Verwaltungsanweisungen
Vgl. die Kommentierung zu § 8.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
Vgl. Literatur § 8 vor Rz. 1.
1 Allgemeines
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 4 Nr. 2 UStG sind die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt steuerfrei. Die Vorschrift definiert nicht, um welche Umsätze es sich im Einzelnen handelt, sondern verweist auf die Regelungen des § 8 UStG:
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist, dass die Vorschrift nicht die Umsätze der Schifffahrt oder der Luftfahrt steuerfrei stellt, sondern die für die Schifffahrt oder für die Luftfahrt erbrachten Umsätze, es sich insofern also aus der Sicht eines Schifffahrts- oder Luftfahrtunternehmens um Eingangsumsätze handelt. Für den Leistungsempfänger stellt sich die Frage nach dem Vorsteuerabzug (§ 15 UStG) somit nicht. Da keine Option (§ 9 UStG) zur Steuerpflicht möglich ist, berechtigen irrtümlich berechnete Umsatzsteuerbeträge den Leistungsempfänger jedoch nicht zum Vorsteuerabzug.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der die Umsätze für die Seeschifffahrt oder die Luftfahrt erbringende Unternehmer hat demgegenüber den vollen Vorsteuerabzug; es handelt sich um eine "echte Steuerbefreiung" (vgl. § 4 Rz. 5 und 6). Seine Umsätze sind zwar steuerfrei nach § 4 Nr. 2 UStG und fallen damit grundsätzlich unter den Vorsteuerausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 UStG, berechtigen aber aufgrund der Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG bezüglich der Eingangsumsätze zum Vorsteuerabzug.
2 Umfang der Steuerbefreiung
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift umfasst die in § 8 Abs. 1 und 2 UStG genannten Leistungen, die der leistende Unternehmer an ein begünstigtes Unternehmen ausführt. Dabei setzt die Steuerbefreiung grundsätzlich die unmittelbare Leistungserbringung voraus (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 1 S. 1 UStAE und Abschn. 8.2. Abs. 1 UStAE). Der EuGH hat allerdings Rechtsprechung, aus der man abzuleiten meinte, dass es keine Vorstufenbefreiung geben könne (vgl. EuGH vom 14.09.2006, Rs. C-181/04 bis C-183/04 "Elmeka", UR 2007, 268, dazu Abschn. 145 Abs. 1 UStR 2008), später wieder modifiziert (vgl. EuGH vom 19.07.2012, Rs. C-33/11 "A", UR 2012, 873). Das BMF erkennt daher eine Vorstufenbefreiung an, wenn die endgültige Zweckbestimmung der Leistung für begünstigte Zwecke bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Beleg- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 1 UStAE).
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. § 8 Rz. 10 ff. und vgl. § 8 Rz. 17, 17a und vgl. § 8 Rz. 37). Ebenfalls unter die Steuerbefreiung kann die Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11 UStG fallen, nicht hingegen Vermittlungsleistungen (vgl. Abschn. 8.1. Abs. 8 UStAE), diese können nach § 4 Nr. 5 UStG befreit sein.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 2 UStG stellt das Entgelt für die entsprechenden Umsätze steuerfrei. Der Umfang des Entgelts bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 10 UStG).
3 Querverweis
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 2 UStG beinhaltet die Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt, ohne die weiteren Voraussetzungen des Vorliegens derartiger Umsätze zu benennen. Die jeweiligen Tatbestandsmerkmale ergeben sich aus der Verweisungsvorschrift § 8 UStG. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. die Kommentierung zu § 8.