Literatur

Maunz, Anmerkungen zu EuGH, Urteil vom 22.04.2010, Rs. C-536/08 und C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV, UR 2010, 418 (422).

Tausch, Anmerkungen zu EuGH, Urteil vom 22.04.2010, Rs. C-536/08 und C-539/08, X und Facet BV/Facet Trading BV, UVR 2010, 164.

Wagner, Anmerkungen zu BFH, Urteil vom 20.12.2006, V R 11/06, HI 1712460 und 1718513.

Weimann, Umsatzsteuer in der Praxis, 16. Aufl. 2018, Kap. 75.5.2.

Weimann, BMF äußert sich klarstellend zum Vorsteuerabzug nach dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, GStB 2014, 10.

Weimann, Rechnungsangabe StNr. oder USt-IdNr.: Konkrete Benennung erforderlich! UStB 2006, 234.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 07.07.2011, Az: IV D 2 – S 7300-b/09/10001, BFH-Urteile vom 01.09.2010 – V R 39/98 – und vom 08.09.2010 – XI R 40/08, BStBl I 2011, 739.

BMF vom 15.11.2013, Az: IV D 2 – S 7300/12/10003, Umsatzsteuer; Änderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 und Abs. 3 UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, BStBl I 2013, 1475.

Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 3d.1.

MwStSystRL: Art. 40 ff.

Sonstiges EG-Recht: VO (EG) Nr. 1777/2005 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 17.10.2005, ABl. Nr. L 288.2005, 1: Art. 21.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3d wurde durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25.08.1992 (BGBl I 1992, 1548) mit Wirkung ab 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Die Vorschrift ist für die Besteuerung i. g. Warengeschäfte von zentraler Bedeutung. Die Steuerbarkeit des in den §§ 1a und 1b UStG geregelten i. g. Erwerbs bedingt gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, dass der Erwerb im Inland erfolgt. Die Vorschriften der §§ 1a und 1b UStG bedurften daher einer ergänzenden Regelung, die den Ort des i. g. Erwerbs festlegt – eben durch § 3d UStG.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3d UStG wurde als zentrale Vorschrift der Umsatzbesteuerung im Binnenmarkt (vgl. Rz. 1) zum 01.01.1993 in das UStG eingefügt. Die Vorschrift gilt seitdem im Grunde unverändert und wurde lediglich zum 01.01.1997 im Hinblick auf die Neuregelung i. g. Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG) durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 vom 12.12.1996 (BGBl I 1996, 1851) um einen entsprechenden Hinweis darauf in Satz 2 ergänzt.

Aktuell: Während § 3d UStG textlich seit Jahren unverändert ist, ergeben sich wichtige Neuerungen – oder besser: neue Erkenntnisse – für den (ausbleibenden) Vorsteuerabzug in den Fällen der Verwendung der "falschen" USt-IdNr. (§ 3d S. 2 UStG, vgl. Rz. 12 ff.)

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3d regelt den Ort i. g. Erwerbe i. S. v. §§ 1a, 1b UStG und ist daher wesentliche Voraussetzung für deren Steuerbarkeit.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3d UStG sieht hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs keine Beschränkungen vor und gilt daher für alle Steuerpflichtigen, die i. g. Erwerbe tätigen. Hierbei kann es sich um Unternehmer und Nichtunternehmer handeln (im Einzelnen vgl. die Kommentierungen zu §§ 1a, 1b).

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3d UStG gilt im Wesentlichen unverändert seit dem 01.01.1993 (vgl. Rz. 2).

1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Gemeinschaftsrechtlich beruht § 3d UStG auf Art. 40 ff. MwStSystRL. Unionsrechtliche Grundlage für § 3d S. 1 UStG ist Art. 40 MwStSystRL; für § 3d S. 2 1. Alt. UStG ist es Art. 41 Abs. 2 MwStSystRL; für § 3d S. 2 2. Alt. UStG ist es Art. 42 MwStSystRL.

Nach Art. 16 MwStVO nimmt der Mitgliedstaat am Ende der Beförderung/des Versands die Besteuerungskompetenz für den i. g. Erwerb unabhängig von der Behandlung des Umsatzes im Mitgliedstaates des Beginns der Beförderung/des Versands wahr.

2 Kommentierung

2.1 Erwerbsort im Regelfall (§ 3d S. 1 UStG)

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein i. g. Erwerb bedingt i. g. Lieferungen (§ 1a Abs. 1 UStG) oder ein i. g. Verbringen (§ 1a Abs. 2 UStG) und damit eine Warenbewegung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates. Hieran anknüpfend legt § 3d S. 1 UStG den Erwerbsort für den Regelfall in das Gebiet des Mitgliedstaates, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Dies führt zur Steuerbarkeit des i. g. Erwerbs im Bestimmungsland (Bestimmungslandprinzip).

 

TIPP

  1. Enden i. g. Lieferungen oder Verbringungen in Deutschland, sind diese in Deutschland zu besteuern. Ein ausländischer Erwerber muss sich ggf. in Deutschland neu umsatzsteuerlich registrieren lassen. Dabei wird sich die Registrierungspflicht im Zweifel auch schon aus Folgeumsätzen in Deutschland ergeben.
  2. BFH vom 20.12.2006, Az: V R 11/06, i. g. Erwerb einer neuen Yacht, BStBl II 2007, 424: (1.) Die Beförderung einer Yacht nach deren Erwerb ist beendet, wenn die Yacht ihren Bestimmungsort erreicht hat. Die sich an das Ende der Beförderung anschließende erstmalige Verwendung durch den Abnehmer hat auf den Bestimmungsort grundsätzlich keinen Einfluss. (2.) Die Beurteilung, wo eine Beförderung endet, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Würdigung, die dem ...

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