Literatur
Gieseler/Dürr, Behandlung der Bauträgerfälle nach § 27 Abs. 19 UStG, BB 2017, 2075.
Grebe, Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach §§ 27 Abs. 19, 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, AO-StB 2017, 370.
Raudszus, Praxishinweise vor der geplanten Steuersatzerhöhung, UStB 2006, 139.
Sterzinger, Umsatzsteuerschuldnerschaft bei an einen Bauträger erbrachten Bauleistungen, UStB 2017, 355.
Sterzinger, Einzelfragen zur Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG, DStR 2016, 2941.
Werth, Korrektur der USt in Bauträgerfällen, DB 2017, 938.
Widmann, Die durch das Steueränderungsgesetz 2015 angeordneten umsatzsteuerlichen Änderungen, MwStR 2015, 889.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 27 UStG beinhaltet Übergangsvorschriften und Begrenzungen hinsichtlich der Anwendung bestimmter Paragraphen des UStG. Dabei beinhaltet nur § 27 Abs. 1 UStG die in der Überschrift postulierte "allgemeine Übergangsvorschrift". § 27 Abs. 2 UStG enthält spezielle Anwendungsreglungen für die Optionsregelung des § 9 Abs. 2 UStG bei Grundstücken (vgl. Kap. 2.2). Die anderen Absätze regeln zeitliche Eingrenzungen einzelner Vorschriften des UStG.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Auf diverse in § 27 UStG genannte Regelungen wird zudem an geeigneter Stelle in den Einzelkommentierungen der in § 27 UStG bezeichneten Vorschriften eingegangen.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift des § 27 UStG unterliegt naturgemäß einem steten Wandel. Daher wird an dieser Stelle immer nur auf die letzten Neuerungen hingewiesen:
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wegen des Wegfalls des § 13d UStG zum 31.12.2007 war § 27 Abs. 7 S. 2 UStG zu streichen. Wegen der Änderung in § 15a Abs. 3 und 4 UStG war § 27 Abs. 12 UStG m. W. v. 01.01.2007 anzufügen (vgl. § 15a Kap. 1.2). Ab 2010 (Änderung durch JStG 2009) wird das bisherige Vergütungsverfahren (vgl. § 18 Abs. 9 UStG sowie dazugehörige Vorschriften der UStDV) EU-weit neu geregelt und als elektronisches Vergütungsverfahren ausgestaltet. Auf diesen zeitlichen Aspekt weist § 27 Abs. 14 UStG hin. Das JStG 2009 brachte auch Änderungen bei der Rechnungserstellung, nämlich den Wegfall der Pflicht, für Leistungen nach § 4 Nr. 8–27 UStG zwingend eine Rechnung erteilen zu müssen und den Wegfall der Verpflichtung bei Rechnungen i. R. d. elektronischen Datenaustauschs (EDI) eine papierene Sammelrechnung erteilen zu müssen – hier Geltung ab 01.01.2009. Das StEUVUmsG (gültig ab 15.04.2010, Inkrafttreten insoweit zum 01.07.2010) ergänzt § 27 Abs. 1 S. 2 UStG um den Zusatz "§ 13b Absatz 4 Satz 2". Die Änderungen in § 27 Abs. 15 UStG betreffen zum 01.01.2009 in Kraft getretene Vereinfachungen bei der Rechnungserstellung. Die in § 27 Abs. 16 UStG bezeichneten Paragraphen sind durch die Einschränkung ab dem 01.01.2011 der in § 15 Abs. 1b UStG postulierten Vorsteuerabzugsmöglichkeiten bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken betroffen. § 27 Abs. 17 UStG regelt die Anwendung der ab dem VZ 2010 abzugebenden Umsatzsteuer-Jahreserklärung auf elektronischem Wege. § 27 Abs. 18 UStG regelt mit Wirkung ab dem 01.07.2012 die Anforderungen, die an die sog. elektronische Rechnung gestellt werden, ausführl. Kommentierung zu § 14 UStG.
Rz. 4a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die vorerst letzte Änderung erfolgte mit dem Einfügen der Absätze 23–25 durch das "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338).
2 Kommentierung
2.1 Allgemeine Übergangsvorschrift nach § 27 Abs. 1 UStG
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der allgemeinen Übergangsvorschrift, die nur § 27 Abs. 1 UStG umfasst, ist geregelt, dass Änderungen des UStG grundsätzlich nur auf Lieferungen, sonstige Leistungen und i.g. Erwerbe anzuwenden sind, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschrift ausgeführt werden. Die Regelung gilt nicht für Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG. Hingegen bezieht § 27 Abs. 1 UStG nach allgemeiner Auffassung auch Regelungen zu Eingangsleistungen bzw. dem aus ihnen resultierenden Vorsteuerabzug mit ein (vgl. Stadie, UStG, § 27 Rz. 5 und 28; Kemper in Vogel/Schwarz, Rz. 10).
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Insbesondere mit Blick auf die letzte Steuersatzerhöhung zum 01.01.2007 ist § 27 Abs. 1 UStG von besonderer Bedeutung. Hier wird klargestellt, dass vor dem 01.01.2007 vereinnahmte Beträge aus Anzahlungen sowie für Leistungen und Teilleistungen, die nach dem 01.01.2007 erbracht worden ist, nachträglich mit 19 % zu versteuern sind. Dabei ist die Berichtigung für den Voranmeldungszeitraum durchzuführen, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Das Gleiche gilt für nach § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG zu versteuernde Beträge aus vereinnahmten Beträgen für Leistungen oder Teilleistungen. Vereinfachungsregelungen zur Steuersatzerhöhung vom 01.01.2007 beinhaltet das BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06, BStBl I 2006, 477).
Ein Kunde bestellte am 01.12.2006 einen Neuwagen im Autohaus A für 20.000 EUR und entrichtete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung über 10.000 EUR. Die Lieferun...