Die tägliche Prüfungspraxis zeigt, dass die meisten Beteiligten im Besteuerungsverfahren von der gleichmäßigen Beweislastverteilung ausgehen und somit die Finanzbehörde in der Nachweispflicht für Einnahmenverkürzungen sehen. Unter diesen Voraussetzungen wäre eine effektive Besteuerungskontrolle nicht umsetzbar, weil das deutsche Besteuerungsverfahren für den Großteil des Steueraufkommens eine Treuhandverwaltung durch die Unternehmen vorsieht. Deshalb gilt schon seit der Reichsabgabenordnung eine besondere Beweisregel. Sowohl die zunehmende Verbreitung digitaler Manipulationsmöglichkeiten als auch der Einsatz moderner Verprobungsnetze in der Außenprüfung drängen diesen elementaren Grundsatz der Besteuerung immer mehr in den Brennpunkt des Prüfungsalltags und der Literatur. Dieser Beitrag soll einen Einblick in das systembedingte Erfordernis einer besonderen Beweislastregelung, die praktische Bedeutung der Voraussetzungen des § 158 AO und die weitreichenden Auswirkungen bis zum Leitgedanken einer Schätzung geben.