Dipl.-Finanzwirt (FH) Josef Heß
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 16.1.–16.4.
MwStSystRL: Art. 206 ff., Art. 250 ff.
UStDV: §§ 46–62.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 UStG enthält Regelungen zur Steuerberechnung (u. a. zur Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten), zum Besteuerungszeitraum sowie zur Einzelbesteuerung (Beförderungs- und Fahrzeugeinzelbesteuerung).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift bringt den Grundsatz der Einheit des Unternehmens zum Ausdruck, nach dem die in allen Betrieben eines Unternehmers ausgeführten Umsätze zusammenzurechnen sind.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 UStG hat sich aus § 11 UStG 1951 entwickelt. Schon damals war der maßgebliche Zeitraum, für den die USt zu berechnen und zu erklären war, das Kj. In der Folgezeit wurde die Vorschrift zunächst mehrfach geändert und ergänzt, um in der jetzigen Fassung seit dem 01.01.1980 nahezu unverändert zu gelten (vgl. Rz. 6; ausführlich zur Historie Bülow in V/S, § 16 Rn. 4 ff.).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift regelt die Grundsätze der Steuerberechnung (u. a. Besteuerung nach vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten), den Besteuerungszeitraum sowie die Sonderfälle der Einzelbesteuerung (Beförderungs- und Fahrzeugeinzelbesteuerung).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Besonderheiten oder Beschränkungen vor und gilt daher grundsätzlich für alle Unternehmer i. S. d. § 2 UStG. Für den i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge (vgl. § 1b UStG) regelt § 16 Abs. 5a UStG den Sonderfall der Besteuerung von Nichtunternehmern (Fahrzeugeinzelbesteuerung).
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 UStG war seit dem 01.01.1980 zunächst jahrelang nahezu unverändert geblieben. Mit Wirkung zum 01.07.2003 sind jedoch durch das StVergAbG mit dem Ziel der Neuregelung der USt-Besteuerung elektronischer Dienstleistungen (vgl. Kommentierung zu § 3a Abs. 4 Nr. 14 i. V. m. Abs. 5 UStG) in § 16 der neue Abs. 1a eingefügt, Abs. 4 redaktionell verändert und in Abs. 6 die Sätze 4 und 5 eingefügt worden (ausführlich hierzu Weimann, UVR 2003, 314). Mit dem StÄndG 2003 wurde § 16 Abs. 1 S. 4 UStG m. W. z. 01.01.2004 redaktionell überarbeitet und die Angabe "§ 14 Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§ 14c" ersetzt. Außerdem wurde durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-RL in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) die Vorschrift des § 16 Abs. 1 S. 4 UStG mit Wirkung ab 16.12.2004 redaktionell angepasst. Ferner ist durch das JStG 2009 vom 19.12.2008 in § 16 Abs. 1a S. 2 mit Wirkung ab 01.01.2010 die Angabe "§ 3a Abs. 3a" durch "§ 3a Abs. 5" ersetzt worden.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 16 Abs. 1 bis 4 UStG sind nicht unmittelbar durch die 6. EG-RL gedeckt, widersprechen der RL aber auch nicht, da diese zur Steuerberechnung an sich keine speziellen Vorgaben beinhaltet. Abs. 5 beruht auf Art. 27, Abs. 5a auf Art. 22 Abs. 11 und Abs. 6 auf Art. 11 Teil C Abs. 2 i. V. m. Art. 27 der 6. EG-RL (Bülow in V/S, § 16 Rn. 3).
2 Kommentierung
2.1 Steuerberechnung
2.1.1 Besteuerung nach vereinbarten/vereinnahmten Entgelten
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuer ist grundsätzlich, soweit nicht § 20 UStG (Istversteuerung) gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen (Sollversteuerung, § 16 Abs. 1 UStG).
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 20 Abs. 1 UStG kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) im vorangegangenen Kj. nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat, oder der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt, die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 S. 1 UStG), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden. Ist die Steuerfestsetzung jedoch formell bestandskräftig geworden, so ist mit dem Eintritt der formellen Bestandskraft sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das FA hinsichtlich der Besteuerungsart eine Bindungswirkung eingetreten. Auf die Unabänderbarkeit der Steuerfestsetzung kommt es insoweit nicht an. Dem Antrag wird grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs entsprochen, wenn der Unternehmer eine der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UStG erfüllt. Die Genehmigung erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf das volle Kj. Bei der Genehmigung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Hat der Unternehmer etwa die Gestattung der Istbesteuerung durch unlautere, unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt, kann das FA den begünstigenden, aber rechtswidrigen Verwaltungsakt (§ 118 AO) gem. § 130 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AO auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen....