Literatur

Jacobs, Mehrwertsteuerpflicht des Postzustellungsauftrags, UR 2012, 621.

Hüttemann, Europarechtliche Vorgaben der Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen, Festschrift für Wienand Meilicke 2010, 251.

König/Hanke, Die Novellierung des § 4 Nr. 11b UStG im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften – eine steuerliche Hydra?, BB 2010, 1578.

Theler, Verauslagte Portokosten bei Werbeagenturen und Konsolidierern als durchlaufende Posten, UVR 2011, 154.

Verwaltungsanweisungen

BMF vom 28.09.2021; Az: III C 3 – S 7167-b/19/10003 :001.

Richtlinien/Hinweise/Verordnungen

UStAE: Abschn. 4.11b.1.

MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. a.

1 Allgemeines

1.1 Überblick über die Vorschrift

 

Rz. 1

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die bis zum 30.06.2010 geltende Fassung der Vorschrift befreit die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG von der USt. Die ab dem 01.07.2010 geltende Neufassung der Vorschrift befreit hingegen nicht nur Umsätze der Deutschen Post AG, sondern darüber hinaus alle Post-Universaldienstleistungen, auch wenn sie von anderen Unternehmern erbracht werden.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Leistungen der Deutschen Bundespost waren als hoheitliche Leistungen nicht steuerbar. Durch die Umwandlung der Deutschen Bundespost POSTDIENST in eine Aktiengesellschaft wurde aus dem ehemals hoheitlichen Betrieb ein Wirtschaftsunternehmen privaten Rechts, dessen Leistungen grundsätzlich steuerbar und auch steuerpflichtig waren bzw. sind. Um dennoch die klassischen Postdienstleistungen steuerfrei zu stellen, musste hierfür ausdrücklich eine Steuerbefreiungsnorm geschaffen werden. Die Liberalisierung auf dem Postmarkt sowie EU-rechtliche Vorgaben erforderten eine Anpassung der Vorschrift zum 01.07.2010.

1.3 Geltungsbereich

1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich

 

Rz. 3

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Befreiungsvorschrift gilt nur für die Leistungen, die durch den Begriff des Postwesens im herkömmlichen Sinn geprägt werden. Der Begriffsinhalt ist zwar in § 1 des PTNeuOG für den Brief-, Paket-, Postanweisungs- sowie Postauftragsdienst, Postgirodienst und Postsparkassendienst definiert. Tatsächlich unterliegen bis zum 30.06.2010 jedoch nur die Leistungen der Steuerbefreiung, für die die Post eine gesetzliche Exklusivlizenz nach §§ 51ff. PostG besitzt.

 

Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ab dem 01.07.2010 können durch die Neufassung der Vorschrift auch andere Unternehmen, die Post-Universaldienstleistungen oder Teile davon anbieten, die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich

 

Rz. 5

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Befreiung galt bis zum 30.06.2010 nur für die begünstigten Leistungen der Deutschen Post AG. Ab dem 01.07.2010 können auch andere Unternehmer die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen.

1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich

 

Rz. 6

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Steuerbefreiung für die dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens vom 14.09.1994 (PTNeuOG, BGBl I 1994, 2325, 2389) m. W. v. 01.01.1995 eingeführt. Sie galt bis zum 30.06.2010.

 

Rz. 7

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Neufassung des § 4 Nr. 11b UStG durch Art. 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (StEUVUmsG, BGBl I 2010, 386, 392) gilt ab dem 01.07.2010.

1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 8

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen sind in Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL zu finden. Die Aufzeichnungspflichten für steuerbefreite Umsätze nach dieser Rechtsnorm resultieren aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG.

Liegen für Leistungen nach § 4 Nr. 11b UStG auch die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Leistungen i. Z. m. Gegenständen der Ausfuhr (§ 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG) vor, bestimmt Abschn. 4.11b.1. Abs. 14 UStAE, dass die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11b UStG dieser Steuerbefreiung vorgeht.

2 Kommentierung

2.1 Postdienstleistungen

 

Rz. 9

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Spätestens seit der Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST in die Deutsche Post AG durch die sog. Postreform II erbringt die Deutsche Post umsatzsteuerbare Leistungen, weil aus dem Hoheitsbetrieb ein Wirtschaftsbetrieb wurde. Weil die Deutsche Post AG wegen ihres noch immer staatsmonopolistischen Charakters als "öffentliche Post- und Fernmeldeeinrichtung" i. S. d. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-RL angesehen wird (so die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf des PTNeuOG, BR-Drucks. 115/94, 123 f.), musste zum 01.01.1995 eine Steuerbefreiungsnorm geschaffen werden. Betroffen hiervon sind allerdings nur die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Deutschen Post AG. Nicht unter diese Befreiungsnorm fallen die Bankleistungen der Post; diese Umsätze können jedoch nach § 4 Nr. 8 UStG umsatzsteuerfrei sein.

 

Rz. 10

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Auch die MwStSystRL sieht eine Möglichkeit der Steuerbefreiung für die durch öffentliche Posteinrichtungen ausgeführten Dienstleistungen und die dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen vor. Nicht von dieser EU-Norm erfasst werden jedoch die durch die Post erbrachten Personenbeförderungs- und Te...

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