Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
§ 25d UStG wurde mit Wirkung vom 01.01.2020 aufgehoben (Art. 39 Abs. 2 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BStBl I 2019, 2451).
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Der Gesetzgeber begründet dies wie folgt (Referentenentwurf vom 08.05.2019):
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Der Haftungstatbestand des § 25d UStG wurde zum 01.01.2002 eingeführt und 2004 auf der Grundlage der Erfahrungen der Praxis modifiziert, um in Fällen von betrügerischen Karussell- und Kettengeschäften den entstandenen Umsatzsteuerausfall im Wege der gesamtschuldnerischen Haftung bei den wissentlich Beteiligten realisieren zu können.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Mit den Ländern durchgeführte Evaluationen zur Wirksamkeit und Praxistauglichkeit der Regelung haben gezeigt, dass diese eher präventiven Charakter hat und bis auf wenige Einzelfälle nicht zur Anwendung gekommen ist. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die vorgesehenen subjektiven Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm nur schwer nachweisbar seien.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Auch der Bundesrechnungshof ist im Rahmen einer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die Vorschrift wenig praxistauglich ist und damit dem Anspruch der Vermeidung von Steuerausfällen in den betreffenden Fällen nicht gerecht wird.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Zudem liegt zwischenzeitlich EuGH-Rechtsprechung vor, nach der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, bei wissentlicher Einbindung eines Unternehmers in eine betrugsbehaftete Rechnungskette diesem sämtliche steuerlichen Vorteile, insbesondere den Vorsteuerabzug oder geltend gemachte Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Lieferungen, zu versagen. In Einzelfällen wird von dieser Möglichkeit in der Praxis bereits Gebrauch gemacht. Zur Gewährleistung von mehr Rechtsicherheit für die Wirtschaft und die Verwaltung soll hierzu eine neue gesetzliche Regelung eingeführt werden.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Zur Vermeidung von Überregulierung und unter Berücksichtigung der nur geringen Praxisrelevanz der bestehenden Vorschrift soll diese – unter der Voraussetzung, dass § 25f – neu – UStG in das Gesetz aufgenommen wird – aufgehoben werden.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Zum Wortlaut der Vorschrift und zur Kommentierung der bisherigen Rechtslage wird auf die Ausführungen in der Vorauflage (5. Auflage 2018) verwiesen.