Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer sind von dem Erwerb als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser herrührenden Schulden abzugsfähig, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind. Ob die Einkommensteuer für das Kalenderjahr, in dem der Erblasser verstirbt, als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wird derzeit unterschiedlich beurteilt.