimmt sich nach dem Empfängerortsprinzip (vgl. Art. 10A und 11 Mehrwertsteuergesetz). bzw. für Dienstleistungen an Nichtunternehmer nach dem Sitz des leistenden Unternehmers oder von dessen fester Niederlassung. Ausnahmen gelten v. a. für grundstücksbezogene Umsätze (Ort des Grundstücks), für Personenbeförderungen (Ort der Beförderung), kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Ort der Übergabe), Restaurantumsätze (Tätigkeitsort) und den Zugang zu Veranstaltungen (Ort derselben).
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Geschäftsveräußerungen im Ganzen an einen anderen Unternehmer, d. h. die Übertragung des ganzen Betriebs oder einer Division der Betät...