Literatur
Luther/Zimmer/Zawodsky, Zahlungsdienstleister als nächste Betroffene des internationalen Informationsaustauschs, DStR 2022, 2191.
Widmann, Jahressteuergesetz 2022, MwStR 2023, 3.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: n/a
MwStSystRL: Art. 243a–243d.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG verpflichtet sog. Zahlungsdienstleister, die grenzüberschreitende Zahlungen für Kunden vornehmen, grundsätzlich dazu, umfangreiche Aufzeichnungen zu diesen Zahlungen vorzunehmen und diese Daten in strukturierter Form an das BZSt zu übermitteln. Der Hintergrund ist die verbesserte Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, die auf EU-Ebene beschlossen wurde.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG wurde mit Gesetz vom 16.12.2022 mit Wirkung zum 01.01.2024 neu geschaffen (vgl. Art. 17 Nr. 2 und Art. 43 Abs. 8 des Gesetzes, BGBl I 2022, 2294). Bei Redaktionsschluss lag die nach Abs. 10 zugelassene Rechtsverordnung zur Verarbeitung und Weiterverarbeitung der erhobenen Daten noch nicht vor.
Mit Schreiben vom 28.12.2023 (III C 5 – S 7420/20/10007 :004, DStR 2024, 115) nahm das BMF umfassend zur Anwendung Stellung.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG gilt grundsätzlich für grenzüberschreitende Zahlungen über Zahlungsdienstleister (§ 22g Abs. 1 UStG).
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 22g UStG betrifft alle sog. Zahlungsdienstleister. Nach Abs. 7 der Norm ergibt sich die Definition im Wesentlichen aus § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Betroffen sind primär Zahlungsdienstleister, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung nach § 1 Abs. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben. Die Vorschrift gilt aber auch für nicht im Inland ansässige Zahlungsdienstleister, wenn sie im Inland Zahlungsdienste selbst oder durch Agenten ausführen lassen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift ist erstmals ab dem 01.01.2024 anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28.12.2023 enthält eine Nichtbeanstandungsregelung für den Fall, dass die Datenübermittlung für das erste Quartal 2024 erst bis zum 31.07.2024 vorgenommen wird.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemeinschaftsrechtlich beruht § 22g auf Art. 243a–243d MwStSystRL. Die deutsche Vorschrift ist eine direkte Umsetzung einer unionsrechtlichen Vorgabe. Nach der Richtlinie 2020/284 vom 18.02.2020 wurde die Mehrwertsteuersystemrichtlinie um entsprechende Aufzeichnungs- und Meldepflichten erweitert.
2 Kommentierung
2.1 Zahlungsdienstleister und weitere Begriffsdefinitionen
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die wesentlichen Begriffsdefinitionen verweisen auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, was die Arbeit mit der Vorschrift nicht unbedingt erleichtert.
Für den zentralen Begriff des Zahlungsdienstleisters verweist § 22g Abs. 7 Nr. 1 UStG auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes. Damit sind erfasst:
- Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister i. S. d. Nummern 2–5 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz zu sein (Zahlungsinstitute);
- E-Geld-Institute i. S. d. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die im Inland zum Geschäftsbetrieb nach diesem Gesetz zugelassen sind, sofern sie Zahlungsdienste erbringen;
- CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die in Art. 2 Abs. 5 Nr. 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013, 338; L 208 vom 02.08.2013, 73; L 20 vom 25.01.2017, 1; L 203 vom 26.06.2020, 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 05.12.2019, 64) geändert worden ist, namentlich genannten Unternehmen, sofern sie Zahlungsdienste erbringen.
Zusätzlich erfasst werden natürliche oder juristische Personen, für die eine Ausnahme nach Art. 32 der Richtlinie 2015/2366 gilt. Im Anwendungsbereich liegen in erster Linie Zahlungsdienstleister, die im Inland ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine Zweigniederlassung nach § 1 Abs. 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes haben. Die Vorschrift betrifft jedoch ebenfalls nicht im Inland ansässige Zahlungsdienstleister, wenn sie im Inland Zahlungsdienste selbst oder durch Agenten ausführen lassen.
Als "Zahlungsdienst" gelten die in § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3–6 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten (§ 22g Abs. 7 Nr. 2 UStG). Dies sind:
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich der Übermittlung von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister durch Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften (Lastschriftgeschäft),
- die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsins...