Literatur
Herpolsheimer, So fragen Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer praxisgerecht und sicher ab, ASR 2/2015, 6.
Kemper, Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als "materielle Voraussetzung" der Steuerbefreiung, UR 2018, 337.
Nieskens, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auch ohne USt-IdNr., EU-UStB 2017, 2.
Prätzler, USt-IdNr. als formelle Voraussetzung für die Steuerfreiheit | FG München v. 09.02.2017 – 14 K 2913/16, jurisPR-SteuerR 27/2017 Anm. 6.
Reiß, Materielle und formelle Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung, UR 2017, 254.
Sterzinger, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen trotz Fehlens der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers?, UR 2013, 45.
Weimann, Zwischenzeitlich ungültig gewordene USt-IdNr. – Steuerbefreiung bleibt erhalten, AStW 2016, 771.
Weimann, Umsatzsteuer-Voranmeldung 2010, Umsatzsteuererklärung 2009, Zusammenfassende Meldung/Was es Neues zu beachten gilt, UStB 2010, 52.
Wohlfart, Auswirkungen des Wegfalls der USt-IdNr. während der Vertragsabwicklung, UStB 2016, 299.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 20.04.2021, Az: III C 5 – S 7420/19/10002 :013, BStBl I 2021, 705.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 18e.1.–18e.3.
VO (EWG) Nr. 218/92 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt): Art. 6 Abs. 4.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die korrekte buch- und belegmäßige Aufzeichnung für i. g. Lieferungen und zur Erfüllung der Meldepflichten (z. B. ZM gem. § 18a UStG) ist neben der Verwendung der eigenen USt-IdNr. (§ 27a UStG) die Kenntnis der USt-IdNr. des Leistungsempfängers notwendig.
Rz. 2
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Nach § 18e UStG lässt sich der leistende Unternehmer die Gültigkeit der USt-IdNr. seines Leistungsempfängers vom BZSt bestätigen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
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Die Vorschrift wurde i. R. d. Einführung der Regelungen zum Binnenmarkt zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt.
2 Die einzelnen Tatbestände
Rz. 4
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Jeder Unternehmer i. S. d. § 2 UStG mit Sitz im In- oder Ausland ist berechtigt, das Bestätigungsverfahren in Anspruch zu nehmen.
Rz. 5
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Lagerhalter kann jeder Unternehmer sein, der die in Anlage 1 zum UStG begünstigten Gegenstände in seinem Unternehmen lagern kann. Die Einrichtung und der Betrieb eines Umsatzsteuerlagers müssen vom zuständigen FA bewilligt worden sein. Die USt-IdNr. des Fiskalvertreters ist in den Fällen zu bestätigen, in denen der Auslagerer sich durch einen Fiskalvertreter vertreten lässt.
Rz. 6
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Betreiber elektronischer Schnittstellen i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG haften grundsätzlich nicht für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung, die mittels ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt wurde, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. verfügt. Voraussetzung für die Teilnahme am Bestätigungsverfahren nach Abs. 1 ist eine entsprechende Zulassung des Betreibers durch das zuständige FA sowie eine ihm vom BZSt nach § 27a UStG erteilte, gültige USt-IdNr. Näheres dazu regelt Abschn. 18e.3. UStAE.
2.1 Bedeutung des Bestätigungsverfahrens
Rz. 7
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Mit Urteil vom 18.07.2002, BStBl II 2003, 616 führt der BFH aus, dass in § 17a Abs. 1 UStDV geregelt ist, dass bei i. g. Lieferungen (§ 6a Abs. 1 des Gesetzes) der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat (§ 17a Abs. 1 S. 1 UStDV). Dies muss sich aus den Belegen eindeutig ergeben (§ 17a Abs. 1 S. 2 UStDV). Die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des Abnehmers ist erforderlich, um den Buchnachweis für eine i. g. Lieferung zu führen (vgl. dazu BFH vom 02.04.1997, Az: V B 159/96, UR 1997, 224). Zwar ist zwischenzeitlich entschieden, dass es der Finanzverwaltung des Herkunftsmitgliedstaats verwehrt ist, im Falle des i. g. Verbringens gem. § 3 Abs. 1a UStG eine Umsatzsteuerbefreiung lediglich mit der Begründung zu versagen, der Steuerpflichtige habe keine vom Bestimmungsmitgliedstaat erteilte USt-IdNr. mitgeteilt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung bestehen, der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden ist und auch die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen (vgl. dazu EuGH vom 20.10.2016, Az: C-24/15, UR 2016, 882, FG München vom 09.02.2017, Az: 14 K 2913/16, EFG 2017, 877). Dennoch sollte dieser Umstand in der Praxis nicht angestrebt werden, weil dann immer auf anderem Weg der Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung zu führen ist – insbesondere in Fällen, in denen es nicht um das unternehmensinterne Verbringen, sondern um eine "echte" i. g. Lieferung geht, vgl. aber weiter auch Rz. 16 ff.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der liefernde Unternehmer das Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG durchgeführt und sich beim BZSt versichert, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er die Sorgfalts...