Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Ab- und aussonderungsbelastete Gegenstände

Rn 10 Mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind schon wegen der ausdrücklichen Nennung in § 152 ohne weiteres in das Verzeichnis der Massegegenstände aufzunehmen, in der Gesetzesbegründung ist dies nochmals hervorgehoben worden;[11] der Absonderung unterliegende Gegenstände gehören ohnehin zur Insolvenzmasse.[12] Bzgl. zu berücksichtigender Kostenbeiträge für die Fe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Literatur

Rn 27 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflichten eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Haarmeyer/Basinski/Hillebrand/Weber, Durchbruch bei der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung – Bericht über den aktuellen Stand der Forschungsgruppe "Schlussrechnung"…, ZInsO 2011, 1874; Hess/Weis, Die interne Rechnungslegung des Ins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verfügbarkeit des Schuldners/Bereitschaftspflicht (Abs. 3)

Rn 11 Noch in § 101 Abs. 1 KO war bestimmt, dass sich der Gemeinschuldner während des Insolvenzverfahrens von seinem Wohnort nur mit Erlaubnis des Gerichts entfernen durfte. Diese relativ unnachgiebige Regelung wurde im Zeitalter zunehmender Mobilität und verbesserter Kommunikationsmöglichkeiten als unverhältnismäßig empfunden.[30] Die neuen Vorschriften der Insolvenzordnung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Forderungsfeststellung

Rn 3 Die beim Sachwalter gemäß §§ 270c Satz 2, 174 angemeldeten Forderungen werden nach § 175 von diesem in die Insolvenztabelle eingetragen und gemäß § 176 in dem vom Gericht bei Verfahrenseröffnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Prüfungstermin, in einem späteren Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft. Außerhalb der Eigenverwaltung steht dem Insolvenzv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Erweiterung der Rückschlagsperre des § 88 InsO (Abs. 1 Satz 3 a. F.)

Rn 31 Um den Gläubigern bereits im Vorfeld einer Schuldenbereinigung, vor allem in Zusammenhang mit dem außergerichtlichen Einigungsversuch, den Anreiz für Vollstreckungsmaßnahmen zu nehmen, sollte eine so erlangte Sicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entwertet werden.[29] Die sog. Rückschlagsperre des §§ 88 [30], nach der solche Sicherungen unwirksam sind, die e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Erteilung des Planauftrages

Rn 4 Gemäß § 218 Abs. 1 kommt dem Schuldner schon im Standardinsolvenzverfahren ein Initiativrecht zur Planvorlage zu. Nach der Gesetzesbegründung[2] fällt das ansonsten zusätzlich dem Insolvenzverwalter zukommende Planinitiativrecht grundsätzlich ebenfalls dem Schuldner zu. Danach dürfte bei der Eigenverwaltung nur der Schuldner einen Plan vorlegen, sei es, dass er ihn bere...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.1 Bestehen eines Absonderungsrechts

Rn 10 Ob ein Absonderungsrecht besteht, bestimmt sich nach §§ 50, 51 i.V.m. den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Danach ergeben sich Rechte zur abgesonderten Befriedigung insbesondere aus rechtsgeschäftlichen Pfandrechten (§ 50 Abs. 1), durch Pfändung erlangten Pfandrechten (§ 50 Abs. 1), gesetzlichen Pfandrechten (§ 50 Abs. 1), Sicherungsübereignung (§ 51 Nr. 1), Sicherungsz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 § 342 Abs. 1 Satz 1

Rn 5 Der Gläubiger hat erlangte Sondervorteile gemäß § 342 Abs. 1 an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Darauf, ob auch die lex fori concursus einen derartigen Herausgabeanspruch vorsieht, kommt es nicht an.[3] Rn 6 Der Herausgabeanspruch kommt nur dann zur Anwendung, wenn ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde; denn nur dieses erfasst das weltweite Vermögen des Schuld...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Beschlussmängel

Rn 8 Ist ein Beschluss aus formellen Gründen nichtig oder verstößt er gegen insolvenzrechtliche Vorschriften bzw. vorangegangene Beschlüsse der Gläubigerversammlung, so können sich Unsicherheiten und Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Bindungswirkung einer solchen Abstimmung bzw. eines solchen Beschlusses ergeben. Da die InsO wegen der Regelung in § 6 Abs. 1 kein Rechts...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Stimmrecht streitiger Forderungen oder vor dem Prüfungstermin

Rn 3 Findet eine Gläubigerversammlung vor Abhaltung des Prüfungstermins statt oder ist dort die Forderung eines Gläubigers streitig geblieben, so vollzieht sich die Feststellung des Stimmrechts nach Abs. 2. Voraussetzung für ein Stimmrecht in diesen Fällen ist aber in jedem Fall eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung gemäß § 174.[2] Dies ergibt sich schon aus einer systemat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.7 Kosten und Gebühren für eine Entscheidung nach § 289 a. F.

Rn 38 GKG-KV Nr. 2350 sieht anders als im Fall des § 296 keine besonderen Gerichtsgebühren vor. Gerichtsgebühr des Beschwerdegerichts bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde: 60 EUR (GKG-KV Nr. 2361). Rechtsanwaltsvergütung: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3321); im Beschwerdeverfahren: 0,5 Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3500 u. 3513). Gegenstandswert: Gemäß § 28 Abs....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Subsidiäre Auskunftspflichten der Gesellschafter (Satz 2 Hs. 2)

Rn 14 Der durch Art. 9 Nr. 7a des am 1.11.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) [22] eingefügte § 101 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 sieht für den Fall, dass der Insolvenzschuldner, also die in § 101 Abs. 1 behandelten juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (s.o. Rn. 2), über keinen V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Antragsrecht nach Abs. 1 Nr. 3

Rn 5 Nach der Regelung dieses Unterabschnitts des Abs. 1 ist ein den oben dargestellten allgemeinen Anforderungen entsprechender Antrag von mindestens fünf Antragstellern erforderlich. Dabei ist es unerheblich, ob fünf Einzelanträge, ein Gesamtantrag der Antragsteller oder verschiedene gemischte Anträge bei Gericht eingehen. Problematisch kann der Fall werden, in dem einzeln...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Insbesondere: Wechsel und Scheck in der Insolvenz

Rn 21 Der gezogene Wechsel (Art. 1 WG) ist eine Sonderform der bürgerlich-rechtlichen Anweisung. Er weist gegenüber dieser bei Übereinstimmung in der Grundstruktur aber einige Besonderheiten auf, insbesondere die grundsätzlich Haftung auch des Ausstellers (Art. 9 WG) und des Indossanten (Art. 15 WG) sowie die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs (Art. 16, 17 WG). Demgemäß ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Zuständigkeit

Rn 11 Örtlich zuständig ist gemäß § 180 Abs. 1 Sätze 2 und 3 das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war, bzw. das Landgericht, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.[11] Es handelt sich hierbei um eine ausschließliche Zuständigkeit. Eine abweichende Parteivereinbarung oder rügelose Einlassung ist damit ausgeschlossen (§ 40 Abs. 2 ZP...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Möglicher Inhalt solcher Änderungen

Rn 3 Obwohl der darstellende Teil des Insolvenzplans die Grundlagen für die beabsichtigten Gestaltungen legt und ohne eine dortige sorgfältige Analyse der Ist-Situation die Erarbeitung gestalterischer Planziele nicht möglich ist, wird der gestaltende Teil in der Praxis der für die Beteiligten wichtigere Teil sein, weil er konkret darlegt, welche Zugeständnisse der Beteiligte...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung

Rn 27 Die eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die "Vollständigkeit der Vermögensübersicht"; dies – im Gegensatz zu § 125 KO[29] – sowohl in Bezug auf das Aktivvermögen wie auch in Bezug auf die Verbindlichkeiten, was für die Frage der Fortführung eines schuldnerischen Vermögens von besonderer Bedeutung ist.[30] Nach wo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Verzeichnisse

Rn 3 Zur Vorbereitung des vom Gericht anberaumten Berichtstermins hat der Schuldner die Verzeichnisse gemäß §§ 151-153 zu erstellen. Die dortigen Bestimmungen hat der Schuldner zu beachten. Auch er kann besonders schwierige Bewertungen gemäß § 151 Abs. 2 Satz 2 einem Sachverständigen übertragen. Dabei ist zwar einerseits zu beachten, dass der Schuldner regelmäßig bessere Ken...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung (Abs. 1)

Rn 3 Wie schon nach der Konkursordnung unterliegt die (endgültige) Unterhaltsgewährung an den Schuldner und seine Familie der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Gläubigerversammlung. Sie beschließt, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe Unterhalt zu gewähren ist. Ein solcher Beschluss muss nicht notwendig in der ersten Gläubigerversammlung nach § 156 gefasst wer...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Anwendungsbereich bei Geld

Rn 4 § 149 regelt nur einen kleinen Ausschnitt aus dem Umgang mit Wertgegenständen des Schuldners: Es geht um die Hinterlegung und die Anlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten des Schuldners, die der Verwalter bei der Inbesitznahme der Masse tatsächlich vorfindet. Darüber hinaus erfasst die Norm – aus systematischen Gründen – auch Bargeld, das dem Insolvenzverwalter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Ausnahme hinsichtlich des Insolvenzgeldes (Abs. 3)

Rn 57 Nach der Systematik des Abs. 2 wären bei starker vorläufiger Insolvenzverwaltung auch Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit aus einer Insolvenzgeldvorfinanzierung (§ 165 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 169 Satz 1 SGB III) Masseverbindlichkeiten. Die Regelungen des Insolvenzgeldes haben jedoch den wesentlichen Zweck, die Insolvenzmasse zu schonen und Liquid...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3.2 Verbleibende Zugriffsmöglichkeiten des Schuldners

Rn 21 Nicht zwangsläufig erforderlich ist, dass der Verwalter den Schuldner aus dessen bisherigen Besitz (völlig) verdrängt. Vor allem bei Unternehmensfortführungen besteht nicht selten das praktische Bedürfnis, dass der Schuldner weiterhin Zugriff auf die Masse hat. Auch die Wohnung kann der Schuldner in der Regel nicht sofort verlassen. Solchermaßen fortbestehende Einwirku...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Massegegenstände

Rn 6 Nach § 151 Abs. 1 hat der Verwalter in das Verzeichnis alle "Gegenstände der Insolvenzmasse" aufzunehmen. Dabei sind nicht nur die nach § 148 in Besitz genommenen (körperlichen) Vermögenswerte aufzulisten (Grundstücke und Gebäude, Kraftfahrzeuge, Maschinen, Büro- und Geschäftsausstattung usw., zu Einzelheiten s. § 148 Rn. 7 f.), sondern auch alle nicht in Besitz genomme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.4 Berechnung des Wertersatzes

Rn 85 Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB.[272] Danach ist die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stehen würde, wäre der Gegenstand nicht aus dem Schuldnervermögen ausgeschieden.[273] Da die Rückgewähr des Anfechtungsgegenstands unmöglich ist und damit auch eine Naturalrestitution in aller Regel ausscheidet, bemisst sich der Wertersatz nach § 25...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ausnahmen vom Vollstreckungsverbot (Abs. 2)

Rn 12 Abweichend von Abs. 1 wird für bestimmte Masseverbindlichkeiten, deren Rechtsgrund im weiteren Sinne aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung resultiert, das Vollstreckungsverbot durch Abs. 2 wiederum gelockert. Wegen der für diese Ausnahmefälle gleichen Interessenlage bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit findet sich eine mit Abs. 2 nahezu identische Regelung auch in § 20...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung,Unterhaltsrückständen und Steuerschulden (§ 302 Nr. 1 n. F.)

Rn 6 Dem Gesetzgeber ist es als unbillig erschienen, dass einem Schuldner Restschuldbefreiung auch gegenüber einem Gläubiger erteilt wird, den er vorsätzlich geschädigt hat. Die Schadensfolge muss bei der unerlaubten Handlung vom Vorsatz umfasst sein. Es genügt nicht, dass eine vorsätzliche Handlung adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Ansprüche aus Gefährdungshaftun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Einberufung auf begründeten Antrag (Abs. 2)

Rn 12 Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, hat das Gericht nach § 74 Abs. 2 vorzugehen. Es ist also zunächst die Festlegung des Versammlungstermins notwendig. Dieser soll nach Abs. 2 nicht später als 3 Wochen nach Antragseingang liegen. Hierbei hat das Gericht wegen des allgemeinen Rückgriffs auf die Regeln der ZPO in § 4 die in § 217 ZPO niedergelegten Ladung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Bedeutung

Rn 5 Ob ein Insolvenzverwalter bestellt oder ob Eigenverwaltung angeordnet wird, führt für den Bereich der §§ 103 bis 128 nicht zu einem Unterschied. Es sind stets die gleichen materiell-rechtlichen Regelungen anwendbar,[1] so dass nicht wegen unterschiedlicher Gestaltungsmöglichkeiten das eine oder das andere Verfahren bevorzugt wird. Rn 6 Im Außenverhältnis hat ein Verstoß ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4.1 Gewährung einer Sicherung

Rn 45 Als eine die Anfechtung rechtfertigende Rechtshandlung benennt § 135 die Sicherung der kapitalersetzenden Forderung durch die Gesellschaft. Unter den Begriff Sicherung fällt dabei jede aus Gesellschaftsmitteln gewährte Sicherheit.[155] Der Begriff ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Nicht notwendig ist, dass die Forderung zu einem Zeitpunkt besichert wurde, in dem ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.1.2 Angaben zum Sozialplan

Rn 30 Wenn das Unternehmen fortgeführt werden soll, so wird das nicht ohne einschneidende Veränderungen möglich sein. Häufig muss insbesondere die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer deutlich reduziert werden. Auch in der Insolvenz bedarf es bei Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten für Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft od...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3.2 § 64 InsO

Rn 20 Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird. Rn 21 Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Zwischenrechnungen des Verwalters (Abs. 3)

Rn 30 Unabhängig von etwaigen Zwischenberichten des Verwalters gegenüber dem Insolvenzgericht nach. § 58 Abs. 1 Satz 2, kann auch jede Gläubigerversammlung dem Verwalter nach Abs. 3 aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Auch diese Vorschrift ergänzt den Rahmen gerichtlicher Aufsicht gemäß § 58 sowie Überwachung durch den Gläubi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Antrag

Rn 13 Erforderlich ist also zunächst ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung. Im Hinblick auf die individuellen Bemessungskriterien (berufliche Qualifikation, individueller Zeitaufwand sowie Umfang der Tätigkeit des einzelnen Gläubigerausschussmitglieds) ist ein individueller Antrag eines jeden Gläubigerausschussmitglieds erforderlich. Ein pauschaler Festsetzungsantrag des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsfolgen der Unterbrechung

Rn 4 Die Rechtsfolgen der Unterbrechung ergeben sich aus § 249 ZPO: Der Lauf prozessualer Fristen für die Vornahme von Parteihandlungen (z.B. nach § 234 Abs. 1, § 276 Abs. 1 und 3, § 339, § 517, § 520 Abs. 2, § 548, § 551 Abs. 2, § 569 Abs. 1 ZPO) oder zur Vorbereitung der Partei auf einen Termin (z.B. nach § 217, § 274 Abs. 3 ZPO) endet oder kann gar nicht erst beginnen.[26...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3.2 Pflichten bei der Unternehmensfortführung

Rn 65 Führt der Verwalter das schuldnerische Unternehmen fort, hat er grundsätzlich alle unternehmerischen Pflichten des Schuldners (nach Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, öffentlichem Recht usw.) zu erfüllen. Zudem kann der unternehmerisch tätige Insolvenzverwalter – bei entsprechendem Geschäftsgegenstand (§§ 1 f. HGB)[73] – kaufmännischem Sonderrecht (vor allem §§ 34...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht aktiver Organmitglieder und Gesellschafter (Satz 1)

Rn 3 Absatz 1 Satz 1 erstreckt die einer natürlichen Person als Insolvenzschuldner obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten und Beschränkungen aus den §§ 97 bis 99 auf sämtliche aktiven Mitglieder des Vertretungs- und/oder Aufsichtsorgans einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6.3. Entscheidung über Eröffnungsantrag (S. 3)

Rn 64 Nach Abs. 4 Satz 3 hat das Gericht nach Aufhebung der Anordnung (Abs. 3 Satz 1) oder nach Ablauf der Frist über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften [86] zu entscheiden. Rn 65 Sind die Voraussetzungen der Eigenverwaltung gemäß § 270 gegeben, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren, ordnet die Eigenverwaltung an und bestellt einen Sa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.2 Erwerbsnotwendige Gegenstände

Rn 12 Erwerbsnotwendige Gegenstände sind in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich unpfändbar (§ 811 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 9 ZPO). Grundnorm dabei ist § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO;[22] die Norm differenziert für die Pfändbarkeit ausdrücklich danach, ob die Erwerbstätigkeit überwiegend auf persönlicher Leistung beruht oder wesentlich auch auf der Ausnutzung von Sach- und K...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Wirtschaftliche Lage des Unternehmens

Rn 19 Aus den Gesetzesmaterialien zu § 122 ergibt sich zur Erläuterung dieses Zustimmungskriteriums wenig Erhellendes. Aus der Begründung des Rechtsausschusses[22] ergibt sich lediglich, dass es nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts sein soll, zu prüfen, ob die beabsichtigte Betriebsänderung wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Vordergrund der arbeitsgerichtlichen Entscheidung stehe ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vereinfachte Verteilung in massearmen Verfahren (Abs. 1)

Rn 3 Der Treuhänder hatte im vereinfachten Verfahren – wie der Insolvenzverwalter im Regelverfahren – nach der Eröffnung die Aufgabe und Verpflichtung der unverzüglichen Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens. [5] Rn 4 Besonders in Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es oft nach der Eröffnung des vereinfachten Verfahrens an einer verwertbaren Masse, we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Zuständigkeit

Rn 3 Wenn keine Verkürzung der Abtretungsfrist eingetreten ist, entscheidet das sachlich zuständige Amtsgericht/Insolvenzgericht über die endgültige Erteilung der Restschuldbefreiung zum Ende der sechsjährigen Laufzeit der Abtretungserklärung(§ 300 Abs. 1 n. F.).[8] In Altverfahren (§ 291 a. F.) war die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Es entscheidet auch über die Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Dienstverhältnisse

Rn 15 Auch Dienstverhältnisse des Schuldners gelten mit Wirkung für die Insolvenzmasse nach der Verfahrenseröffnung fort, unabhängig davon, ob der Schuldner im Rahmen des Vertragsverhältnisses der Dienstberechtigte oder der Dienstverpflichtete ist. Rn 16 Unter die Dienstverhältnisse des § 108 fallen grundsätzlich alle Dienstverträge einschließlich der Arbeitsverhältnisse und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.2 Nicht übertragbare Rechte

Rn 17 Forderungen und sonstige Rechte sind nur pfändbar und daher Teil der Insolvenzmasse soweit sie übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO; ggf. i.V.m. § 857 Abs. 3-5 ZPO). Ein Recht ist grundsätzlich nicht übertragbar, wenn seine Abtretung kraft Gesetzes oder nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses verboten ist, wenn ein Wechsel der Gläubiger den Inhalt der Le...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Unterhalt vertretungsberechtigter Gesellschafter (Satz 3)

Rn 15 An unsystematischer Stelle regelt das Gesetz, dass entsprechend § 100 auch einem vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners Unterhalt gewährt werden kann. Anknüpfungspunkt für diese Regelung ist der Umstand, dass dieser organschaftliche Vertreter zugleich persönlich für die Schulden der insolventen Gesellschaft haftet. Genannt werden in ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Überwachungstätigkeit des Treuhänders (§ 292 Abs. 2)

Rn 24 Wie sich aus § 292 Abs. 1 und 2 ergibt, gehört die Überwachung der schuldnerischen Obliegenheiten grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Treuhänders, sondern bedarf einer besonderen Beauftragung durch die Gläubigerversammlung. Die Beauftragung darf also nicht durch einzelne Gläubiger und auch nicht einmal durch das Gericht erfolgen. Allerdings kann das Gericht besonde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Wie bereits zu § 85 (dort Rn. 1) dargestellt, werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO i.d.F. nach Art. 18 Nr. 2 EGInsO alle zu diesem Zeitpunkt unter Beteiligung des Schuldners als Partei anhängigen Rechtsstreitigkeiten unterbrochen, soweit sie die Insolvenzmasse betreffen. Wegen der mit dieser Unterbrechung verbundenen allgemeinen Wirkungen vgl. di...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Unbewegliche Gegenstände

Rn 3 Der Begriff des unbeweglichen Gegenstands entspricht der in § 49 enthaltenen Legaldefinition; danach gehören hierzu alle Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (Übersicht vgl. § 49 Rn. 1).[5] In der Praxis werden hauptsächlich Grundstücke und Zubehör betroffen sein. Grundstückszubehör, welches im Eigentum des Schuldners steht, ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Kostenverteilung

Rn 45 Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Prozessuales

Rn 23 Werden Rechtsnachfolger und Rechtsvorgänger zusammen verklagt, sind sie einfache Streitgenossen. Die Prozessvoraussetzungen sind also für jeden Streitgenossen gesondert zu prüfen und auch im Übrigen sind die Ergebnisse in den beiden Prozessen unabhängig voneinander.[87] Zur Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Rechtsnachfolger genügt, dass der Rückgewähranspruch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Masseverbindlichkeit

Rn 2 Erste Voraussetzung für die Haftungsnorm des § 61 ist, dass es sich bei der nicht vollständig erfüllten Zahlungsverpflichtung um eine Masseverbindlichkeit handelt. Diese ist in § 55 definiert. Die Verantwortlichkeit des Verwalters besteht jedoch nicht für sämtliche in § 55 aufgeführten Masseverbindlichkeiten, sondern nur für solche, die durch eine von ihm vorgenommene R...mehr