Literatur
Strüber, Personalüberlassung, UVR 2003, 288. Wagner/Raudszus, Eng verbundene Dienstleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL), UStB 2007, 283.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 03.09.2020, Az: III C 3 – S 7187/20/10002 :001, BStBl I 2020, 940.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 4.27.1., 4.27.2.
MwStSystRL: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g und k.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Vorschrift
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm stellt zwingend folgende Leistungen von der Umsatzsteuer frei:
- die Gestellung von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften und Angehörigen von Mutterhäusern für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke,
- die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für Land- und Forstwirtschaftsbetriebe mit höchstens drei Vollarbeitskräften. Die Hilfe umfasst bestimmte, in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG genau beschriebene Tatbestände.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG war zum 01.01.1980 als § 4 Nr. 27 UStG neu in das UStG 1980 eingefügt worden.
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG war zum 01.01.1980 zunächst in Form zweier Steuerermäßigungstatbestände (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 11 UStG) eingeführt worden. Durch das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 wurden die Steuerermäßigungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b und Nr. 11 UStG m. W. v. 22.12.1990 aufgehoben und durch eine neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 UStG 1991 ersetzt. Der Umfang der Steuerbefreiung blieb mit dem vorherigen Umfang der Steuerermäßigungen identisch.
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch das Steueränderungsgesetz 1992 (vom 25.02.1992, BGBl I 1992, 297) wurde die Steuerbefreiung unter Aufhebung von § 4 Nr. 7 UStG 1991 m. W. v. 22.12.1990 in § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG übernommen.
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch Art. 7 Nr. 4 Buchst. d des JStG 2009 (Gesetz vom 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) wurde in § 4 Nr. 27 Buchst. b der Begriff "Haushaltshilfen" m. W. v. 01.01.2009 gestrichen (vgl. Art. 39 Abs. 8 JStG 2009).
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Befreit nach dieser Vorschrift sind die im Gesetz definierten entgeltlichen Personalgestellungen.
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Gestellung von Arbeitskräften im landwirtschaftlichen Bereich ist nur dann begünstigt, wenn der Betriebsinhaber oder dessen voll mitarbeitender Familienangehöriger wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes ausfällt. Die Einzelheiten zu beiden Tatbestandsmerkmalen sind ausführlich in den Abschn. 4.27.1., 4.27.2. UStAE dargestellt.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiungsnorm gilt einerseits für geistliche Genossenschaften und Angehörige von Mutterhäusern. Die überlassenen Personen müssen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder schulische Zwecke eingesetzt werden.
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Befreiungsnorm gilt jedoch auch für solche Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die land- und forstwirtschaftliche Arbeitskräfte unter den o. g. Bedingungen überlassen. Die begünstigten Betriebe dürfen jedoch nicht mehr als drei Vollarbeitskräfte beschäftigen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 10
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Die Steuerbefreiungsnorm in der heutigen Fassung gilt seit dem 01.01.1992.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4 Nr. 27 Buchst. a UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, während § 4 Nr. 27 Buchst. b UStG auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL beruht.
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die steuerbefreiten Umsätze müssen nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG separat aufgezeichnet werden.
2 Kommentierung
2.1 Tatbestandsmerkmale des § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG
Rz. 13
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter den Begriff religiöse und weltanschauliche Einrichtungen fallen alle Einrichtungen, die den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 (Weimarer Verfassung) in Anspruch zu nehmen berechtigt sind. Unionsrechtlich ist der Begriff nicht näher erläutert. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG umfasst die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal, wie z. B. die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der Einrichtungen sowie die Gestellung abhängig beschäftigter Arbeitnehmer.
Rz. 14
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzung, dass die Personalgestellung für bestimmte unter § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG genannte Tätigkeiten erfolgt, ist erfüllt, wenn die Einrichtung, der das Personal gestellt wird, steuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b, Nr. 16, 18, 21, 22 Buchst. a sowie Nr. 23 und 25 UStG erbringt und wenn die überlassene Person in diesem steuerbegünstigten Bereich tätig wird. In Betracht kommt insbesondere die Gestellung von Gesundheits- und Krankenpflegern oder Altenpflegern an Krankenhäuser oder Altenheime sowie die Gestellung von Lehrern an Schulen zur Erteilung von Unterricht. Dies gilt für die Erteilung von Unterricht jeder Ar...