Verwaltungsanweisungen
BMF vom 19.09.2016, III C 3 – S 7171-b/15/10003, 2016/0792126, Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29.07.2015, Az: XI R 35/13, BStBl I 2016, 1042 (formell aufgehoben, materiell weiter gültig lt. BMF vom 10.03.2023)
BMF vom 24.03.2023, III C 3 – S 7171/19/10002 :001, 2023/0300307, Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 15 Buchst. b UStG für Umsätze aus der Aufnahme und Verpflegung von Begleitpersonen und der Verpflegung von Mitarbeitern; Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 16.12.2015, XI R 52/13, BStBl II 2023, 412.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift/Gesetzeszweck
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 15b UStG dient der Umsetzung entsprechender EU-Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) im Bereich der Arbeitsförderung (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014 zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
Rz. 1a
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Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nicht möglich. Die Vorschrift führt damit zum Verlust des Vorsteuerabzugs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 Umkehrschluss UStG) und ist ein Stück weit "unvollkommen" (sog. unechte Steuerbefreiung, vgl. § 4 Einführung, Rz. 2 u. Rz. 7 ff.).
1.2 Geltungsbereich
1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 15b UStG begünstigt ausschließlich Leistungen der mit den nämlichen Arbeitsfördermaßnahmen betrauten Einrichtungen.
Rz. 2a
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Zu den Leistungen privater Arbeitsvermittler vgl. BFH vom 29.07.2015 (Az: XI R 35/13, BStBl II 2016, 797) sowie BMF vom 19.09.2016 (a. a. O.).
1.2.2 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
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Begünstigt sind ausschließlich die im Katalog bezeichneten Leistungen.
1.2.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 4
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Die Steuerbefreiung wurde durch Art. 9 Nr. 4 Buchst. a "Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (nachfolgend kurz "KroatienAnpassG") vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) damals neu eingeführt und ist am 01.01.2015 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 5 KroatienAnpassG).
2 Kommentierung
2.1 Verfolgung sozialer Zwecke
Rz. 5
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Die Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie die hiermit vergleichbaren Leistungen sind "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen" i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Es handelt sich bei diesen um Leistungen, die dem Grundsatz nach im Sozialgesetzbuch beschrieben werden. Mit diesen Leistungen werden soziale Zwecke verfolgt, weil sie einen spezifischen sozialrechtlichen Bedarf voraussetzen und somit einer wirtschaftlichen oder sozialen Notlage abhelfen, die sich aufgrund von Hilfebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit ergibt.
2.2 Öffentlich-rechtlich geprägte Rechtsverhältnisse
Rz. 6
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Die Leistungen werden regelmäßig von den Agenturen für Arbeit bzw. den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezahlt, wobei das Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) und der leistungserbringenden Einrichtung im Einzelnen unterschiedlich ausgestaltet, aber ebenso wie das Verhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Sozialleistungsträger öffentlich-rechtlich geprägt ist (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
2.3 Eingliederungsleistungen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung
Rz. 7
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Dementsprechend sollen durch die Neuregelung Eingliederungsleistungen, die i. R. d. SGB II an erwerbsfähige Leistungsberechtigte in Ausbildung oder Arbeit oder für deren Eingliederung erbracht werden, sowie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, die von den Agenturen für Arbeit i. R. d. SGB III über besondere Einrichtungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende oder Ausbildungssuchende erbracht werden, von der Umsatzsteuer befreit werden.
2.4 Vergleichbare Leistungen
2.4.1 Inhalt der Leistungen
Rz. 8
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Zudem werden vergleichbare Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Hierunter sind insbesondere Leistungen zu verstehen, die im Rahmen von
- Bundes- und Landesprogrammen sowie
- Programmen anderer Gebietskörperschaften
an die genannten Personenkreise mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt (Ausbildung oder Arbeit) erbracht werden (BT-Drucks. 18/159 vom 26.05.2014, zu Art. 8 Nr. 2 Buchst. a).
2.4.2 Mögliche Erbringer der vergleichbaren Leistungen
Rz. 9
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Die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen sind steuerfrei, wenn sie von
erbracht werden.
Rz. 10
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Die anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter werden in § 4 Nr. 15b S. 2 UStG (= Legaldefinition) bestimmt.
2.4.2.1 Gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Einrichtungen (§ 4 Nr. 15 S. 2 Buchst. a UStG)
Rz. 11
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Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, die nach § 178 SGB III durch eine fachkundige Stelle zugelassen sind. Gemäß § 176 S...