Fachbeiträge & Kommentare zu Ausbildung

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Berufsausbildung: Vorausset... / 3.1.6 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

Auch die Verpflichtung zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen ist selbstverständliche Pflicht, auch wenn sie nicht in § 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG erwähnt worden wäre. Für Arbeitnehmer gab es daher früher nicht einmal eine entsprechende Regelung. Durch das GeschGehG [2], das auch für Auszubildende gilt, ist keine nennenswerte Veränderung eingetreten.mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 3.1.4 Beachten der betrieblichen Ordnung

Die in § 13 Satz 2 Nr. 4 BBiG normierte Verpflichtung zum Beachten der betrieblichen Ordnung ist mehr ein Merkposten für Auszubildende als eine Regelung mit echtem normativen Sinngehalt. Es ist selbstverständlich, dass der Inhaber der Ausbildungsstätte – wiederum in den Grenzen des Direktionsrechts – Beginn und Ende der Ausbildungszeit bestimmt. Natürlich bestimmt auch der A...mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 4.6 Kontrolle der Ausbildungsnachweise

Die aus § 14 Abs. 2 BBiG resultierende Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Ausbildungsnachweise dürfte in der Praxis relativ häufig ebenso ignoriert werden wie die Pflicht, dem Auszubildenden zu ermöglichen, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Das Problem, dass gerade das Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises eines angehenden Konditor...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / 1.7 Überstunden

Wie in Abschn. 2 erwähnt, entspricht es nicht dem Sinn und Zweck des Ausbildungsverhältnisses, dass der Auszubildende zu Überstunden herangezogen wird. Trotzdem sind geleistete Überstunden grundsätzlich zu vergüten, was § 17 Abs. 7 BBiG klarstellt. Praxis-Beispiel Mehrarbeit Überstunden können auch durch das Zusammenspiel von Berufsschulunterricht und betrieblicher Ausbildungs...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf und Rahmenbedingungen der Prüfungen

Zusammenfassung Überblick Das überragende Ziel aller Berufsausbildungen ist, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben. Hierfür ist i. d. R. eine Zwischenprüfung vorgesehen, bevor am Ende des Ausbildungsverhältnisses die Abschlussprüfung auf dem Plan steht. Da die einzelnen Regelungen zum Prüfungswesen an unterschiedlichen Stellen normiert sind, soll dieser Beitrag einen ...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung, Entgeltfortzahlung und Urlaub

Zusammenfassung Überblick Die Gewährung einer Vergütung entspricht im Idealfall dem, was im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. Besonderes Augenmerk ist jedoch auf bestimmte Fragen und Probleme im Hinblick auf Vergütung ohne Arbeit zu richten, die in diesem Beitrag ausgeführt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung BBiG, EFZG, BUrlG 1 Vergütung ohne Arbeit 1.1 Grundlag...mehr

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Berufsausbildung: Voraussetzungen und Pflichten

Zusammenfassung Überblick Da es sich bei der Vereinbarung zwischen Ausbildendem und Auszubildendem, eine Berufsausbildung gemeinsam durchzuführen, um einen Vertrag[1] handelt, ist offensichtlich, dass das Berufsausbildungsverhältnis durch verschiedene Rechte und Pflichten ausgeformt wird. Ist das Arbeitsrecht schon überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass zivilrechtliche Norm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und de...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 8.2 Vorgehen gegen das Ergebnis der Zwischenprüfung

Da die Zwischenprüfung nur eine Erhebung des Ausbildungsstandes darstellt, ist es keine Prüfung im Sinne des Prüfungsrechts.[1] Daher kann das Ergebnis der Zwischenprüfung auch nicht isoliert angegriffen werden. Einer entsprechenden Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.[2]mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 1 Voraussetzung zum Ausbilden: Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders

1.1 Grundsätze § 27 BBiG legt fest, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass die Ausbildungsstätte geeignet ist. Die §§ 28–30 BBiG befassen sich dann mit der Eignung des Ausbilders, der mit dem Vertragspartner des Auszubildenden identisch sein kann oder von ihm besonders beauftragt worden ist. 1.2 Eignung der Ausbildungsstätte 1.2.1 Voraussetzungen der Eignung Die Eignung wi...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 8.1 Grundlagen

Die zuständige Stelle wird im Prüfungswesen als Träger hoheitlicher Gewalt tätig und erfüllt mit der Abnahme der Abschlussprüfung öffentliche Aufgaben. Wie bereits erwähnt, sind ihre jeweiligen Bescheide Verwaltungsakte gemäß § 35 Satz 1 VwVfG. Für Streitigkeiten ist damit regelmäßig der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben.mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 1.1 Grundsätze

§ 27 BBiG legt fest, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, dass die Ausbildungsstätte geeignet ist. Die §§ 28–30 BBiG befassen sich dann mit der Eignung des Ausbilders, der mit dem Vertragspartner des Auszubildenden identisch sein kann oder von ihm besonders beauftragt worden ist.mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 2.2 Vereinbarungen mit Auswirkungen auf den Beendigungszeitpunkt

2.2.1 Vollzeitausbildung Wie bereits im Beitrag "Berufsausbildung: (Rechtliche) Grundlagen"[1] erwähnt, richtet sich die Dauer eines Vollzeitausbildungsverhältnisses nach der für jeden Beruf erlassenen Ausbildungsordnung . Hieran muss sich der Vertrag orientieren, da ansonsten eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG abgelehnt werden muss. Soweit die Ausb...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / 1.1 Grundlagen

Die grundlegenden Vergütungsfragen wurden bereits abgehandelt. Im folgenden Abschnitt soll es vor allem um Leistungsstörungen gehen, also um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung zur Zahlung der Ausbildungsvergütung entfällt oder trotz einer fehlenden Leistung durch den Auszubildenden erhalten bleibt. Vorab werden jedoch die steuer- und sozialversicherung...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / Zusammenfassung

Überblick Die Gewährung einer Vergütung entspricht im Idealfall dem, was im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. Besonderes Augenmerk ist jedoch auf bestimmte Fragen und Probleme im Hinblick auf Vergütung ohne Arbeit zu richten, die in diesem Beitrag ausgeführt werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung BBiG, EFZG, BUrlGmehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Fischer, Neuregelung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Erststudium durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG) vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592), jurisPR-SteuerR 2/2012 Anm 1; Nacke, Änderungen durch das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG, StBW 2012, 25; Nacke, Wichtige st...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / 1.4 Freistellungen und ähnliche Tatbestände

Das BBiG verpflichtet den Ausbildenden an mehreren Stellen, den Auszubildenden zu einem bestimmten Zweck freizustellen. So bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBiG, dass Auszubildende für den Berufsschulunterricht, die Teilnahme an Prüfungen und auswärtigen Ausbildungsmaßnahmen sowie an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 5.1 Abschlussprüfung nach vorangegangener Zwischenprüfung

Der gesetzliche Normalfall ist, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Zwischenprüfung stattfindet[1] und gegen Ende der Ausbildung eine Abschlussprüfung. Der potenzielle Prüfungsinhalt ergibt sich hierbei aus der jeweiligen Ausbildungsordnung. Denn es gilt ja nur, den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit[2] festzustellen. Wie sich der Ablauf der Prüfung gestaltet, oblie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Konkurrenzen.

Rn 10 Wenn der Unterhaltsberechtigte eine angemessene Erwerbstätigkeit gem §§ 1573 I, 1574 II finden könnte, besteht der Anspruch nach § 1575 gleichwohl. Das G räumt den Anspruch gerade ein, um zum Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile die Ausbildung durchführen zu können (Ddorf FamRZ 14, 1466). Ein Anspruch nach § 1575 geht einem Anspruch nach § 1573 vor. Hieraus folg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG –

Zusammenfassung (G v 4.5.21, BGBl I 925, zuletzt geändert durch Art 8 G v 24.6.22 (BGBl I 959) Abschnitt 1. Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds Gesetzestext (1) 1 Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 2 Vorraussetzungen von § 1575: der Ehegatte muss entweder in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen haben er muss die Ausbildung so bald wie möglich nach der Scheidung aufgenommen haben die Ausbildung muss notwendig sein, um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu erlangen, die den Unterhalt nachhaltig sichert...mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 3.2 Pflichten aus anderen Gesetzen

Durch § 10 Abs. 2 BBiG wird festgelegt, dass arbeitsrechtliche Vorschriften auch für Auszubildende gelten. Darüber hinaus enthalten viele arbeitsrechtliche Gesetze in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmung, dass das jeweilige Gesetz auch für Auszubildende gilt. Hieraus lässt sich schließen, dass Auszubildende an sich keine Arbeitnehmer sind, sonst hätte der Gesetzgeber nicht...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 2 Prüfungsordnung

Ohne Prüfungsordnung gibt es keine Prüfung.[1] Die Prüfungsordnungen werden von der jeweils zuständigen Stelle erlassen. Dies ist etwa die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung [2] oder die Industrie- und Handelskammer[3] für nichthandwerkliche Gewerbeberufe. Für Ausbildungsberufe im Bereich der freien Berufe sind die jeweiligen Kammern (Ärzt...mehr

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Berufsausbildung: Vergütung... / 2 Haftung des Auszubildenden

Die Haftung des Auszubildenden bei Verstoß gegen die ihn treffende Pflicht, beispielsweise ihm überlassene Arbeitsmittel, Maschinen oder sonstige Sachen des Ausbildenden nicht zu beschädigen, richtet sich dem Grunde nach wie nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsgrundsätzen.[1] Das Bundesarbeitsgericht (BAG) differenziert bei Schäden, die durch eine betrieblich veranlass...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 8.3 Vorgehen gegen Nichtzulassung zur Abschlussprüfung

Wird der Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen, kann er dadurch in seinen Rechten verletzt sein. § 70 Abs. 1 VwGO sieht hier zunächst ein Widerspruchsverfahren vor. In einigen Bundesländern wurden Widerspruchsverfahren ganz oder für bestimmte Bereiche abgeschafft, sodass dort direkt binnen eines Monats[1] Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden...mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 1.3.3 Persönliche Eignung des Ausbilders

Die persönliche Eignung des Ausbilders definiert das Gesetz in § 29 BBiG negativ, d. h. es listet 2 typische ("insbesondere") Tatbestände auf, in welchen Fällen man nicht geeignet ist, Ausbilder zu sein. Im Fall des § 29 Nr. 1 BBiG fehlt die Eignung auch dann, wenn der Auszubildende schon erwachsen ist. Für andere Fälle wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Eignung fehlt. Aus...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 3 Prüfungsausschuss

Grundlegende Regelungen über den Prüfungsausschuss finden sich in §§ 39, 40, 42 BBiG. Dieser wird von der zuständigen Stelle[1], also wiederum etwa der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, errichtet. § 40 BBiG lautet auszugsweise: Zitatmehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 1.3.5 Rechtsfolgen bei fehlender Eignung des Ausbilders

Ein Fehlen der fachlichen oder persönlichen Eignung führt nach § 10 Abs. 4 BBiG nicht zur Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. In arbeitsrechtlicher Hinsicht kommen daher dieselben Rechtsfolgen in Betracht, die auch bei der fehlenden Eignung der Ausbildungsstätte[1] denkbar sind. Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 und 2 BBiG stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs. 1 N...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 8.5 Vorgehen bei einer bestandenen Prüfung

Hat der Prüfling bestanden, gibt es – wie bereits dargestellt[1] – keinen Verbesserungsversuch. Daher kann man als Prüfling nur versuchen, die Note der bestandenen Prüfung auf dem Rechtsweg zu verbessern. Eine solche Klage ist zulässig, da auch ein Bescheid über eine bestandene Prüfung den Prüfling in seinen Rechten verletzen kann, wenn die Note zu Unrecht zu schlecht ausgef...mehr

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Berufsausbildung: Vorausset... / 1.3.4 Fachliche Eignung des Ausbilders

Die fachliche Eignung ist schon deutlich detaillierter in § 30 BBiG beschrieben. Neben den erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, die je nach Fachrichtung in § 30 Abs. 2 BBiG beschrieben sind und der "angemessenen Zeit", die man in diesem Beruf tätig gewesen sein muss, ist nach § 30 Abs. 1 BBiG der Besitz von "berufs- und arbeitspädagogischen Fähigkeiten" erforderlich. Für...mehr

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Berufsausbildung: Regelunge... / 3.4 Schadensersatzansprüche

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BBiG verbieten die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und Schadenspauschalierungen. Auch hier geht es jeweils nur darum, dass die Beschränkung von Ansprüchen des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden verboten sind. Zugunsten des Ausbildenden sind sie erlaubt, sodass "neutrale" Formulierungen, die beide Parteien betreffen, immer nur die Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausbildungsobliegenheit.

Rn 11 Voraussetzungen des § 1574 III dass zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit eine Aus- oder Fortbildung erforderlich ist ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und mit der erstrebten Ausbildung eine realistische Chance auf dem Arbeitsmarkt besteht (BGH FamRZ 86, 553). Die Obliegenheit zur Ausbildung, Fortbildung und Umschulung nach III ergibt sich aus der Erwe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erstausbildung.

Rn 7 Kinder haben grds nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben Eltern ihrem Kind eine den Begabungen und Fähigkeiten sowie dem Leistungswillen entspr Ausbildung finanziert, haben sie ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt und müssen dem Kind nicht noch eine weitere ermöglichen (BGH FamRZ 01, 1601; 93, 1057). Zur Erstausbildung gehört auch ein Studium nach pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anspruch auf Fortbildung und Umschulung.

Rn 8 Nach § 1575 II gilt § 1575 I entspr, wenn sich der Bedürftige fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind. Der Kausalzusammenhang ist nur anzunehmen, wenn die berufliche Stellung zur Zeit der Scheidung schlechter ist, als sie wäre, wenn die Eheleute nicht geheiratet hätten (BGH FamRZ 84, 988 [BGH 14.12.1983 - IVb ZR 29...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Berufsausbildung: Ablauf un... / 8.4 Vorgehen bei einer nicht bestandenen Abschlussprüfung

Gegen den Bescheid über eine nicht bestandene Abschlussprüfung steht der Rechtsweg offen und zwar unabhängig davon, ob es sich um den ersten Versuch oder um die erste oder zweite Wiederholungsprüfung handelte. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren[1] ist normalerweise die verwaltungsrechtliche Verpflichtungsklage[2] die einschlägige Klageart.[3] Richtig kann auch sein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 124. Zweites Gesetz zur Familienförderung v 16.08.2001, BGBl I 2001, 2074

Rn. 144 Stand: EL 51 – ET: 05/2002 Das zum 01.01.2002 in Kraft tretende Gesetz geht auf Beschlüsse des BVerfG v 10.10.1998 zurück, in dem dieser den Gesetzgeber dazu aufgefordert hatte, bei allen Eltern den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern angemessen zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hatte demzufolge bereits zum 01.01.2000 das Kindergeld für das erste und zweite...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 198. Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex der Union u zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (ZollkodexAnpG ) v 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417

Rn. 218 Stand: EL 110 – ET: 06/2015 Neben den Anpassungen an den Zollkodex der Union wurden in das Gesetz in den Art 4 u 5 Änderungen zur Anpassung an die Rspr u zur Sicherung des Steueraufkommens iS eines JStG 2015 aufgenommen. Schwerpunkte sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einsatzzeitpunkte.

Rn 11 Die Voraussetzungen des Arbeitslosigkeitsunterhalts müssen im Zeitpunkt der Scheidung oder der in III genannten Einsatzzeitpunkte erfüllt sein (BGH FamRZ 05, 1870). Der Einsatzzeitpunkt ist zwar nicht eng an den Stichtag der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses gebunden, muss jedoch in zeitlichem Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Ein Zeitraum von 1 ½ Jahren (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstige persönliche Verhältnisse.

Rn 9 Ird umfassenden Zumutbarkeitsprüfung (BGH NJW 05, 61) sind auch das Alter des Unterhalt begehrenden Ehegatten (BGH FamRZ 91, 416; Hamm FamRZ 95, 1580), der Gesundheitszustand (BGH FamRZ 91, 416), seine Berufsausbildung (Ddorf FamRZ 91, 76) und eine frühere Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Sozialstaaatliche Leistungen. Sozialleistungen

Rn 19 (vgl auch Ziff 2 der Leitlinien) zählen zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen, soweit sie nicht nur subsidiär gewährt werden (BGH NJW 97, 1919 [BGH 16.04.1997 - XII ZR 233/95]). Für die Beurteilung der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit nach gelten teilw andere Maßstäbe als im Sozialhilferecht (BGH FamRZ 95, 537). ALG I ist eine Entgelters...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung.

Rn 3 I 1 stellt klar, dass für Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind weiterhin das gegenseitige Einvernehmen der Eltern erforderlich ist (vgl § 1627). Eine definitive Beschreibung, welche Angelegenheiten das sind, ist nicht möglich (Grüneberg/Götz § 1687 Rz 4). Im Umkehrschluss folgt aber aus I 2 und 3, dass es keine Angelegenheiten des täg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Lebensbedarf.

Rn 12 Der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden Ehegatten richtet sich nach den individuell ermittelten Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 90, 280). Dieser in § 1361 I normierte Begriff der ›ehelichen Lebensverhältnisse‹ ist identisch mit dem Maßstab für den nachehelichen Unterhalt (BGH FamRZ 16, 199; vgl iE § 1578 Rdn 2). Die ehelichen Lebensverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Darlegungs- und Beweislast.

Rn 11 Der Ausbildungsunterhalt begehrende Ehegatte muss die Anspruchsvoraussetzungen des § 1575 darlegen und ggf beweisen. Hierzu gehört ua, dass die Eheschließung kausal für eine nicht aufgenommene oder abgebrochene Ausbildung war. Wird die Ausbildung während der Ehe abgebrochen, wird die Ehebedingtheit des Abbruchs vermutet (BGH NJW 80, 393; vgl auch Karlsr FamRZ 12, 789).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Fiktive Einkünfte.

Rn 32 Unterhaltsrechtlich maßgeblich können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nicht erzielte, aber erzielbare Einkünfte sein (vgl auch Ziff 9 der Leitlinien). Dies gilt gleichermaßen für den Pflichtigen wie den Berechtigten (zur Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung fiktiver Einkünfte BVerfG FamRZ 12, 1283). Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens muss so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nutzung für Zwecke des Unterrichts

Rz. 521 [Autor/Stand] Unterricht stellt die mit Hilfe von didaktischen Methoden erfolgende Vermittlung von Grundlagenkenntnissen in einem schulischen, auch zu Ausbildungszwecken dienenden Umfeld dar. Die Veranstaltung von Unterricht erfolgt nicht nur durch Berufsschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen, die die Ausbildung für einen Beruf vermitteln oder erweitern, sondern ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aus- und Fortbildungsverhältnisse.

Rn 100 Zur Ausbildung dienen Berufsausbildungsverträge und Verträge mit Praktikanten, zur Fortbildung Verträge mit ArbN. Wer einen anderen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildender), hat mit ihm einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 I BBiG); der wesentliche Inhalt ist schriftlich niederzulegen (§ 11 I BBiG). Pflichten des Auszubildenden regelt § 13 BBiG, die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Ausbildungsunterhalt nach § 1575 beinhaltet keinen generellen Ausbildungsfinanzierungsanspruch, sondern dient nur dem Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile (BGH FamRZ 01, 350; vgl auch Götz FamRZ 12, 1610). Die Norm ermöglicht eine berufliche Verbesserung, die ohne die Ehe schon früher erreicht worden wäre (BGH FamRZ 85, 782). Es ist zwischen dem Anspruch wegen Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausbildungsbeginn.

Rn 10 Die Ausbildung muss nach Abgang von der Schule in einer angemessenen Orientierungsphase aufgenommen werden (BGH FamRZ 98, 671). Bei der Orientierungsphase sind auch Alter, Entwicklungsstand und die gesamten Lebensumstände des Kindes zu berücksichtigen (BGH FamRZ 01, 1601). Eine feste Zeitspanne gibt es nicht. Maßgeblich sind letztlich die Umstände des Einzelfalles, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr