(weggefallen)

1 Wegfall des § 3f UStG zum 18.12.2019

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3f UStG wurde mit Wirkung vom 18.12.2019 aufgehoben (Art. 39 Abs. 1 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019, BStBl I 2019, 2451).

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bis zum 17.12.2019 lautete die Vorschrift wie folgt:

 

§ 3f

Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (weggefallen)

1Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a werden an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. 2Werden diese Leistungen von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als Ort der Leistungen.

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Kommentierung der bisherigen Rechtslage wird auf die Ausführungen in der Vorauflage (5. Auflage 2018) verwiesen.

2 Inhalt der Neuerung

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

§ 3f UStG a. F. enthielt eine spezielle Regelung zur Ortsbestimmung für die den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten Tatbestände im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a UStG.

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Im Unionsrecht ist eine entsprechende Spezialregelung nicht vorgesehen. Für unentgeltliche Leistungen gelten nach der Fiktion der Art. 16 bzw. Art. 26 MwStSystRL die allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen der Art. 31 bzw. Art. 43 MwStSystRL.

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Systematik soll nunmehr auch im nationalen Recht nachvollzogen werden.

3 Praxisfolgen und Fallbeispiele

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Eine Änderung der Regelung zur Ortsbestimmung ist mit der Aufhebung des § 3f UStG in der Regel nicht verbunden (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 23.9.2019, BT-Drucks. 19/13436, zu Art. 8 Nr. 5).

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Praktische Änderungen können sich z. B. bei Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück im Ausland sowie bei der kurzfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels im Ausland ergeben, bei denen der Leistungsort nicht mit dem Sitzort des Unternehmers bzw. dem Belegenheitsort der Betriebsstätte zusammenfällt. Gleiches gilt für die Entnahme eines Gegenstands eines inländischen Unternehmens im Ausland, ohne dass dort eine Betriebsstätte des Unternehmens liegt.

 

Beispiel 1:

Die unentgeltliche Leistung betrifft die Nutzung eines in Spanien belegenen Betriebsgrundstücks.

Bislang war – wenn die Leistung keiner in Spanien begründeten Betriebsstätte zugerechnet wurde – die Leistung am Unternehmenssitz [... in Deutschland ...] steuerbar.

Nunmehr erfolgt die Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG am Belegenheitsort und ist damit in Spanien steuerbar.

 

Beispiel 2:

Die unentgeltliche Leistung betrifft die kurzfristige Nutzung eines in Spanien zur Verfügung gestellten Kfz.

Bislang war – wenn die Leistung keiner in Spanien begründeten Betriebsstätte zugerechnet wurde – die Leistung am Unternehmenssitz [... in Deutschland ...] steuerbar.

Nunmehr erfolgt die Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort, wo das Fahrzeug dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, und ist damit in Spanien steuerbar.

 

Beispiel 3:

Die unentgeltliche Leistung betrifft ein Ersatzteil, das ein angestellter Monteur in Spanien einem Kunden schenkt.

Bislang war – wenn die Leistung keiner in Spanien begründeten Betriebsstätte zugerechnet wurde – die Leistung am Unternehmenssitz [... in Deutschland ...] steuerbar.

Nunmehr erfolgt die Leistung nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG dort, wo der Monteur dem Kunden das Teil überlässt und ist damit in Spanien steuerbar.

 

TIPP

Bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen ("Dienstleistungen"Beispiele 1 + 2) führt die Neuerung vor allem dann zu Änderungen, wenn die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG nicht zur Anwendung kommt, d. h. keine B2B-Leistung vorliegt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?