Fachbeiträge & Kommentare zu Befangenheit

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U / Urteilsberatung [Rdn 3215]

Rdn 3216 Literaturhinweise: R. Hamm, Öffentliche Urteilsberatung, NJW 1992, 3147 Seifert, Studenten im Beratungszimmer – ein Verstoß gegen § 193 I GVG?, MDR 1996, 125 s.a. die Hinw. bei → Urteilsverkündung, Teil U Rdn 3224. Rdn 3217 1. Nach § 260 Abs. 1 muss eine Beratung des Urteils stattfinden, und zwar nach den Schlussvorträgen von StA und Verteidiger und dem letzten Wort de...mehr

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F / Fragerecht des Angeklagten [Rdn 1877]

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R / Revision, Verfahren [Rdn 2843]

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S / Strafbefehlsverfahren [Rdn 4204]

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V / Vorführung des Beschuldigten [Rdn 5218]

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S / Sitzungspolizei [Rdn 2939]

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N / Nichtverlesung des Anklagesatzes, Antrag [Rdn 2342]

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R / Revision, Begründung, Verfahrensrüge [Rdn 2753]

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S / Sachverständigengutachten [Rdn 4086]

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N / Nebenklägerrechte in der Hauptverhandlung [Rdn 2319]

Rdn 2320 Literaturhinweise: Berger, Gruppenvertretung der Nebenklage Das Beiordnungsermesse nach § 397a Abs 3 S. 2 iVm § 142 Abs. 1 StPO als gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeit der Anzahl der Nebenklägervertreter, NStZ 2019, 251 Gollwitzer, Die Stellung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung, in: Festschrift für Karl Schäfer, 1979, S. 65 Lemke-Küch, Das Fragerech...mehr

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U / Untersuchungshaft des Beschuldigten [Rdn 4461]

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zfs 12/2021, Besorgnis der Befangenheit nach Anregung der Einspruchsrücknahme

OWiG § 71, StPO § 24 Leitsatz Das vorläufige Urteil eines Richters über die Prozessaussichten, insbesondere die nach einem Geständnis des Betroffenen erfolgte Anregung der Einspruchsrücknahme, begründet in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit. AG Hamburg-Altona, Beschl. v. 5.8.2021 – 327d OWi 24/21 Sachverhalt Das AG hat das gegen den erkennenden Richter gerichtete Be...mehr

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zfs 12/2021, Besorgnis der ... / Leitsatz

Das vorläufige Urteil eines Richters über die Prozessaussichten, insbesondere die nach einem Geständnis des Betroffenen erfolgte Anregung der Einspruchsrücknahme, begründet in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit. AG Hamburg-Altona, Beschl. v. 5.8.2021 – 327d OWi 24/21mehr

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zfs 12/2021, Besorgnis der ... / Sachverhalt

Das AG hat das gegen den erkennenden Richter gerichtete Befangenheitsgesuch als unbegründet zurückgewiesen.mehr

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zfs 12/2021, Besorgnis der ... / 2 Aus den Gründen:

Das gegen Richter am Landgericht Dr. N. gerichtete Ablehnungsgesuch vom 4.8.2021 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. §§ 71 OwiG, 24 StPO. Das Recht der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt das objektiv zu verstehende Vorliegen eines Befangenheitsgrundes voraus. Nicht irgendein subjektives Misstra...mehr

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§ 8 §§ 84, 84a, 84b, 84c, 8... / V. Business-Judgement-Rule

Rz. 18 Tatsächlich neu ist die ausdrückliche Regelung einer an das Aktienrecht angelehnten und von dort bekannten, US-amerikanisch inspirierten sog. Business-Judgement-Rule für die Stiftungsorganmitglieder in § 84a Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Mit Blick auf die Praxis wird man sagen dürfen, dass die Business-Judgement-Rule allgemeinen haftungsrechtlichen Rechtsgrundsätzen entspricht...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Besondere Ausschlussgründe

Rn. 113 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Der Sonderprüfer soll nicht nur gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft, sondern auch gegenüber dem AP unbefangen und objektiv sein, denn im Ergebnis wird aufgrund der Arbeit des Sonderprüfers auch die Tätigkeit des AP einer kritischen Würdigung unterzogen (vgl. HdR-E, AktG § 258, Rn. 59). Demnach kann nach § 258 Abs. 4 Satz 3 (1. Alternativ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Ausschlussgründe nach § 319 Abs. 2 bis 4, § 319b Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 AP-VO i. V. m. § 316a Satz 2

Rn. 112 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Wie der AP muss auch der Sonderprüfer von betreffender Gesellschaft unabhängig sein. Es darf auch keine Besorgnis der Befangenheit bestehen. § 258 Abs. 4 Satz 2 AktG verweist insoweit auf die Ausschlussgründe nach den §§ 319 Abs. 2 bis 4, 319b Abs. 1 und für PIE i. S. d. § 316a Satz 2 auf Art. 5 Abs. 1 der AP-VO, die i. R.d. Sonderprüfungsve...mehr

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Vorwort

Es ist – leider – ein Massenphänomen, dass begründete Forderungen nicht ausgeglichen werden. Gerade eher kleinere Forderungen im e-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Telekommunikation oder der Versicherungswirtschaft sind betroffen. Aber auch der Vermieter, der Handwerker, der Dienstleister und der Freiberufler sind vom Forderungsausfall tangiert. Tagtäglich müssen sic...mehr

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Norwegen / 2. Verwaltungsrat

Rz. 120 Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.[321] Wenn die AS eine Betriebsversammlung[322] hat, besteht der Verwaltungsrat aus mindestens fünf Mitgliedern.[323] Vorbehaltlich dieser zwingenden Bestimmung kann die AS selbst festlegen, wie viele Mitglieder der Verwaltungsrat haben soll.[324] Dies erfolgt durch Bestellung der Verwaltungsratsmitgliede...mehr

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Schweden / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 79 Der einzelne Aktionär hat nach schwedischem Aktienrecht zunächst einmal kaum eigene Rechte, abgesehen vom Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und dem Recht auf Dividende, vorausgesetzt ein entsprechender Beschluss auf der Hauptversammlung wurde gefasst. Ist er Mehrheitsaktionär, ergebe sich aus dieser Stellung allerdings eine Reihe von besonderen Rechten. Eige...mehr

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Österreich / b) Durch den Jahresabschlussprüfer

Rz. 214 Die Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer gilt für "große" und "mittelgroße" (siehe Rdn 217) sowie alle gesetzlich aufsichtsratspflichtigen GmbHs (§ 268 UGB). Als Abschlussprüfer kommen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfergesellschaften in Betracht (§ 268 Abs. 4 UGB), bei denen keine Befangenheits- oder Ausschlussgründe vorliegen dürfen (§ 271 UGB).mehr

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FF 11/2021, Befangenheit eines Familienrichters

FamFG § 6 Abs. 2, ZPO § 42 Abs. 2 Leitsatz Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter in einem Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten eine rüde, tendenziöse, bildhafte Sprache unter Verwendungen von Verstärkungen verwendet, obwohl er seinem Unmut über das prozessuale Vorgehen eines Beteiligten unschwer in sachlicher Art und Weise hätte Ausdruck...mehr

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FF 11/2021, Befangenheit ei... / Leitsatz

Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn der abgelehnte Richter in einem Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten eine rüde, tendenziöse, bildhafte Sprache unter Verwendungen von Verstärkungen verwendet, obwohl er seinem Unmut über das prozessuale Vorgehen eines Beteiligten unschwer in sachlicher Art und Weise hätte Ausdruck verleihen können. Dies gilt selbst dann,...mehr

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FF 11/2021, Befangenheit ei... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin ist im Scheidungsverbund ein Versorgungsausgleichsverfahren anhängig. [2] Aus dem vom Antragsteller zur Akte gereichten und unterschriebenen amtlichen Vordruck V 10 ergibt sich kein Hinweis auf zwei Anrechte beim Versorgungsträger H. Vorsorgemanagement e.V. aus seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Kein Verbot der Schlechterstellung

Rz. 212 [Autor/Stand] Im "gewöhnlichen" Strafverfahren hat der Angeklagte die Sicherheit, dass ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel (Berufung/Revision) nicht zu einer Verschlechterung des angefochtenen Urteils führt, sofern es von ihm bzw. von der StA zu seinen Gunsten eingelegt worden ist (§ 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 StPO, sog. Verbot der "reformatio in peius"). Im Einspruch...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Besorgnis der Befangenheit (§ 24 StPO)

Die Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist willkürlich und somit rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO mit der Begründung zurückweist, der Ablehnungsantrag sei verspätet, weil er nicht unverzüglich gestellt oder angekündigt worden sei, nachdem der Vorsitzende mitgeteilt hatte, d...mehr

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FF 09/2021, Rechtsprechung ... / Verfahrenskostenhilfe

OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.11.2020 – 11 WF 259/20 1. Verfahrenskostenhilfe darf nicht entzogen werden, weil der Antragsteller eine sachverständige Exploration verweigert. Dies stellt einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. 2. Nimmt der Richter die unterbliebene Mitwirkung an der Begutachtung zum Anlass einer Aufhebung ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Vorbemerkungen

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Um die zum Schutz der Minderheitsaktionäre und Gläubiger (vgl. § 317 Abs. 4 AktG i. V. m. § 309 Abs. 4 AktG; Hüffer-AktG (2021), § 313, Rn. 1: Informations- und Präventionszweck des Abhängigkeitsberichts) vorgesehene Berichterstattung des Vorstands einer abhängigen AG, KGaA oder SE (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschriften zum Abhängigkeitsberi...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, PublG § 7 Prüfung durch den Aufsichtsrat

Rn. 1 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Nach der RegB wird der AR aufgrund seiner Prüfung für die RL mitverantwortlich (vgl. Biener (1973), S. 50). Prüfungsgegenstand sind der gemäß § 5 PublG aufzustellende JA und Lagebericht. Rn. 2 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Informationsrechte des AR (vgl. § 170 Abs. 3 AktG), über Gegenstand und Umfang der ...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / III. Befangenheit eines Finanzrichters

1. Steuersachen als Privatsachen Auch in Steuersachen stellt sich vielleicht schneller als bislang gedacht somit die Frage, ob ein Finanzrichter "befangen" ist, wenn er im Rahmen seiner Verfahren über steuerliche Probleme zu entscheiden hat, die auch ihn als Privatperson und Steuerpflichtigen betreffen könnten. Zwar mag dies nicht in jedem Fall eines Finanzgerichtsverfahrens ...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / 4. Besorgnis der Befangenheit in steuerlichen "Eigensachen"

Mittelbare, auch wirtschaftliche Interessen: Ob nun eine Fremd- oder Selbstablehnung vorliegt, ist letztlich egal. Das Gericht hat in beiden Fällen ohne Mitwirkung des den Sachverhalt betreffenden Richters oder der Richterin durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob aus Sicht einer Partei die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 51 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. §§ 48, 45 Abs. 1, ...mehr

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Befangenheit des Finanzrichters in Steuersachen (AO-StB 2021, Heft 8, S. 257)

Ist ein Finanzrichter befangen, wenn er über steuerliche Probleme zu entscheiden hat, die auch ihn bei seiner Steuererklärung treffen können? RiBFH Prof. Dr. Gregor Nöcker[*] I. Einleitung Auch ein Finanzrichter, selbst als Bundesrichter am BFH, wird sich in manchen Fällen die Fragen stellen müssen, ob er befangen ist. Dabei soll es hier nicht um die Befangenheit aus persönlic...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / I. Einleitung

Auch ein Finanzrichter, selbst als Bundesrichter am BFH, wird sich in manchen Fällen die Fragen stellen müssen, ob er befangen ist. Dabei soll es hier nicht um die Befangenheit aus persönlichen Gründen gehen, sondern schlicht um die Frage, ob ein Finanzrichter dann befangen ist, wenn er über steuerliche Probleme zu entscheiden hat, die auch ihn als Steuerbürger bei seiner "n...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / 1. Steuersachen als Privatsachen

Auch in Steuersachen stellt sich vielleicht schneller als bislang gedacht somit die Frage, ob ein Finanzrichter "befangen" ist, wenn er im Rahmen seiner Verfahren über steuerliche Probleme zu entscheiden hat, die auch ihn als Privatperson und Steuerpflichtigen betreffen könnten. Zwar mag dies nicht in jedem Fall eines Finanzgerichtsverfahrens gegeben sein, doch gerade Entsch...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / IV. Fazit

Auch Finanzrichter sind potentiell als Steuerpflichtige von Entscheidungen, an denen sie mitwirken, betroffen. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit besteht jedoch erst, wenn sich ein wirtschaftlicher Vorteil aus einer solchen Entscheidung konkretisiert. Allein die Möglichkeit, auch von seiner Entscheidung profitieren zu können, führt gerade im Hinblick auf die Breitenwir...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / II. Situation im Zusammenhang mit Klagen der Autoindustrie

BGH-Beschluss vom 10.12.2019: Im Beschluss vom 10.12.2019 (BGH v. 10.12.2019 – II ZB 14/19, MDR 2020, 303) hat der BGH entschieden, dass eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO begründet sein könne, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht Partei sei, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden habe, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei ge...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / [Ohne Titel]

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Befangenheit des Finanzrich... / 2. Ausschließung der Tätigkeit eines Finanzrichters

Ein Finanzrichter, insb. auch ein Bundesrichter, kann aus mehreren Gründen von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen sein. Ein klassischer Fall für Bundesrichter/innen ist, dass er oder sie in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (§ 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 FGO). Fin...mehr

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Befangenheit des Finanzrich... / 3. Selbstablehnungsanzeige nach § 48 ZPO

Ein Richter kann auch ausgeschlossen sein, wenn dieser darauf hinweist, dass aus seiner Sicht Gründe für seine Ausschließung oder Ablehnung vorliegen könnten (sog. Selbstablehnung nach § 48 Halbs. 1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 S. 1 FGO). Das Gleiche gilt für den Fall von Gründen für seine Ausschließung aus "anderen Gründen" (vgl. weiterführend nur Brandis in Tipke/Kruse, § 51 FGO...mehr

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zfs 08/2021, Erhebliche Wah... / 1 Aus den Gründen:

In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das LG die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls durch den Kläger für erwiesen erachtet. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger die Beweiserleichterung hinsichtlich des Beweises des äußeren Bildes eines Diebstahls nicht zugute kommt (vgl. Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl. 2018, ...mehr

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§ 41 Strafrecht / bb) Muster: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

Rz. 296 Muster 41.41: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit Muster 41.41: Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit An das Amtsgericht _____ Az. _____ In der Strafsache gegen _____ wegen _____ wird beantragt, den Vorsitzenden Richter _____ wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Begründung: Der Vorsitzende ...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 7. Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

Rz. 180 Muster 51.8: Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit Muster 51.8: Antrag auf Ablehnung eines Berufsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit In vorbezeichneter Angelegenheit lehne ich für den Angeklagten den Richter am Amtsgericht _____ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Richter hat in der mündlichen Verhandlung am _____ zu dem Z...mehr

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§ 41 Strafrecht / cc) Muster: Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit

Rz. 283 Muster 41.39: Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit Muster 41.39: Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit An das Amtsgericht _____ Az. _____ In der Strafsache gegen _____ wegen _____ wird beantragt, den Sachverständigen _____ wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Begründung: Der ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / III. Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

1. Rechtliche Grundlagen Rz. 211 Die Zivilprozessordnung sowie alle anderen Verfahrensordnungen setzen die Unparteilichkeit des Gerichts voraus, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewähren. Zur Durchsetzung der Unparteilichkeit ist einem Richter gem. § 41 ZPO in den dort aufgeführten Fällen die Befugnis zur Ausübung des Richteramtes entzogen. Darüber hinaus gibt § 42 ZPO...mehr

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§ 41 Strafrecht / d) Begriff der Befangenheit

Rz. 293 Die Ablehnung einer Gerichtsperson kommt in Betracht, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht, § 24 Abs. 1 StPO . Nach der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 StPO ist diese Besorgnis dann gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betroffenen Person – meist des Richters – zu rechtfertigen. Dabei ist Misstrauen gegen ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 1. Rechtliche Grundlagen

Rz. 211 Die Zivilprozessordnung sowie alle anderen Verfahrensordnungen setzen die Unparteilichkeit des Gerichts voraus, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewähren. Zur Durchsetzung der Unparteilichkeit ist einem Richter gem. § 41 ZPO in den dort aufgeführten Fällen die Befugnis zur Ausübung des Richteramtes entzogen. Darüber hinaus gibt § 42 ZPO den Parteien die Möglic...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / c) Verfahren

Rz. 47 Hinsichtlich des Verfahrens sind die Parteien weitgehend autonom. Sie können dieses entweder schon in der Schiedsgutachterklausel oder in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Schiedsgutachter festlegen. Ohne eine solche Vereinbarung besteht die Gefahr, dass noch nicht einmal der elementare Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs gewahrt werden muss. Zwar wird in ...mehr

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§ 57 Zivilprozessrecht / 4. Anmerkungen zum Muster

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§ 41 Strafrecht / bb) Rechtliche Grundlagen

Rz. 282 Der Sachverständige kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden, § 74 Abs. 1 StPO. Dies bedeutet, dass der Sachverständige ebenso wie der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Entsprechend dem § 24 Abs. 2 StPO liegt Befangenheit vor, wenn ein Grund gegeben ist, der Misstrauen gegen die Unparteil...mehr