Literatur
Burghardt, Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Rückwaren, UVR 2017, 362.
Verwaltungsanweisungen
BMF vom 24.10.2002, Az: IV D 1 – S 7195 – 10/02, BStBl I 2002, 1357.
BMF vom 06.06.2017, Az: III C 3 – S 7532/09/10001, BStBl I 2017, 853 (Einführung neuer Vordruckmuster ab 2014).
BMF vom 05.11.2019, 05.11.2019, Az: III C 3 – S 7532/18/10001, BStBl I 2019, 1041.
Hinweis: Zur Problematik der zeitlichen Geltungsdauer von BMF-Schreiben vgl. Einführung UStG, Rz. 70 ff.
Richtlinien/Hinweise/Verordnungen
UStAE: Abschn. 4a.1.–4a.5.
MwStSystRL: Art. 146. Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2.
UStDV: §§ 8–11, 24.
1 Allgemeines
1.1 Überblick über die Rechtsnorm
Rz. 1
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 4a UStG hat eine Sonderstellung innerhalb des Umsatzsteuerrechts inne. In bestimmten Fällen kann ein näher bestimmter Leistungsempfänger Umsatzsteuer, die er an einen Leistenden zu zahlen hatte, sich vom FA zurückerstatten (vergüten) lassen. Die Rechtsnorm dient tatsächlich dazu, ausgeführte Güter, die zu bestimmten Hilfsleistungen, v. a. in Katastrophenfällen, im Drittlandsgebiet (also in Gebieten außerhalb der EU) verwendet werden, von der Belastung mit USt freizustellen. Die umsatzsteuerliche Entlastung wird durch eine Vergütung der USt herbeigeführt, die beantragt werden muss. Vergütungsberechtigt sind nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen, insbesondere auch die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
1.2 Rechtsentwicklung
Rz. 2
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vorschrift wurde zum 01.01.1980 in das UStG eingefügt. Bis heute erfuhr sie lediglich eine redaktionelle Änderung zur Anpassung der Rechtsnorm an den EU-Binnenmarkt zum 01.01.1993.
1.3 Geltungsbereich
1.3.1 Sachlicher Geltungsbereich
Rz. 3
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm gilt für Lieferungen, Einfuhr und i. g. Erwerb von Gegenständen, die durch den Unternehmer für bestimmte begünstigte Zwecke in ein Drittausland ausgeführt werden.
1.3.2 Persönlicher Geltungsbereich
Rz. 4
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuervergünstigung kann nur von Institutionen in Anspruch genommen werden, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im i. S. d. §§ 51–68 AO verfolgen.
1.3.3 Zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 5
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm gilt mit einer redaktionellen Änderung zum 01.01.2016 seit dem 01.01.1980 bis heute.
1.4 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen und Verhältnis zu anderen Vorschriften
Rz. 6
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4a beruht auf Art. 146 MwStSystRL. Notwendige Ausfuhrnachweise sind nach den Vorschriften der §§ 8–11 UStDV zu erbringen.
2 Kommentierung
2.1 Begünstigte Unternehmen
Rz. 7
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Rechtsnorm kann von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts in Anspruch genommen werden (Vergütungsberechtigte). Weitere Einzelheiten vgl. Abschn. 4a.2. UStAE.
Rz. 8
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Körperschaft muss die entsprechenden Gegenstände nicht unbedingt im Rahmen ihres ideellen Bereichs ausführen. Die Vorsteuervergütung greift auch dann, wenn der Export i. R. d. steuerbegünstigten Zweckbetriebs erfolgt (Abschn. 4a.2. Abs. 8 UStAE).
2.2 Befreiungstatbestand und Bedingungen
Rz. 9
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entlastet wird die für eine Lieferung, eine Einfuhr oder einen i. g. Erwerb eines Gegenstandes entrichtete USt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- die Lieferung, die Einfuhr oder der i. g. Erwerb des Gegenstandes muss steuerpflichtig gewesen sein;
- die USt für den Gegenstand muss in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und mit dem Rechnungsbetrag bezahlt worden sein bzw.
- die Einfuhrumsatzsteuer oder die Erwerbsteuer für einen i. g. Erwerb muss bezahlt worden sein;
- der erworbene Gegenstand muss für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke in ein Drittland gelangt sein;
- der Erwerb oder die Einfuhr des Gegenstandes und seine Ausfuhr dürfen von der Körperschaft nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bzw. im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorgenommen worden sein – seit dem 01.01.2016 heißt es im Gesetzestext "nicht im Rahmen des Unternehmens" (die Änderung beruht auf der Streichung des § 2 Abs. 3 UStG und der Neuregelung in § 2b UStG);
- die obigen Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
Rz. 10
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vergütung der Umsatzsteuer ist ausgeschlossen, wenn der Vergütungsberechtigte die Gegenstände vor der Ausfuhr in das Drittland im Inland genutzt hat (Abschn. 4a.2. Abs. 9 UStAE).
Rz. 11
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Vergütung kann auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die Lieferung des Gegenstandes an den Vergütungsberechtigten nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gegenstand durch eine Privatperson oder durch einen Kleinunternehmer geliefert wurde (z. B. i. R. v. Sachspenden). Ob hierbei die der Lieferung vorausgegangene Lieferung umsatzsteuerpflichtig war oder nicht, spielt hierbei keine Rolle (Abschn. 4a.2. UStAE).
2.2.1 Antrag
Rz. 12
Stand: 6. A. – ET: 07/...