Literatur
Prätzler, Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge ("Santogal"), EuGH vom 14.06.2017, Az: C-26/16, jurisPR-SteuerR 34/2017 Anm. 6.
Verwaltungsanweisungen
OFD Stuttgart vom 09.12.2002, Az: S 7103b, UR 2003, 510.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 9 Abs. 2.
1 Allgemeines
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Neben dem Unternehmer nach § 2 UStG gilt auch als Unternehmer, wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt.
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Vorschrift ist Teil eines ganzen Bündels von Vorschriften (zum weiteren Verständnis vgl. OFD Stuttgart vom 09.12.2002, UR 2003, 510), die einem besonderen Umstand bei der Lieferung neuer Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge) im Gemeinschaftsgebiet Rechnung trägt. Mit den Regelungen soll erreicht werden, dass der Verkauf neuer Fahrzeuge an Nichtunternehmer dort besteuert wird, wo das Fahrzeug verwendet wird, und nicht zwingend dort, wo es gekauft wird – sog. Bestimmungslandprinzip (dies stellt eine Abweichung vom Grundsatz dar, dass im Binnenmarkt die Letztverbraucher grundsätzlich ihren Kauf endgültig dort versteuern, wo sie ihn tätigen – sog. Herkunftslands- oder Ursprungslandprinzip). Zum Erreichen dieses Ziels stellt § 2a UStG einen Mosaikstein dar. Seit dem 01.07.2010 ist die Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge nach § 18c UStG (vgl. die Kommentierung zu § 18c) durch die sog. Fahrzeug-Meldepflichtverordnung eingeführt worden, wovon auch der Unternehmerkreis des § 2a UStG betroffen ist.
2 Rechtsentwicklung
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
I. R. d. Einrichtung des EG-Binnenmarkts wurde die Vorschrift m. W. z. 01.01.1993 in das Umsatzsteuerrecht eingeführt.
3 Geltungsbereich
3.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Diese Vorschrift führt dazu, dass diejenigen, die nicht schon gem. § 2 UStG Unternehmer sind, aufgrund eines einzigen sachlichen Tatbestands und nur für diesen zum Unternehmer i. S. d. Gesetzes erklärt werden. Der einzige Tatbestand ist die Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Inland, das dabei in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt. Insoweit hat der Unternehmer bezüglich dieser einen Lieferung i. S. d. § 2a UStG insoweit auch einen Vorsteuerabzug (vgl. § 15 Abs. 4a UStG).
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 2a UStG ermöglicht auch Kleinunternehmern nach § 19 UStG für diesen einen Tatbestand insoweit den Vorsteuerabzug.
3.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Liefern Personen, die nicht Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sind, im Inland ein neues Fahrzeug, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, so werden sie für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer i. S. d. § 2 UStG ist und die Lieferung nicht i. R. d. Unternehmens ausführt.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Begriffe "neues Fahrzeug" sind nach den Regelungen des § 1b Abs. 2 UStG bzw. § 1b Abs. 3 UStG auszulegen.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU (sog. Brexit) fallen die Lieferungen neuer Fahrzeuge bis zum 31.12.2020 in das gesamte Vereinigte Königreich noch unter § 2a UStG. Ab 01.01.2021 ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln, d. h., die Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer oder durch Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens an Abnehmer im Drittlandsgebiet sind im Inland nicht steuerbar. Eine Ausnahme gilt jedoch für Nordirland, das für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch ab dem 01.01.2021 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt wird, d. h. für die Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer oder durch Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens an Abnehmer im Nordirland ist § 2a UStG weiterhin anzuwenden.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das Gelangen des Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet muss durch den Fahrzeuglieferer glaubhaft (vgl. § 17a UStDV, "Gelangensvermutung") oder nachgewiesen (vgl. § 17b UStDV, "Gelangensbestätigung") werden.
4 Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift erschließt sich im Kontext durch die Verknüpfung der §§ 1b UStG, 4a UStG, 6a UStG sowie 15 Abs. 4a und § 18c UStG. Insbesondere ist seit dem 01.07.2010 die Meldepflicht nach § 18c UStG (vgl. die Kommentierung zu § 18c) zu beachten. Dort finden sich auch Hinweise zum Umfang von Nachweispflichten.