Literatur
Küffner, Mehrwertsteuererhöhung auf 19 Prozent zum 01.01.2007, jurisPR-SteuerR 2/2007 Anm. 5. Raudszus, Praxishinweise vor der geplanten Steuersatzerhöhung, UStB 2006, 139. Weimann, Steuersatzerhöhung: Überwälzung trotz entgegenstehenden Zivilrechts?, UStB 2006, 233. Weimann, Erhöhung des Steuersatzes rechtzeitig vorbereiten!, UStB 2006, 149. Weimann, Umsatzsteuererhöhung 2007, 1. Aufl. 2006.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 11.08.2006, Az: IV A 5 – S – 23/06, BStBl I 2006, 477.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 29. 1.
MwStSystRL: Art. 95.
1 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die eigentlich zivilrechtliche Vorschrift wurde 1968 anlässlich der ersten Steuersatzerhöhung in das UStG aufgenommen und erhielt 1993 ihre derzeitige Form.
Durch § 29 Abs. 1 UStG wird der Ausgleich einer umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung ausschließlich für Belastungsänderungen durch das UStG 1980 geregelt. Damit hat diese Vorschrift kaum noch eine praktische Bedeutung.
2 Überblick über die Vorschrift
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der aktuelle Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, dem Leistenden bzw. dem Leistungsempfänger einen Ausgleich zu ermöglichen, wenn ihm durch eine Gesetzesänderung Nachteile im Verhältnis zu einer vertraglichen Vereinbarung entstehen.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 29 Abs. 1 S. 1 UStG sieht dies in folgenden Fällen vor:
Ein bislang steuerfreier Umsatz wird steuerpflichtig.
Ein bislang steuerpflichtiger Umsatz wird steuerfrei.
Ein bislang nicht steuerbarer Umsatz wird steuerbar.
Ein bislang steuerbarer Umsatz wird nicht steuerbar.
Es liegt eine Änderung des Steuersatzes für den Umsatz vor.
Rz. 4
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Folgende Vertragsarten fallen unter die Regelung:
einmalige Verträge,
Dauerschuldverträge,
Teillieferungsverträge und
Wiederkehrschuldverträge.
Rz. 5
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Als weitere Voraussetzung muss die vertragliche Vereinbarung mindestens vier Kalendermonate vor der Gesetzesänderung getroffen worden sein.
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vertragsparteien können nach § 29 Abs. 1 S. 2 UStG auch die Nichtanwendung dieser Vorschrift vereinbaren. Bei Streitigkeiten über die Mehr- oder Minderbelastung ist die Zivilgerichtsbarkeit und nicht die steuerliche Gerichtsbarkeit zuständig (§ 29 Abs. 1 S. 3 UStG).
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Falle der Änderung der Bemessungsgrundlage durch die Anwendung des § 29 UStG ist die Vorschrift des § 17 UStG zu beachten.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Weitere Einzelheiten zu den zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen für umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen enthält Abschn. 29.1. UStAE.