Fachbeiträge & Kommentare zu Ausbildung

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Entgeltersatzleistung / 1.1.1 Arbeitslosigkeit

Arbeitslos i. S. v. § 137 SGB III sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ("Beschäftigungslosigkeit"), sich aktiv darum bemühen, wieder eine Beschäftigung zu finden ("Eigenbemühungen") und Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen ("Verfügbarkeit"). Eine ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofer...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.2.3 Wissen des Arbeitgebers

Rz. 74 Die Fortsetzung der Tätigkeit muss mit Wissen des Arbeitgebers erfolgen. Zuzurechnen ist dem Arbeitgeber das Wissen der zum Abschluss von Verträgen berechtigten Vertreter. [1] Das Wissen eines Kollegen oder eines Fachvorgesetzten ohne entsprechende personalrechtliche Befugnisse genügt daher nicht. So hat das BAG die Kenntnis des Schulleiters dem Arbeitgeber genauso wen...mehr

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§ 9 Muster / I. Muster: Formular Deckungsanfrage

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 9.1: Formular Deckungsanfrage An die Rechtsschutzversicherung Ort, Datum: _________________________ Aktenzeichen: _________________________ Rechtsschutzanfrage Versicherungsschein-Nr.: _________________________ Beginn des Versicherungsschutzes: _________________________ Vorversicherung: ja/nein Ihr Versicherungsnehmer (V...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.4 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 86 Macht ein Arbeitnehmer den Fortbestand nach § 15 Abs. 6 TzBfG geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass er nach dem Vertragsende die Tätigkeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt hat.[1] Steht dies fest, hat der Arbeitgeber den unverzüglichen Widerspruch oder die Mitteilung der Zweckerreichung zu beweisen.[2]mehr

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§ 1 Prognose bei Mandatsann... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon immer haben Menschen Rat bei anderen Menschen gesucht. Noch im alten Rom waren Dank und Ehre (honor) der Ratsuchenden die Gegenleistung für die Erteilung des Rats. Dann wandelten sich die Verhältnisse und das Maß der "honor" wurde durch ein Honorar ausgedrückt. Bislang waren in unserer Gesellschaft zwei Strömungen vorhanden; die eine sah die Notwendigkeit der rech...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 15 En... / 6.1 Anwendungsbereich

Rz. 64 In dem Bestreben, zur Erhöhung der Rechtssicherheit die allgemeinen Vorschriften zu befristeten Arbeitsverhältnissen zusammenhängend zu regeln[1] wurde § 625 BGB für befristete Arbeitsverhältnisse durch § 15 Abs. 6 TzBfG ersetzt. § 625 BGB gilt weiterhin bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach sonstigen Beendigungssachverhalten wie Kündigung, Anfechtung oder ...mehr

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Das EFQM Modell 2025 im Per... / 6 Führungsleitsätze und Führungsinstrumente

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Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 2.2 Berechnung des Urlaubsentgelts

Nach § 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts während des Erholungsurlaubs (Urlaubsentgelt).[1] Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu gehören auch unregelmäßige Verdienstbestandteile ...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 4.2 Zur Berufsausbildung Beschäftigte

Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die kein Arbeitsentgelt erhalten, werden versicherungsrechtlich den Praktikanten gleichgestellt und unterliegen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Wird hingegen eine Ausbildungsvergütung gezahlt, besteht Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Der Unterschied ist insbesondere für die daraus resultieren Regelunge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht (Krank... / 4 Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte

4.1 Praktikanten Praktikanten sind versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen und das Praktikum außerhalb des Studiums ausüben. Diese Versicherungspflicht tritt aber nur ein, wenn es sich um eine berufspraktische Tätigkeit handelt, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Versicherungspflicht besteht allerdings längstens bis zur Vo...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 1 Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt

Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sind krankenversicherungspflichtig, vorausgesetzt, sie werden gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Dies gilt auch für Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden. Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbild...mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 4.1 Praktikanten

Praktikanten sind versicherungspflichtig, wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen und das Praktikum außerhalb des Studiums ausüben. Diese Versicherungspflicht tritt aber nur ein, wenn es sich um eine berufspraktische Tätigkeit handelt, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Die Versicherungspflicht besteht allerdings längstens bis zur Vollendung des 30....mehr

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Versicherungspflicht (Krank... / 3 Studenten

An staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschriebene Studenten sind versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht ist jedoch auf das Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, begrenzt. Zu den Hochschulen gehören u. a. Universitäten und Fachhochschulen. Hinweis Versicherungspflicht in allen dualen Studiengängen Teilnehmer a...mehr

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zfs 11/2025, THC und Gefahr... / 2. BOStrab

Weiterhin soll an dieser Stelle ein Hinweis auf die Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab) erfolgen. § 1 BOStrab stellt den Anwendungsbereich dar. Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG). Der dritte Abschnitt wendet sich an Betriebsbe...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.1.3 Berufsintegriertes und berufsbegleitende duales Studium

Bei einem berufsintegrierenden oder berufsbegleitenden dualen Studium handelt es sich um duale Studiengänge im weiteren Sinne, da es hier zu keiner inhaltlichen Verbindung zwischen Studium und praktischer Ausbildung kommt.[1] Hier hat der Student bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitet. Im Fall des berufsintegrierten dualen Studiums wird die bisherige Tätigk...mehr

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Freie Kost und Logis / 1 Vertragliche Verpflichtung

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen sowie ebenfalls unentgeltlich Mahlzeiten zu gewähren, kann sich nur aus einer entsprechenden vertraglichen Verpflichtung ergeben. Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, schuldet er neben der Barvergütung dem Arbeitnehmer auch evtl. vereinbarte Sachbezüge wie Kost ...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2 Dualer Student

Der Begriff "duales Studium" bezeichnet Studiengänge, bei denen sich Phasen des Universitätsstudiums und vergleichbar lange Etappen der praktischen Ausbildung in einem Unternehmen abwechseln. Diese Struktur ist durch einen Vertrag zwischen dem Studenten und dem Ausbildungsinstitut sowie dem beteiligten Unternehmen festgelegt. 2.1 Vertragsverhältnis Bei der Einstellung eines du...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 25 Die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht setzt voraus, dass der Erblasser bedürftig, §§ 1602 Abs. 1, 1606 BGB, und der Pflichtteilsberechtigte leistungsfähig ist, § 1603 BGB. Darüber hinaus muss er Kenntnis von der Bedürftigkeit des Erblassers haben und ihm aus verwerflichen Gründen den Unterhalt verweigern. Nur wenn alle vier Voraussetzungen kumulativ vorliege...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.2 Befristung

Praxisintegrierte duale Studiengänge fallen nicht unter das Berufsbildungsgesetz (BBiG) [1], was bedeutet, dass eine vertragliche Befristung frei nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln vereinbart werden kann, sofern dies gewünscht ist. Es ist wichtig zu beachten, dass solche Studiengänge weder als Ausbildungsverhältnis noch als Arbeitsverhältnis klassifiziert werden.[2]...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss auch einen Berufsabschluss. Dieses Studienmodell unterliegt den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) [1], was spezielle Vorschriften mit sich bringt: Die Probezeit muss laut § 20 BBiG mindestens 1 Monat und darf maximal 4 Monate betragen. Nach der Probezeit ist eine außerorde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Privatrechtliche Lasten

Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorerbe belastet sein soll;[5] ...mehr

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Zulagen / 2.3.1 Facharbeiterzulage

Mitarbeiter mit einer besonderen Qualifikation oder fachlichen Ausbildung können unter bestimmten Umständen eine Facharbeiterzulage erhalten. Da die Facharbeiterzulage im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gewährt wird, handelt es sich hierbei um steuerpflichtigen Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Da sie typischerweise...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Hoferben

Rz. 71 Die gesetzlichen Hoferben sind in § 5 HöfeO geregelt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Als Erblasser zweiter Ordnung sieht die HöfeO den Ehegatten vor, Hoferben dritter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Erben vierter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO ist zunächst derjenig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Voraussetzung

Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt, belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1 Werkstudent

Werden Studenten neben dem Studium in einer weisungsgebundenen Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit tätig, sind sie Arbeitnehmer i. S. d. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs.[1] Nimmt das Studium jedoch überwiegend die Zeit und Arbeitskraft des Studenten in Anspruch – in der Regel bei einer Arbeitszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche – so kann der studierende Arbeitnehme...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Auslegungsregel

Rz. 1 Die Auslegungsvorschrift des Abs. 1 beruht auf dem Erfahrungssatz, dass "die Nacherbeneinsetzung im Regelfall als wirkliche Erbeinsetzung gewollt ist, die nur im Interesse des Vorerben verzögert ist",[1] so dass der Nacherbe nicht leer ausgeht, wenn der Vorerbe wegfällt (durch Tod, Ausschlagung, Anfechtung, Erbunwürdigkeit), sondern an seine Stelle tritt.[2] Voraussetz...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 2.1.2 Praxisintegriertes duales Studium

Im praxisintegrierten dualen Studium stehen Praxisanteile und theoretische Ausbildung gleichwertig nebeneinander, mit dem Ziel, einen Hochschulabschluss zu erlangen.[1] Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG findet das BBiG keine Anwendung auf diese Art der Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen durchgeführt wird, basierend auf dem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Art der Vorempfänge

Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[5] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" vorliegen muss. Hierunter versteht man herkömmli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gemeinschaftlich

Rz. 6 Gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten sind solche, für die alle Miterben im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern haften.[22] Dies ist neben den bereits vom Erblasser herrührenden Schulden i.d.R. auch bei den Nachlasserbenschulden (vgl. oben Rdn 3) der Fall. So bildet der Rückforderungsanspruch von nach dem Tod des Berechtigten geleisteten Rentenzahlungen eine gem...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausnahmen und deren Abgrenzung

Rz. 40 Allerdings sind nicht alle Verfügungen nichtig, deren Gültigkeit vom Willen eines Dritten abhängen. Ursache dafür, dass ein Dritter entscheiden soll, kann auch der Wille des Erblassers sein, dass künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, auch wenn er eine genaue Vorstellung bezüglich seiner Nachfolgeplanung hat.[134] § 2065 BGB findet dann keine Anwendung, wenn de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Angemessenheit und (damit) Höhe der Vergütung

Rz. 3 Der Höhe nach soll die Vergütung des Nachlassverwalters "angemessen" sein.[5] Das ist dann der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles der Billigkeit entspricht.[6] Zu berücksichtigen und nach den Grundsätzen der Billigkeit abzuwägen sind insbesondere der Wert der Nachlassmasse,[7] die nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlassverwalters, Umfang, Bed...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Aktuell vorhandene Fehlvorstellungen des Erblassers

Rz. 52 Ein beachtlicher Irrtum liegt u.a. in folgenden Fällen vor: Die Ehegatten gehen irrig davon aus, dass der beiderseitige Nachlass auf die gemeinschaftlichen Abkömmlinge übergehen wird, was infolge der Wiederverheiratung des Längerlebenden dann nicht eintrat;[108] die Erwartung des Erblassers bezüglich des zukünftigen "Wohlverhaltens des Bedachten" gegenüber dem Erblass...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Auseinandersetzung länger als ein Jahr ausgeschlossen

Rz. 57 § 2038 Abs. 2 S. 3 BGB enthält eine Ausnahme des Grundsatzes, dass die Früchte der Erbengemeinschaft erst bei der Auseinandersetzung zu teilen sind (siehe Rdn 55). Diese – einzige – Ausnahme gilt nur bei Ausschluss der Auseinandersetzung für einen Zeitraum von länger als einem Jahr. Die Jahresfrist ist seit dem Erbfall zu berechnen, Rechtsgedanke aus § 188 Abs. 2 BGB....mehr

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Vermögenswirksame Leistungen / 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des 5. Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) erstreckt sich auf Arbeitnehmer, auf die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten und auf die in Heimarbeit Beschäftigten.[1] Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (Grenzgänger), ausländische Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland, Kommanditisten mit einem Arbeitsvertrag zur...mehr

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Studenten: Arbeitsrechtlich... / 1.5 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für andere Arbeitnehmer. Ein Wegfall der Versicherungsfreiheit stellt keinen personenbedingten Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) dar.[1] Kann jedoch bei einer Exmatrikulation der Verlust des Studentenstatus als vertraglich vorausgeset...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 9 Um zu verhindern, dass der Erblasser "auf ewig" eine Auseinandersetzung verhindert und letztlich damit eine Regelung träfe, die langfristig zu einer Zersplitterung des Vermögens führen würde (durch Vererbung der Erbteile an Erbeserben), setzt Abs. 2 S. 1 eine grundsätzliche zeitliche Grenze von 30 Jahren. Dies entspricht der auch sonst im Erbrecht zulässigen Höchstgren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Vergütung

Rz. 94 Gem. § 1888 Abs. 2 BGB wird die Nachlasspflegschaft entgeltlich geführt, wenn das Nachlassgericht bei der Bestellung[266] des Pflegers feststellt, dass der Nachlasspfleger die Nachlasspflegschaft berufsmäßig führt. Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach § 1888 Abs. 2 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 VBVG.[267] Für die Bemessung der Vergütungshöhe ist dann ausschlaggebend, ob der...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.4.3.1 Berechnung der Wartezeit

Rz. 227 Der Arbeitnehmer hat die Wartezeit erfüllt, wenn sein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens bestanden hat. Rz. 228 Die Frist wird anhand der §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2 BGB berechnet. Demnach wird der 1. Tag des Arbeitsverhältnisses entsprechend der allgemeinen Verkehrsan...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Wie viel Dokumentationsaufw... / 1.3 Informationsbedarf

Dokumentation bedeutet immer, dass Informationen festgehalten oder weitergegeben werden. Doch nicht in jedem Fall ist dabei der Informationsgehalt der Dokumentation tatsächlich sachlich relevant. Gründe dafür können sein, dass Vorgaben von einer sich ändernden Arbeitswelt überholt wurden und nicht mehr der betrieblichen Realität entsprechen, bestimmte Routinen und Sichtweisen,...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.2.3 Sicherung der Beschäftigungsstruktur

Rz. 891 Allgemeines: Eine ausgewogene Personalstruktur besteht in einer Belegschaft, in der nicht nur jede Altersstufe angemessen vertreten ist, sondern in der sowohl leistungsstarke als auch leistungsschwache Arbeitnehmer zu finden sind, in der der Anteil der Geschlechter ausgeglichen ist, in der eine angemessene Quote an Ausländern und Schwerbehinderten im Betrieb arbeitet...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3.4 Horizontale und vertikale Vergleichbarkeit

Rz. 825 Vergleichbar sind lediglich solche Arbeitnehmer, die untereinander austauschbar sind. [1] Die Vergleichbarkeit der in die soziale Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer richtet sich in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion eines ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.9.3.2 Eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl (Abs. 5 Satz 2)

Rz. 974 Weitere Rechtsfolge des § 1 Abs. 5 KSchG ist, dass die soziale Auswahl der Arbeitnehmer, auf der die Namensliste beruht, in einem Kündigungsschutzverfahren nur auf "grobe Fehlerhaftigkeit" überprüft wird. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 4 KSchG bezieht sich der eingeschränkte Prüfungsmaßstab allerdings nicht nur auf die Gewichtung der sozialen Gesichtspunkte, sondern auch a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.13 Qualifikationsmängel

Rz. 636 Qualifizierung ist im Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer unabdingbar, um den Entwicklungen seines Arbeitsbereiches gewachsen zu sein. Gesetzliche Fortbildungspflichten sind dabei jedoch eher die Ausnahme.[1] Im Rahmen der regelmäßigen Weiterentwicklung des Arbeitsumfeldes besteht jedoch eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers, sich fortzubilden, u...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.2 Abreden zum Vorteil des Arbeitnehmers

Rz. 180 Der Arbeitgeber, der zur Kündigung berechtigt ist, ist nicht gezwungen, eine Kündigung auszusprechen. Aus der Vertragsfreiheit folgt, dass er auf die außerordentliche Kündigung verzichten und nur eine ordentliche Kündigung aussprechen kann. Ebenso kann er von einer Kündigung ganz absehen und es bei einer Abmahnung belassen.[1] Rz. 181 Darüber hinaus kann der Schutz de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.5 Auswahl der Arbeitnehmer im Rahmen der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Rz. 756 Der Arbeitgeber kann, wenn von der Reduzierung des Beschäftigungsbedarfs mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, vor dem Problem stehen, welchem Arbeitnehmer ein freier Arbeitsplatz im Hinblick auf eine etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit anzubieten ist. Stehen bei einem betriebsbedingten Wegfall von Arbeitsplätzen nicht hinreichend viele andere Weiterbeschäftigungs...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.3.1 Allgemeines

Rz. 817 Nur objektiv miteinander vergleichbare Arbeitnehmer sind in die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen, d. h. die Arbeitnehmer müssen – bezogen auf die Merkmale des Arbeitsplatzes – grds. gegeneinander austauschbar sein, sog. horizontale Vergleichbarkeit.[1] Nach Rspr. des BAG wird die Abgrenzung danach vorgenommen, ob dem Arbeitnehmer, der für die Soziala...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.1 Berufung auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags

Rz. 25 Auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrags (z. B. nach §§ 105, 117, 118, 134, 138 BGB) kann sich jede Partei jederzeit berufen. Wurde der fehlerhafte Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt, führt die Berufung auf die Nichtigkeit dazu, dass das Arbeitsverhältnis ex nunc (d. h. ab jetzt und nicht ex tunc, d. h. rückwirkend) als nichtig angesehen wird, für die Vergangenh...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.5.1.2 Betriebliche Interessen

Rz. 873 Nicht jedes betriebliche Interesse kann die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl rechtfertigen. Anhaltspunkte für die Bestimmung der berücksichtigungsfähigen Interessen bietet § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Grundvoraussetzung für die Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ist die Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer untereinander (vgl. hierz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.4 Ausschluss der ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung

Rz. 338 Das Recht zur fristgerechten verhaltensbedingten Kündigung kann einzel- oder tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein. Beschränkungen in Betriebsvereinbarungen sind nur möglich, soweit nicht tarifliche Regelungen bestehen oder üblich sind (§ 77 Abs. 3 BetrVG). In Tarifverträgen findet sich häufig lediglich eine Beschränkung betriebsbedingt...mehr