Fabian Hammler, Nicole Stumm
Literatur
Bunjes, 22. Aufl. 2023, UStG § 18i.
Kombert/Kratz/Stumm, E-Commerce und Umsatzsteuer, 2021.
Sölch/Ringleb, 99. EL Oktober 2023, UStG § 18i.
Verwaltungsanweisungen
Europäische Kommission, Leitfaden für die einzige Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (gültig ab 1. Juli 2021), abrufbar unter https://vat-one-stop-shop.ec.europa.eu/system/files/2021-07/OSS_guidelines_de.pdf
Hinweise/Richtlinien/Verordnungen
UStAE: Abschn. 18i.1.–18.i.9.
MwStVO: Art. 57a ff.
MwStSystRL: 358a ff.
Weitere Quellen
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_NichtEU/OneStopShop_NichtEU/onestopshop_NichtEU_node.html
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 18i UStG, der bereits zum 01.04.2022 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 50 Abs. 5 JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096), regelt die Erhebung der Mehrwertsteuer auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet und ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 ausgeführt wurden (§ 27 Abs. 33 S. 1 UStG).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der Regelung des § 18i UStG sind die Sonderregelungen der §§ 18 Abs. 4c und 4d UStG aufgegangen. Letztere fanden letztmalig auf Umsätze Anwendung, die vor dem 01.07.2021 ausgeführt wurden (vgl. § 27 Abs. 34 S. 2 UStG).
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Anders als die Regelung in § 18 Abs. 4c und 4d UStG sieht § 18i UStG keine Beschränkung auf bestimmte sonstige Leistungen (mehr) vor, sodass nunmehr nicht in der Gemeinschaft ansässige Unternehmer für alle an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erbrachten sonstigen Leistungen die Möglichkeit haben, an dem besonderen Besteuerungsverfahren des sog. One-Stop-Shop-Verfahren, Nicht-EU-Regelung teilzunehmen. Dies führt – sofern keine weiteren Leistungen in der EU erbracht bzw. Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden sollen – zu einer erheblichen Reduzierung des Compliance-Aufwands.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit dem "Mehrwertsteuer-Paket für den elektronischen Handel" hat die Europäische Union ein Bündel an verschiedenen Maßnahmen zusammengestellt, um den europäischen Binnenmarkt zeitgemäß auszugestalten und insbesondere durch eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Regeln gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu schaffen. Ziel war und ist es, eine faire und wirksame Besteuerung zu erreichen (vgl. Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 3).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine entsprechende Regelung, die für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Möglichkeit vorsieht, die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende sonstige Leistungen im Rahmen einer einzigen Meldung zentral in einem Mitgliedstaat anzumelden und die Steuer abzuführen, besteht bereits seit dem 01.07.2003 (§ 18 Abs. 4e UStG).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit Wirkung zum 01.01.2015 wurde die Möglichkeit der zentralen Meldung bestimmter sonstiger Leistungen in nur einem Mitgliedstaat auf Leistungen von EU-Unternehmern ausgeweitet. Es wurde unionsweit ein Empfängerortsprinzip für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (kurz TRFE-Leistungen) an Nichtunternehmer i. S. v. § 3a Abs. 5 S. 1 UStG eingeführt, das die bis dahin geltende Besteuerung am Sitzort des leistenden Unternehmers ablöste (§ 3a Abs. 5 UStG).
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weiter traten m. W. z. 01.01.2019 weitreichende Änderungen an der Besteuerung der sog. TRFE-Leistungen in Kraft (vgl. Kombert/Kratz/Stumm, Rz. 108). Es wurde u. a. ein Schwellenwert von 10.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) eingeführt, wonach es erst bei Überschreitung dieses Betrags zu einer zwingenden Verlagerung des Orts der Leistungen kommt. Allerdings galten diese Änderungen nicht für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer (vgl. § 3a Abs. 5 S. 3 UStG, wonach vorgenannter Schwellenwert nur greift "[…], wenn der leistende Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder […] in nur einem Mitgliedstaat hat").
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Mit den weitreichenden Änderungen zum 01.07.2021 wurde neben neuen gesetzestechnischen Regelungen
- das Verfahren "VAT on e-Services" zum sog. One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung (kurz Non-EU-OSS, § 18i UStG) und
- der Mini-One-Stop-Shop zum sog. One-Stop-Shop, EU-Regelung (kurz EU-OSS, § 18j UStG) erweitert sowie
- ein weiteres besonderes Besteuerungsverfahren, das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz IOSS, § 18k UStG),
eingeführt. Somit wurde auch weiterhin i. R. d. § 18i UStG an einem separaten Meldeverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer für die Meldung der sonstigen Leistungen an Nichtsteuerpflichtige im Gemeinschaftsgebiet festgehalten.
Die Regelungen zum (I)OSS wurden bereits zum 01.04.2021 eingeführt, um eine rechtzeitige Registrierung sowie Teilnahme der betreffenden Unternehmer an den Ve...