Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 34 Büttner, Strukturgleichheit im Vergütungsrecht?, ZVI 2013,289 ff.; Eickmann, Alte und neue Vergütungsprobleme in der Insolvenz, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 359 ff.; Graeber, Passt die Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung (noch) zur Insolvenzordnung?, NZI 2013, 574 ff.; ders., Vergütungsbestimmung durch Vereinbarungen zwischen einem Insolvenzverwalter u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beweislastverteilung

Rn 26 Der Insolvenzverwalter trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Rechtshandlung, der Gläubigerbenachteiligung[50] sowie der Kausalität. Jedoch trägt der Anfechtungsgegner im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung die Beweislast dafür, dass in der angefochtenen Rechtshandlung keine objektive Gläubigerbenachteiligu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Schicksal der Gegenleistung (Abs. 1 Satz 3)

Rn 12 Hat der andere am unwirksamen Verfügungsgeschäft Beteiligte seine mit dem Schuldner schuldrechtlich wirksam vereinbarte Gegenleistung erbracht, so kann er diese u.U. aus der Insolvenzmasse als Massegläubiger nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 zurückverlangen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein solcher Bereicherungsanspruch gegen die Insolvenzmasse besteht. Dies ist aber nur ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 54 Ficht der Insolvenzverwalter die Befriedigung der kapitalersetzenden Forderung an, muss der Gesellschafter die von der Gesellschaft erhaltene Leistung nach § 143 Abs. 1 Satz 1 zur Insolvenzmasse zurückgewähren. Seine eigene Forderung lebt dadurch wieder nach § 144 auf, freilich nur mit dem bereits vor Verfahrenseröffnung bestehenden Rang, d.h. als nachrangige Forderung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2.3 Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren, § 13

Rn 36 Auch in der besonderen Verfahrensart des vereinfachten Insolvenzverfahrens bedient sich der Gesetzgeber zur Regelung der Vergütung des dort tätigen Treuhänders einer vollumfänglichen Verweisung auf die §§ 63 ff. InsO, so dass auch hier grundsätzlich die materiellen und formellen Vergütungsnormen für den Insolvenzverwalter zur Anwendung kommen. In der InsVV selbst ist d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgrenzung zu anderen Ansprüchen auf Wertersatz

Rn 81 Neben dem Wertersatzanspruch nach § 989 BGB kann auch Wertersatz im Rahmen des Verzugsschadens verlangt werden (§ 286 BGB).[259] Anders als § 987 BGB erfasst der Anspruch nach § 286 BGB auch den Vorenthaltungsschaden, d. h. denjenigen Vermögensnachteil, der über den Substanzwert sowie etwaige entgangene Nutzungen hinaus dadurch entsteht, dass der Gegenstand im Schuldne...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Kollisionsnorm des § 339 ist eng an Art. 13 EuInsVO angelehnt.[1] Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Gültigkeit einer Rechtshandlung soll geschützt werden.[2] Rn 2 § 339 ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern kann lediglich vom Anfechtungsgegner als Einrede [3] geltend gemacht werden[4]. Rn 3 Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast.[5] E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Geschäftsführung ohne Auftrag

Rn 29 Die Insolvenzmasse kann durch einen Dritten ohne Veranlassung durch den Insolvenzverwalter verpflichtet werden, wenn sich der Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB ergibt.[67] In diesen Fällen liegt die Verpflichtung im berechtigten Interesse der Insolvenzmasse. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Interesse des Insolvenzs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Bisherige gesetzliche Regelungen § 148 KO [Streitwert] Der Wert des Streitgegenstandes eines Prozes...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entsiegelung

Rn 11 Zuständig für die Entsiegelung ist der Insolvenzverwalter, der damit wiederum den Gerichtsvollzieher oder die landesrechtlich dazu bestimmte Personen beauftragt.[19] Die Entsiegelung erfolgt, weil entweder das besondere Sicherungsinteresse entfallen ist oder aber die betreffenden Gegenstände in vollständige Obhut des Verwalters genommen werden (insbesondere bei Beginn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (2) 1Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtsbehelf

Rn 16 Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 kann der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. § 6 gilt entsprechend.[11] Rn 17 Ferner ist der ausländische Verwalter gemäß § 71 GBO beschwerdebefugt gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung abgelehnt wird.[12]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verfügungsverbot nach Abs. 1

Rn 2 Komplementär zu § 80, wonach mit Verfahrenseröffnung das Verfügungsrecht des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht, regelt Abs. 1 das rechtliche Schicksal von Verfügungen des Schuldners, die trotz des Verlusts seiner Verfügungsbefugnis über Massegegenstände vorgenommen wurden. Damit soll der in § 80 angeordnete Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO Vorbemerkung zu §§ 123, 124

Rn 1 Ebenso wie die Vorschriften über die Beratungs- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und über das Interessenausgleichsverfahren nach § 112 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 BetrVG finden auch die Vorschriften über die Sozialplanpflicht nach § 111 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 5, § 112a BetrVG in der Insolvenz grundsätzlich Anwendung. An die Stelle d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1.2.2 Blick auf § 96 Abs. 1 Nr. 3 – Unwirksamkeit per se

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen einer inkongruenten Kontokorrentverrechnung vor, tritt ihre Unzulässigkeit unmittelbar kraft Gesetzes ein. Eine Insolvenzanfechtung gemäß § 131 ist aus diesem Grund nicht notwendig, so dass keine Verjährungsgefahr gem. § 146 besteht. Der Insolvenzverwalter kann unmittelbar den Anspruch – unter Darlegung der Unwirksamkeit der Aufrechnung – dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzungen

Rn 4 Bei der Siegelung geht es um Sicherung. Erforderlich ist deshalb, dass der Schuldner noch Zugriffsmöglichkeiten auf die betreffenden Massegegenstände hat; nach Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter Zugriffsmöglichkeiten insbesondere in Form von Mitbesitz oder Besitzdienerschaft (Einzelheiten unter § 148). Es genügen aber auch rein faktische Zugriffsmöglichkeiten, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 47 Bork, Gläubigersicherung im vorläufigen Insolvenzverfahren, ZIP 2003, 1421; Frind, Treuhandkontenmodell: Zur Betriebsfortführung unnötig!, ZInsO 2003, 778; Hess/Weis, Die Stellung des Gläubigerausschusses in der Insolvenzordnung, InVo 1997, 1; Heukamp, Die gläubigerfreie Gläubigerversammlung, ZInsO 2007, 57; Hinzen/Förster, Die Pfändung in Massekonten, Rpfleger 2001, 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.8 Endgültige Abrechnung der Gerichtskosten

Rn 35 Sobald die Kosten für die Veröffentlichung der Aufhebung des Insolvenzverfahrens feststehen, können die Gerichtskosten abschließend festgesetzt werden. Ein dabei entstehender Überschuss kann – soweit wegen Geringfügigkeit keine Nachtragsverteilung an die Gläubiger erfolgt – als (geringe) zusätzliche Vergütung beim Insolvenzverwalter verbleiben.[51]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / c) Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigungen

Rn 25 Wird zugunsten des Schuldners als Lastschriftgläubiger das Lastschriftverfahren durchgeführt, gelten die vorstehenden Ausführungen für die Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages und des Kontokorrentverhältnisses; soweit die Gutschrift auf der Grundlage eines Lastschrifteinzugs vor Verfahrenseröffnung erfolgt, kann diese Gutschrift in das Kontokorrent eingestellt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen. (2) 1Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Die Verwertung von Forderungen (§ 166 Abs. 2)

Rn 26 Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die vom Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten wurde, einziehen oder in anderer Weise verwerten.[67] Eine Forderung ist das Recht des Gläubigers, aufgrund eines bestehenden Schuldverhältnisses von dem Schuldner die Leistung zu fordern.[68] Die Forderung muss nicht auf Geld lauten, obwohl d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift stellt eine vollständige Neuerung gegenüber der bisherigen Rechtslage dar, da Kündigungsrechte eines Vermieters oder Verpächters bereits für die Zeit nach Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters oder Pächters einschränkt werden. Rn 2 Zweck der Regelung ist der vorläufige Erhalt der wirtschaftlichen Einhe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Durch die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der zur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenzmasse betrifft. 2Die Unterbrechung dauert an, bis der Rechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder bis das I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gesellschafter

Rn 11 Abs. 2 erweitert das Recht auf Unterhalt aus den Mitteln der Masse gegenüber zur Vertretung berechtigten OHG-Gesellschaftern und KG- oder KGaA-Komplementären, soweit diese ihren bescheidenen Lebensunterhalt nicht aus ihrem eigenen Vermögen, das von der Insolvenz nicht befangen ist, bestreiten können. Rn 12 Darüber hinaus gehende gesellschaftsrechtlich vereinbarte Entnah...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auseinandersetzung des Gemeinschafts- bzw. Gesellschaftsverhältnisses (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 § 84 Abs. 1 Satz 1 bedeutet: Die Art und Weise der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung richtet sich nach denselben Regeln, die für die betreffende Gemeinschaft bzw. Gesellschaft auch dann gelten, wenn die Notwendigkeit einer Teilung oder Auseinandersetzung nicht auf einem Insolvenzverfahren gegen einen Gemeinschaftsangehörigen bzw. gegen einen Gesellschafter, sond...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.4 Darlegungs- und Beweislast

Rn 113 Im Anfechtungsprozess gelten die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze.[400] Der Insolvenzverwalter hat somit alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen dazulegen und zu beweisen, insbesondere aufgrund der Beweislastumkehr in § 143 Abs. 2 die Bösgläubigkeit des Anfechtungsgegners.[401] Dabei wird – in aller Regel – das Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 346 Abs. 1

Rn 5 Der ausländische Verwalter kann bei dem zuständigen deutschen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Das Insolvenzgericht ersucht dann das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch (vgl. Rn. 12, 13). Eine Eintragung von Amts wegen wie bei § 345 Abs. 2 ist nicht vorgesehen. Rn 6 § 346 versetzt den ausländischen Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entlassung des Verwalters (Abs. 1)

Rn 2 Wie schon nach bisherigem Recht, wird auch im Geltungsbereich der InsO die Entlassung eines zunächst gerichtlich bestellten Verwalters als ultima ratio in relativ wenigen Fällen in Betracht kommen oder erfolgen.[5] Die relativ geringe Anzahl der bisher bekannt gewordenen Entlassungsfälle mag darin begründet sein, dass sich bei den meisten Insolvenzgerichten ein überscha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Wirkung der Entscheidung

Rn 23 Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, kann der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung durchführen, ohne dass die Sanktionen des § 113 Abs. 3 BetrVG drohen (§ 122 Abs. 1 Satz 2). Damit sind individuelle Abfindungsansprüche der Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich präjudiziert, obwohl sie nicht an dem Beschlussverfahren beteiligt waren.[29] D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 46 Eckert, Miete, Pacht und Leasing im neuen Insolvenzrecht, ZIP 1996, 897 ff.; Grote, Wohnraummiete und Arbeitseinkommen während des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens, NZI 2000, 66 ff.; Marotzke, Die Wohnraummiete in der Insolvenz des Mieters, KTS 1999, 269; Pape, Ablehnung und Erfüllung schwebender Rechtsgeschäfte durch den Insolvenzverwalter, in: Kölner Schrift...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Bisherige gesetzliche Regelung

Rn 1 Bisher existierte keine besondere Regelung für das Eröffnungsverfahren bei der Eigenverwaltung. § 270a wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)[1] eingeführt. In der Praxis des alten Rechts wurde trotz des Antrages auf Anordnung der Eigenverwaltung regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, von dessen Zustimmung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen §§ 16, 51 KO. Rechtsprechung und Literatur zu §§ 16, 51 KO können also zur Auslegung des § 84 herangezogen werden. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet, die mit einem oder mehreren Dritten in einer Bruchteilsgemeinschaft, einer anderen Gemeinschaft oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit s...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.2 Fortführungswerte

Rn 40 Als Fortführungswert wird dagegen der Wert bezeichnet, der sich für das betreffende Wirtschaftsgut im Falle eines nicht zerschlagenen, sondern gerade weiterbetriebenen Unternehmens oder eines Unternehmensteils des Insolvenzschuldners errechnet. Auch dieser Wert kann nicht mit dem Buchwert des jeweiligen Gegenstandes (ermittelt nach den Regelungen des HGB) in eins geset...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Rechtsbehelfe

Rn 12 Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Sachwalters

Rn 21 Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse verbleibt beim Schuldner, so dass der Sachwalter weder Vertreter noch Verfügungsberechtigter i.S.d. §§ 34, 35 AO ist.[17] Die steuerlichen Pflichten des Schuldners hat der Sachwalter daher nicht zu erfüllen. Auch die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes gemäß § 277 ändert hieran nichts,[1...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.2 Insolvenzforderung (§ 144 Abs. 2 Satz 2)

Rn 38 Ist weder die Gegenleistung noch ihr Wert in der Masse vorhanden und damit eine Bereicherung nicht mehr festzustellen, so besteht seitens des Anfechtgegners lediglich ein Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung als Insolvenzgläubiger (§ 144 Abs. 2 Satz 2). Der Qualifikation als Insolvenzforderung durch den Gesetzgeber in § 144 Abs. 2 Satz 2 bedurfte es, weil nach Eröffn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 342 Abs. 2

Rn 14 Hat der Gläubiger jedoch seine Forderung im ausländischen Verfahren angemeldet und dort eine Quote erhalten, so muss er gemäß § 342 Abs. 2 Satz 1 das Erlangte nicht an den Insolvenzverwalter herausgeben.[10] Um dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gerecht zu werden, hat er sich allerdings die anteilige Befriedigung in dem ausländischen Verfahren anrechnen zu las...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.4 Tätigkeit eines vorläufigen Verwalters

Rn 17 Unter der Geltung der KO wurden auch die im Rahmen einer angeordneten Sequestration aus Verwertungshandlungen entstandenen Umsatzsteuerverpflichtungen des späteren Gemeinschuldners als Konkursforderungen angesehen,[20] weil hier die Steuerforderung durch eine Handlung begründet wird, die vor der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen wurde. Für den dadurch entstehenden A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Ar...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. 2Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen. Bisherige gesetzliche Regelungen § 88 KO [Aufgaben] (1) Die Mitglieder des Gläubigeraus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Darlehensverträge (Abs. 2)

Rn 28 Durch den neu gefassten Abs. 2, der mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007 eingeführt[16] und gemäß Art. 103c Abs. 1 EGInsO auf Insolvenzverfahren anwendbar ist, die seit dem 1.7.2007 eröffnet worden sind, erfolgt die Klarstellung, dass Darlehensverträge in der Insolvenz des Darlehensgebers dann nicht unter den Anwendungsbereich des § 10...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter hat auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine geordnete Übersicht aufzustellen, in der die Gegenstände der Insolvenzmasse und die Verbindlichkeiten des Schuldners aufgeführt und einander gegenübergestellt werden. 2Für die Bewertung der Gegenstände gilt § 151 Abs. 2 entsprechend, für die Gliederung der Verbindlichkeiten § 152 Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Kreis der Berechtigten

Rn 21 In dem nicht in § 216 Abs. 1 genannten Fall der Einstellung wegen Masseunzulänglichkeit (§§ 208–211) bleibt den Beteiligten – und damit auch dem Insolvenzverwalter und den Massegläubigern – bei Entscheidungen des Rechtspflegers die Möglichkeit einer sofortigen Erinnerung. Rn 22 Soweit in den übrigen Einstellungsmodalitäten der analogen Anwendung des § 216 auf den Verwal...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.1 Rechnungslegung (§ 292 Abs. 3 Satz 1)

Rn 35 Der Treuhänder hat bereits mit Aufnahme seiner Tätigkeit über alle Einnahmen und Ausgaben einschließlich der vorgenommenen Verteilungen (§ 292 Abs. 1) eine einfache Buchführung mit einer Einnahmen-Überschussrechnung/Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip zu führen.[40] Im Rahmen seiner Aufsicht lässt das Insolvenzgericht den Treuhänder regelmäßig ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Allgemeine Verwertungskosten (§ 171 Abs. 2 Satz 1 und 2)

Rn 8 Als Verwertungskosten (§ 171 Abs. 2 Satz 1) sind alle Kosten anzusetzen, die der Insolvenzmasse durch die Verwertung des mit dem Absonderungsrecht behafteten Gegenstands tatsächlich und in erforderlichem Umfang entstehen; hierzu zählen z.B. Kosten für die verkaufsfähige Aufbereitung der Gegenstände in den Geschäftsräumen, um einen optimalen Erlös zu erzielen; Kosten einer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Antrag

Rn 13 Erforderlich ist also zunächst ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Im Hinblick auf die individuellen Bemessungskriterien (berufliche Qualifikation, individueller Zeitaufwand sowie Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds) ist ein individueller Antrag eines jeden Gläubigerausschussmitglieds erforderlich. Ein pauschaler Festsetzungsantrag des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Vollstreckung gegen den Schuldner

Rn 31 Weigert sich der Schuldner, dem Insolvenzverwalter diejenigen Gegenstände herauszugeben, die sich in seinem Gewahrsam befinden, muss dieser die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben. Gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 dient bereits der Eröffnungsbeschluss insoweit als Herausgabetitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Anders als nach der KO ist damit eindeutig, dass de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Der Beschluß, durch den das Insolvenzverfahren nach den §§ 207, 211, 212 oder 213 eingestellt wird, und der Grund der Einstellung sind öffentlich bekanntzumachen. 2Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einstellung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 3 § 200 Abs. 2 Satz 2 gi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Allgemeines

Rn 2 § 276a bringt zum Ausdruck, dass die Organe, denen außerhalb eines Insolvenzverfahrens Überwachungsfunktion zukommt, im Eigenverwaltungsverfahren keinen größeren Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Schuldner haben sollen als wenn im Standardinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Die wirtschaftlichen Entscheidungen werden durch den Sachwa...mehr