Literatur

Prätzler, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ("Santogal"), EuGH vom 14.06.2017, Az: C-26/16, jurisPR-SteuerR 34/2017 Anm. 6.

Raudszus/Wagner, Die neue Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung ab dem 01.07.2010, UStB 2010, 272.

Weimann, Meldepflicht beim Verkauf von Neufahrzeugen an Privatkunden in der EU beachten, Auto Steuern·Recht 3/2013, 6.

Weimann, Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010, Umsatzsteuererklärung 2009, Zusammenfassende Meldung/Was es Neues zu beachten gilt, UStB 2010, 52.

Verwaltungsanweisungen

www.bzst.bund.de → "Meldung Fahrzeuglieferung".

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 18c.1.

MwStSystRL: Art. 254.

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 18c UStG regelt nichts selbst, sondern dient als Rechtsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, die m. W. v. 01.07.2010 in geltendes Recht umgesetzt worden ist (Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung vom 15.03.2009, BGBl I 2009, 630 – FzgLiefgMeldV).

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Meldepflicht dient der Sicherung des Steueraufkommens. Sie betrifft Unternehmer nach § 2 UStG sowie Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG, die neue Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG i. g. i. S. v. § 6a Abs. 1 und 2 UStG an Erwerber liefern, denen keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde.

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Meldung erfolgt an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die ursprüngliche Vorschrift des § 18c UStG wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.08.1992, BGBl I 1992, 1548, BStBl I 1992, 552 mit Wirkung vom 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG vom 09.12.2004, BGBl I 2004, 3310 (3318) ist § 18c Abs. 2 Nr. 5 UStG aufgehoben und gleichzeitig durch § 26a Abs. 1 Nr. 6 UStG ersetzt worden.

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Kontrolle i. g. Lieferungen innerhalb der Unternehmerkette erfolgt durch den Abgleich von Angaben in der USt-Voranmeldung mit den Angaben in der ZM, angestoßen durch die Verwendung der USt-IdNr. zwischen dem Lieferer und dem Erwerber sowie durch Datenaustausche dieser Angaben zwischen den Mitgliedstaaten. Dieses Verfahren funktioniert jedoch nicht bei den Fahrzeuglieferungen durch Unternehmer nach § 2a UStG, da diesen keine USt-IdNr. erteilt wird, und bei Fahrzeuglieferungen durch Unternehmer nach § 2 UStG an Erwerber ohne USt-IdNr. Daher konnte bislang die ordnungsgemäße Besteuerung beim i. g. Erwerb von neuen Fahrzeugen durch Privatpersonen, nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen und Unternehmer, die das Fahrzeug für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, durch die FA nur in Ausnahmefällen sichergestellt werden. Die vollständige Sicherstellung der ordnungsgemäßen Umsatzbesteuerung soll nun über einen Austausch der dafür notwendigen Informationen zwischen den EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Die für andere EU-Mitgliedstaaten notwendigen Informationen über i. g. Erwerbe neuer Fahrzeuge sollen durch den Erlass der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung vom 15.03.2009, BGBl I 2009, 630 (FzgLiefgMeldV) Deutschland in die Lage versetzen, den anderen EU-Mitgliedstaaten die für die Sicherstellung der Umsatzbesteuerung notwendigen Informationen i. R. d. automatischen oder strukturiert automatischen Auskunftsaustauschs zu übermitteln. Die FzgLiefgMeldV ist zum 01.07.2010 in Kraft getreten.

1.3 Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die FzgLiefgMeldV betrifft persönlich Unternehmer nach § 2 UStG sowie Fahrzeuglieferer nach § 2a UStG. Sie gilt sachlich für die Lieferung neuer Fahrzeuge i. S. v. § 1b Abs. 2 und 3 UStG, die i. g. i. S. v. § 6a Abs. 1 und 2 UStG geliefert werden, wenn dem Erwerber keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates erteilt wurde.

2 Kommentierung

2.1 Gegenstand, Form und Frist der Meldung

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach § 1 Abs. 1 FzgLiefgMeldV haben Unternehmer und Fahrzeuglieferer nach § 2, 2a UStG die i. g. Lieferung (§ 6a Abs. 1 und 2 UStG) eines neuen Fahrzeuges i. S. d. § 1b Abs. 2 und 3 UStG bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Meldezeitraum), dem BZSt nach § 2 FzgLiefgMeldV zu melden, sofern der Abnehmer der Lieferung keine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates der EU verwendet. Die Meldung erfolgt für jedes gelieferte Fahrzeug jeweils gesondert. Sind einem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen um einen Monat verlängert worden (§§ 4648 der UStDV), gilt diese Fristverlängerung auch für die Anzeigepflichten i. R. d. FzgLiefgMeldV.

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Formal gilt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 FzgLiefgMeldV für die Mitteilung, dass Unternehmer i. S. v. § 2 UStG die Meldungen nach amtlich vorgeschriebe...

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