Literatur
Fischer/Slotty-Harms, Logistikbranche: Umsatzsteuerliche und zollrechtliche Aspekte, UVR 2009, 171.
Möller, Fiskalvertretung für Einfuhren aus Drittländern in Deutschland, UStB 2008, 46.
Raudszus, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, UStB 2002, 258.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 11.05.1999, Az: IV D 2 – S 7395 – 6/99, BStBl I 1999, 515.
BMF vom 09.10.2023, Az: III-C3-S7395/19/10001:003, BStBl I 2023, 1709.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
MwStSystRL: Art. 204 f.
1 Sanktionen im Zusammenhang mit der Fiskalvertretung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22e Abs. 1 UStG regelt die Untersagung der Fiskalvertretung für die nicht in § 3 Steuerberatungsgesetz genannten Personen, in erster Linie u. a. für die Spediteure und Lagerhalter, die als Fiskalvertreter tätig sind. Voraussetzung ist ein wiederholter Verstoß gegen die Pflichten oder sein ordnungswidriges Handeln nach § 26a UStG.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für die in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Personen, u. a. Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, gelten die außerhalb des Umsatzsteuerrechtes vorgesehenen Sanktionsmöglichkeiten im Falle eines Pflichtenverstoßes aus der Fiskalvertreter-Tätigkeit. Wegen der weitreichenden berufsrechtlichen Konsequenzen einer Untersagung für diese Personengruppen regelt § 22e Abs. 2 UStG, dass gegen die Untersagungsverfügung vorläufiger Rechtsschutz gem. § 361 Abs. 4 AO und § 69 Abs. 5 FGO möglich ist.
1.1 Verspätete oder Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine verspätete Abgabe der ZM durch den Fiskalvertreter kann mit einem Verspätungszuschlag geahndet werden. Es gilt die Vorschrift des § 18a Abs. 8 UStG entsprechend.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weigert sich der Fiskalvertreter, die Steuererklärung oder die ZM abzugeben, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
1.2 Ordnungswidriges Verhalten des Fiskalvertreters
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein ordnungswidriges Verhalten des Fiskalvertreters ist gegeben, wenn
- entgegen § 14a Abs. 1 S. 3 UStG das Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt wird;
- die ZM nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird;
- die in § 18d S. 3 UStG bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.
1.3 Untersagung der Fiskalvertretung
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Fiskalvertretung kann durch Untersagung durch die Finanzbehörden beendet werden. Dies ist der Fall, wenn
- der Fiskalvertreter gegen die ihm nach § 22b UStG auferlegten Pflichten verstößt oder entgegen § 14a Abs. 1 S. 3 UStG das Doppel der Rechnung nicht aufbewahrt wird;
- die ZM nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird;
- die in § 18d S. 3 UStG bezeichneten Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.
2 Beendigung der Fiskalvertretung
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Fiskalvertretung ist beendet, wenn dem Fiskalvertreter die Vollmacht durch den Vertretenen entzogen wird oder wenn die zuständige Finanzbehörde die Fiskalvertretung untersagt. Gleiches gilt, wenn der Vertretene entweder im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder ihm in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist die Fiskalvertretung beendet, ist wie folgt zu verfahren:
- Der Fiskalvertreter hat die Beendigung der Fiskalvertretung eines jeden von ihm Vertretenen dem FA formlos mitzuteilen. Die bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Fiskalvertretung getätigten Umsätze sind vom Fiskalvertreter in der Umsatzsteuererklärung für das Kj. zu erfassen und in die ZM des entsprechenden Zeitraums zu übernehmen. Die allgemeinen Erklärungs- und Aufzeichnungspflichten sind für die Zeit der Bestellung bis zur Beendigung der Fiskalvertretung von ihm zu erfüllen.
- Der im Ausland ansässige Unternehmer muss sich nach Beendigung der Fiskalvertretung unter einer eigenen Steuernummer registrieren lassen und ggf. eine eigene USt-IdNr. beantragen. Er hat unter der Steuernummer alle Steuererklärungen (USt-Voranmeldung bzw. nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eine USt-Erklärung für das Kj.) abzugeben. In diesen Erklärungen hat er alle Umsätze einschließlich der über die Fiskalvertretung getätigten Umsätze anzugeben. Außerdem ist eine ZM abzugeben, in der nur die i. g. Warenlieferungen nach § 18a Abs. 2 UStG zu erklären sind, die in die Zeit nach Beendigung der Fiskalvertretung fallen.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in der Zeit der Fiskalvertretung erteilten Rechnungen und Proforma-Rechnungen (vgl. Abschn. 14a.1. Abs. 3 S. 2 UStAE) mit dem Hinweis auf die Vertretung sind nicht zu berichtigen.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem die Fiskalvertretung beendet wurde, kann der im Ausland ansässige Unternehmer erneut einen Fiskalvertreter bestellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist die Fiskalvertretung durch Untersagung beendet worden, ist der bisherige Fiskalvertreter zur Abgabe einer Steueranmeldung (§ 18 Abs. 3 S. 2 UStG) und der Zusammenfassenden Meldungen aufzufordern. Außerdem ist er zur Benennung aller von ihm vertretenen im Aus...