Literatur
Ammenwerth/Janzen/Fuß, Umsatzsteuer im Kfz-Gewerbe, 12. Aufl. 2018.
Janzen, Nutzung eines Fahrzeugs vor Verbringung in anderen Mitgliedstaat unschädlich, ASR 1/2011, 9.
Martin, Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 18.11.2010, Rs. C-84/09, X, BFH/PR 2011, 93.
o. V., Neue Meldepflichten ab 1. Juli 2010/Verkauf neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer, A S R 5/2009, 5.
Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis (UidP), 21. Aufl. 2023, Kapitel 38.
Weimann, Meldepflicht beim Verkauf von Neufahrzeugen an Privatkunden in der EU beachten!, ASR 3/2013, 6.
Weimann, EU-Neufahrzeuge niemals differenzbesteuert weiterverkaufen!, ASR 9/2014, 6.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 04.10.2016, Az: III C 3 – S 7103-b/16/10001, 2016/0900109, BStBl I 2016, 1074.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 1b.1.
MwStSystRL: Art. 2 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde zum 01.01.1993 in das Gesetz eingefügt und hat ihren Ursprung in Art. 28a Abs. 1 Buchst. b der 6. RL. Mit Wirkung ab 01.01.1995 ist der Abs. 3 angehängt worden.
1.2 Geltungsbereich
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Erwerbern verwirklichen auch Erwerber, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Damit sind vorrangig Privatpersonen gemeint, die ein neues Fahrzeug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet erwerben.
2 Kommentierung
2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 1b UStG stellt
einen i. g. Erwerb dar.
2.2 Erwerb eines Fahrzeugs
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Fahrzeuge i. S. d. § 1b UStG sind zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und motorbetriebene Landfahrzeuge, die die in § 1b Abs. 2 UStG bezeichneten Merkmale aufweisen. Ausdrücklich ausgenommen sind Fahrzeuge, die zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden dienen, kurzfristig auf Campingplätzen vermietet werden (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 12 S. 2 UStG) sowie Fahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG).
2.2.1 Landfahrzeuge
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Landfahrzeuge müssen motorbetrieben sein und einen Hubraum von mehr als 48 ccm oder mehr als 7,2 kW (= 10 PS) aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnmobile und Caravans. Abschn. 1b.1. S. 3 UStAE setzt insoweit unverändert auf Abschn. 15c Satz 3 UStR 2008 auf. Landfahrzeuge sind nach neueren Entscheidungen auch Pocket-Bikes (BFH vom 27.02.2014, V R 21/11, BStBl II 2014, 501) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).
Das gilt auch für nur auf dem Werksgelände eingesetzte Landfahrzeuge, denn die Straßenverkehrszulassung ist nicht erforderlich.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Keine Landfahrzeuge sind dagegen Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart oder ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind (Abschn. 1b.1. S. 5 UStAE). Soweit alte Fassungen des UStAE an dieser Stelle auch land- und fortwirtschaftliche Zugmaschinen erwähnen, ist dies mittlerweile überholt (BMF vom 04.10.2016, III C 3 – S 7103-b/16/10001).
2.2.2 Wasserfahrzeuge
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wasserfahrzeuge müssen eine Länge von mehr als 7,5 m aufweisen. Auf eine Motorausstattung des Wasserfahrzeuges kommt es nicht an. Hierunter fallen insbesondere Motorboote, Segelschiffe sowie Ruderboote. Ausdrücklich ausgenommen sind Wasserfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsboote oder Bergungsschiffe.
2.2.3 Luftfahrzeuge
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Luftfahrzeuge müssen eine Starthöchstmasse von mehr als 1550 kg aufweisen. Hierunter fallen insbesondere Flugzeuge, Segelflugzeuge sowie Hubschrauber. Ausdrücklich ausgenommen sind Luftfahrzeuge, die in besonderer Weise für die Beförderung von kranken und verletzten Personen eingerichtet sind (§ 1b Abs. 2 S. 2 mit Verweis auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG), z. B. Rettungsflugzeuge sowie Rettungshubschrauber.
2.3 Das Fahrzeug muss nicht fabrikneu sein
2.3.1 Allgemeines
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben fabrikneuen Fahrzeugen gelten als neu
- Landfahrzeuge, die noch nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt haben,
- Landfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Kalendermonate zurückliegt,
- Wasserfahrzeuge, die noch nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben,
- Wasserfahrzeuge, deren erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als drei ...