Literatur
Busch, Zur konkludenten Gestattung der Istbesteuerung (§ 20 UStG), HFR 2016, 564.
Eckert, Erhöhung der Umsatzgrenze für die Istversteuerung ab 1.7.2009, BBK 2009, 689.
Eversloh, Anforderungen an einen konkludenten Antrag auf Ist-Besteuerung, jurisPR-SteuerR 2/2016 Anm. 6.
Flore/Burmann, Soll-Besteuerung der Steuerberatungs-GmbH, Ist-Besteuerung der Zahnbehandlungs-GmbH?, UR 2000, 103.
Huschens, Dauerhafte Verlängerung der Ist-Versteuerungsgrenze, NWB 2011, 4326.
Michel, Rückwirkender Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung bis zur Bestandskraft des Jahressteuerbescheides – Grundsatz der Rechtssicherheit, DB 2009, 604.
Prätzler, Naht das Ende der Sollbesteuerung?, BB 2017, Heft 41, I.
Schrader, Anmerkung zum Urteil des BFH vom 18.08.2015, V R 47/14, wonach es zulässig ist, einen Antrag auf Ist-Besteuerung auch konkludent zu stellen, MwStR 2016, 38.
Sterzinger, Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, UStB 2017, 337.
Weigel, Voraussetzungen für einen konkludenten Antrag auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung), UStB 2015, 346.
Weßling, Steuergefährdung bei Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG, BB 2013, 2526.
Zimmert, Bekämpfung von Umsatzsteuerausfällen und Entbürokratisierung durch Übergang auf umfassende Ist-Versteuerung, DStR 2015, 921.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 20.1.
MwStSystRL: Art. 66 Buchst. b.
1 Allgemeines
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die ursprüngliche Vorschrift ermöglichte eine Ist-Besteuerung für die Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat oder die von der Verpflichtung, Bücher zu führen, nach den §§ 140f. AO befreit waren. Nach der auf Art. 66 Buchst. b MwStSystRL/Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 zweiter Gedankenstrich der 6. EG-RL beruhenden Vorschrift haben kleinere Unternehmen die Möglichkeit, die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen.
2 Kommentierung
2.1 Die Tatbestandsmerkmale (Übersicht)
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG kann das FA auf Antrag des Steuerpflichtigen dem Unternehmer
- der eine bestimmte Gesamtumsatzhöchstgrenze nicht überschreitet oder
- von der Verpflichtung, Bücher zu führen, nach §§ 140f. AO befreit ist oder
- Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt,
gestatten, die Versteuerung statt nach vereinbarten Entgelten nach vereinnahmten Entgelten vorzunehmen.
2.2 Ermessenswahlrecht des Finanzamtes
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Liegt eine der Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG vor, kann dem Antrag grundsätzlich entsprochen werden (Abschn. 20.1. Abs. 1 S. 2 UStAE). Eine Genehmigung ist unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen und erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets auf volle Kj. Der Antrag ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Ein Antrag auf Istbesteuerung ist auch darin zu sehen, wenn der Unternehmer eine entsprechende Steuererklärung abgibt und das FA dieser folgt.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Genehmigung gilt stets für das volle Kj. und bleibt so lange wirksam, bis das FA keinen Widerruf oder eine Rücknahme ausspricht oder der Unternehmer die Aufhebung beantragt.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Obwohl die Rücknahme nach § 130 Abs. 1 und Abs. 2 AO sowohl für die Vergangenheit wie auch für die Zukunft in Betracht kommt, wird sie sich in der Praxis nur auf die Zukunft beziehen können.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Widerruf ist nur unter den in § 131 Abs. 2 AO genannten Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft zulässig.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Obwohl der Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung gesetzlich nicht geregelt ist, ist eine Rückkehr zur Sollbesteuerung aus Praktikabilitätsgründen nur für die Zukunft möglich.
2.3 Ein Antrag des Steuerpflichtigen ist Voraussetzung
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden (Abschn. 20.1. Abs. 1 S. 1 UStAE). Jeder Unternehmer, der eine der Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG erfüllt, kann einen Antrag stellen. Infrage kommen auch Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer, die die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anwenden.
Rz. 8a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem BFH-Urteil vom 18.08.2015, V R 47/14, BFHE 2015, 251 = UR 2016, 169, kann der Antrag auf Ist-Besteuerung konkludent gestellt werden. Der Steuererklärung muss deutlich erkennbar zu entnehmen sein, dass die Umsätze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erklärt worden sind. Das kann sich aus einer eingereichten Einnahme-/Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben. Hat ein Steuerpflichtiger einen hinreichend deutlichen Antrag auf Genehmigung der Ist-Besteuerung beim FA gestellt, dann hat die antragsgemäße Festsetzung der Umsatzsteuer den Erklärungsinhalt, dass der Antrag genehmigt worden ist. Ein hinreichend deutlicher Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige in den von ihm abgegebenen Voranmeldungen und Jahreserk...