Literatur
Fischer/Slotty-Harms, Logistikbranche: Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Aspekte, UVR 2009, 171.
Möller, Fiskalvertretung für Einfuhren aus Drittländern in Deutschland, UStB 2008, 46.
Raudszus, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, UStB 2002, 258.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 11.05.1999, Az: IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999, 515.
BMF vom 09.10.2023, Az: III-C3-S7395/19/10001:003, BStBl I 2023, 1709.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Hinweise/Richtlinien/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 204 f.
1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gem. § 22d Abs. 1 UStG erhält der Fiskalvertreter für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte USt-IdNr. für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmer.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuernummer erteilt das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Fiskalvertreters zuständig ist (§ 22 Abs. 2 UStG). Der Antragsteller hat dem Finanzamt glaubhaft zu machen, dass er zu dem begünstigten Personenkreis (vgl. § 22a Rz. 14) gehört. Die Vollmacht (vgl. § 22a Rz. 15) muss zu diesem Zeitpunkt weder vorliegen noch beim Finanzamt vorgelegt werden. Eine Steuernummer kann auch erteilt werden, wenn der potenzielle Fiskalvertreter noch keinen im Ausland ansässigen Unternehmer betreut.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die USt-IdNr. wird vom BZSt Steuern erteilt (vgl. § 27a UStG).
2 Rechtsentwicklung
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22d UStG wurde zum 01.01.1997 durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 (Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996, BGBl I 1996, 1851) eingeführt. Die Regelung ist seitdem unverändert.
3 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Antrag des Fiskalvertreters für eine zusätzliche Steuernummer ist formlos zu stellen. Zuständig für die Vergabe der Steuernummer ist das für seine Umsatzbesteuerung zuständige FA. Nach § 27a UStG erhält der Fiskalvertreter auch eine zusätzliche USt-IdNr. mit dem Hinweis auf die Fiskalvertretung. Der Antrag auf Vergabe einer USt-IdNr. kann beim BZSt schriftlich oder online gestellt werden.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gültigkeit der Steuernummer und der USt-IdNr. endet, wenn auch die Fiskalvertretung in Gänze endet oder nach § 22e UStG untersagt wird.