Fachbeiträge & Kommentare zu IT

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Italien / b) Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG

Rz. 26 Daneben bestand die Rechtswahlmöglichkeit nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG, die den Vorteil hatte, die Nachlassspaltung zu vermeiden. Rz. 27 Nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG konnte der Erblasser für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates – maßgebend ist dessen Inhalt zum Todeszeitpunkt – wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt (residenza, Art. 43 Ab...mehr

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Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

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Italien / 2. Abstammung

Rz. 46 Die Abstammung wird an das Heimatrecht des Kindes oder, soweit dies für das Kind günstiger ist, an das Heimatrecht eines der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes angeknüpft (Art. 33 it. IPRG n.F.;[65] Prinzip des favor filiationis). Gleiches gilt für die Anerkennung eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes (Art. 35 it. IPRG n.F.). Ergänzend gilt, wenn anders der...mehr

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Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

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Italien / 2. Testamentsform

Rz. 53 Für die Testamentsform gilt Art. 48 it. IPRG. Italien hat das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 bislang nicht ratifiziert; Art. 48 it. IPRG stimmt aber im Wesentlichen mit dessen Art. 1 überein[78] und geht ebenfalls vom Gedanken des favor testamenti aus. Da Art. 48 it. IPRG unmittelbar auf die Sachnormen der berufenen Rechtsordnung verweist, scheidet e...mehr

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Italien / 3. Schranken der Rechtswahl

Rz. 32 Schranken für die Rechtswahl ergaben sich nach früherem (bis 16.8.2015 geltendem) Recht daraus, dass der Erblasser nur das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (residenza, Art. 43 c.c.)[41] im Zeitpunkt der Rechtswahl wählen konnte und die Rechtswahl nur wirksam war, wenn er diesen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes noch innehatte. Bei der Errichtung ...mehr

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Italien / Literaturtipps

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Italien / 2. Nachlass mit Immobilien

Rz. 276 Befinden sich im Nachlass Immobilien oder diritti immobiliari, sind neben der eventuellen Testamentseröffnung folgende Erklärungen abzugeben und Verfahren zu durchlaufen:mehr

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Italien / 6. Il legato in luogo di legittima – Il legato in conto di legittima

Rz. 161 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. legato in conto di legittima aus, kann dieser, ohne das Vermächtnis auszuschlagen, eine Ergänzung seines Pflichtteils verlangen und wie ein von vornherein nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter Herabsetzungsklage erheben. Rz. 162 Setzt der Erblasser zugunsten des Pflichtteilsberechtigten ein sog. le...mehr

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Italien / 1. Testierfähigkeit

Rz. 52 Die Testierfähigkeit beurteilt sich gem. Art. 47 it. IPRG nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; spätere Änderungen der Nationalität sind unerheblich. Eine Art. 26 Abs. 5 S. 2 EGBGB a.F. vergleichbare Regelung fehlt. Das von Art. 47 it. IPRG bestimmte Recht gilt auch für Fragen des Vorhandenseins und die Rechtsfolgen von Willensmäng...mehr

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Italien / b) Ordre public und Pflichtteilsrecht

Rz. 36 Das Pflichtteilsrecht in der italienischen Ausgestaltung als Noterbrecht ist nach h.L.[48] nicht Bestandteil des ordre public; bei der Rechtswahl eines Italieners zugunsten eines ausländischen Rechts war aber früher Art. 46 Abs. 2 S. 3 it. IPRG als Spezialfall des ordre public zu beachten, wonach Angehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Italien ihr Pflichtteilsrecht...mehr

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Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

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Italien / 3. Güterrechtsstatut

Rz. 49 Aus italienischer Sicht bestimmt sich für bis zum 28.1.2019 geschlossene Ehen das selbstständig anzuknüpfende Güterrechtsstatut nach Art. 30 it. IPRG, also nach dem für die persönlichen Rechtsbeziehungen geltenden Recht gem. Art. 29 it. IPRG.[67] Anders als im deutschen Recht ist das Güterrechtsstatut nach italienischem Recht bislang wandelbar ausgestaltet.[68] Maßgeb...mehr

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Italien / IV. Zivilverfahren

Rz. 291 Nach Art. 50 lit. a–c it. IPRG sind italienische Gerichte für Nachlassverfahren international zuständig, wennmehr

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Italien / a) Allgemeines

Rz. 34 Die Anwendung einer Regelung eines ausländischen – und sei es auch durch die EuErbVO berufenen – Rechts darf in Ausnahmefällen versagt werden, wenn sie dem ordre public widerspricht. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt zweifellos vor, wenn das Erbrecht eines Staates aufgrund von Geschlecht oder Religion diskriminiert, z.B. ein Sohn mehr erbt als eine Tochter. Rz....mehr

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Italien / e) Der Staat als Erbe

Rz. 92 Ist weder ein Ehegatte noch ein Verwandter der ersten bis dritten Ordnung vorhanden, erbt der Staat (Art. 586 c.c.)[144] das gesamte Vermögen, also auch etwa im Ausland belegenes Vermögen. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen. Eine besondere Annahme seinerseits ist nicht erforderlich. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf das ererbte Verm...mehr

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Italien / 3. Bankverfügungen, gemeinschaftliche Bankdepots

Rz. 201 Bei der Einrichtung von Bankguthaben und -depots und deren Übertragung an Dritte auf den Todesfall ist, sofern das sog. Valutaverhältnis eine Schenkung ist, zu klären, ob eine Schenkung unter Lebenden (hier Vertragsstatut) oder eine Schenkung von Todes wegen (Erbstatut)[327] vorliegt. Richtet der Zuwendende ein Bankkonto oder Depot zugunsten eines Dritten im eigenen ...mehr

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Italien / 1. Schenkung von Todes wegen

Rz. 191 Das Verbot der patti successori erfasst auch Schenkungen von Todes wegen. Als solche unzulässigen Schenkungen von Todes wegen werden Schenkungen nach h.L. angesehen, wenn sie mortis causa erfolgen, also der Tod selbst den Grund der Zuwendung bildet,[305] während Schenkungen post mortem zulässig sind. Die Abgrenzung zwischen beiden Formen ist schwierig und umstritten....mehr

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Italien / a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 24 Durch die auch konkludent[25] mögliche beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. konnte ein italienischer Staatsangehöriger für in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen – die Auslegung des Begriffs "unbewegliches Vermögen" ist streitig[26] – als maßgebliches Erbstatut deutsches Recht wählen, so dass aus deutscher Sicht z.B. Erbverträge und gemeinsch...mehr

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Italien / cc) Kinder

Rz. 146 Anspruch auf eine lebenslange Rente zugunsten des nicht anerkennungsfähigen Kindes (gem. Art. 580 Abs. 2 c.c.).[220] Dieser Anspruch steht den Berechtigten kraft eigenen Rechts zu. Es handelt sich um ein schuldrechtliches Vermächtnis ex lege.[221] Es gilt als Ersatz für Unterhalt, Erziehung und Förderung und wird als Erbrecht qualifiziert. Die Höhe gleicht der Rendit...mehr

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Italien / 8. Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 166 Ein Erb- und Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten des Erblassers ist nicht zulässig, unabhängig davon, ob dafür eine Abfindung gewährt wurde. Dies wäre eine Umgehung des Verbots der patti successori; unzulässig ist gleichfalls die schuldrechtliche Verpflichtung, nach dem Eintritt des Erbfalls einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht zu erklären. Auf das Recht zur Herabsetzu...mehr

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Italien / 4. Umfang des Pflichtteilsrechts

Rz. 148 Für die Berechnung der Pflichtteilshöhe ist zunächst das Reinvermögen des Erblassers (Gesamtvermögen des Erblassers abzgl. Erblasser- und Erbfallschulden[224]) zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zu ermitteln.[225] Eingerechnet werden auch unentgeltliche Zuwendungen (bei gemischten Schenkungen der unentgeltliche Anteil)[226] des Erblassers zu seinen Lebzeiten (s...mehr

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Italien / c) Ordre public und sonstige sachrechtliche Verbote

Rz. 40 Auch sonstige sachrechtliche Verbote des italienischen Rechts (Verbot des Erbvertrages und des gemeinschaftlichen Testaments, Unzulässigkeit von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen sowie grundsätzliche Unzulässigkeit der Anordnung der Nacherbschaft) sind nicht als Teil des italienischen ordre public zu beachten. Die Frage stellt sich insbesondere bei einer vor Gel...mehr

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Italien / 1. Überblick

Rz. 1 Für die Rechtsnachfolge ist in Italien die EuErbVO einschlägig, die gem. Art. 84 Abs. 2 EuErbVO im Wesentlichen ab 17.8.2015 in Kraft trat und ab diesem Zeitpunkt die bisherigen autonomen Kollisionsnormen in deutsch-italienischen Erbfällen (Art. 25, 26 EGBGB bzw. Art. 46 ff. des Gesetzes Nr. 218 vom 31.5.1995, in Kraft getreten am 1.9.1995 – it. IPRG) verdrängt hat. Si...mehr

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Italien / 1. Rechtswahl nach der EuErbVO

Rz. 20 Nach der EuErbVO besteht die Möglichkeit des Erblassers, für seine Erbfolge das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen.[23] Im Rahmen dieser Rechtswahl beinhaltet die EuErbVO insoweit eine Erweiterung, als die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht nur zum Zeitpunkt seines Todes, sondern auch an die zum Zeitpunkt der Rechtswahl möglich ist. Auf...mehr

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Italien / 6. Vermächtnis (legato)

Rz. 110 Anders als nach deutschem Recht können nach Art. 649 c.c. einzelne, konkret benannte Sachen oder Rechte – bei Gattungssachen entsteht im Zeitpunkt des Erbfalls ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers – mit unmittelbarer dinglicher Wirkung vermacht werden (sog. Vindikationslegat). Das Eigentum an diesen Sachen oder anderen Rechten – nicht aber der Besitz, dessen ge...mehr

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Italien / 2. Frühere Rechtswahlmöglichkeiten (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 23 Ein italienischer Staatsangehöriger konnte in Anwendung des früheren Rechts in zweierlei Weise deutsches Recht wählen: erstens durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. und zweitens durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG. a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 24 Durch die auch konkludent[25] mögl...mehr

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Italien / a) Allgemeines

Rz. 213 Das Verbot der Schenkungen von Todes wegen gilt nach italienischem Recht auch im Gesellschaftsrecht, so dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag mortis causa unzulässig ist. Der Gesellschaftsvertrag kann somit nicht den eintrittsberechtigten Erben bestimmen.[352]mehr

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Italien / 2. Pflichtteilsquote

Rz. 134 Die Pflichtteilsquote des Ehegatten beträgt ½, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (Art. 540 Abs. 1 c.c.). Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten lediglich ein Kind, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten und das Kind je ⅓ (Art. 542 Abs. 1 c.c.); sind es mehrere Kinder, beträgt der Pflichtteil für den Ehegatten ein Viertel und für die Kinder – zu unter si...mehr

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Italien / 8. Bedingungen, Befristungen, Auflagen

Rz. 116 Testamentarische Verfügungen können unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (Art. 633 c.c.) angeordnet werden. Eine unmögliche oder nicht erlaubte Bedingung (Beispiele: Zugehörigkeit zu bestimmter Religion bzw. Partei; lebenslanges Verfügungsverbot über Nachlassgegenstände) gilt als nicht angeordnet; die gesamte Zuwendung macht sie aber nur nichtig, wen...mehr

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Italien / III. Anerkennung deutscher Erbscheine; Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 288 Ein deutscher Erbschein konnte nach bisherigem Recht gem. Art. 66 it. IPRG in Italien anerkannt werden. Da der öffentliche Glaube, der in Deutschland dem Erbschein zukommt, eine materiellrechtliche Wirkung darstellt, wird dieser von der Anerkennung nicht erfasst. Der anerkannte Erbschein hat somit weder Feststellungs- noch Gestaltungswirkung. Bedeutung erlangt der de...mehr

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 45 Die Vorfrage, ob die für die Erbenstellung erforderliche Verwandtschaft oder Ehe besteht, wird selbstständig nach der lex fori angeknüpft.[63] Das internationale Kindschaftsrecht wurde mit der Kindschaftsrechtsreform von 2013 reformiert (Art. 33–36bis it. IPRG). Geändert wurden die Kollisionsnormen der Abstammung sowie die Anknüpfungsregelungen des Kindschaftsverhältn...mehr

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Italien / 5. Erbeinsetzung

Rz. 107 Nach italienischem Recht kann der Erblasser im Testament bezüglich seines ganzen oder nur eines Teils seines Vermögens eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einsetzen. Eine Erbeinsetzung ist allerdings nicht zwingend. Gemäß Art. 588 Abs. 1 c.c. hängt die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis davon ab, ob sich die Verfügung des Erblassers auf den Gesa...mehr

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Italien / 9. Ersatzerbschaft

Rz. 120 Gemäß Art. 688 Abs. 1 c.c. kann der Erblasser einen Erben einsetzen für den Fall, dass der vorrangig eingesetzte Erbe (oder der gesetzliche Erbe) die Erbschaft nicht annehmen kann oder will. Das Gleiche gilt nach Art. 691 c.c. für Vermächtnisse. Die Anordnung der Ersatzerbschaft kann eine einfache, eine mehrfache, eine aufeinander folgende oder eine wechselseitige se...mehr

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Italien / a) Sondererbfolgen

Rz. 139 Weitere Pflichtteilsrechte oder Noterbrechte kennt das italienische System zunächst in Form von Sondererbfolgen, die den Grundsatz der Nachlasseinheit durchbrechen. Darunter zählen u.a. die Wohnrechte und Nutzungsrechte mit dinglicher Wirkung zugunsten des Ehegatten. Rz. 140 Weitere Sondererbfolgen – wie z.B.mehr

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Italien / 1. Allgemeines

Rz. 226 Der Anfall des Nachlasses erfolgt im italienischen Recht nicht ipso jure.[371] Der Nachlass bildet zunächst eine selbstständige Masse ohne Rechtsträger [372] (sog. patrimonio ereditario), die erst durch die Annahme der Erbschaft durch die zur Erbschaft berufenen Personen gem. Art. 470 ff. c.c. diesen Personen anfällt (Art. 459 c.c.). Die Annahme wirkt nach Art. 459 c....mehr

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Italien / c) Vorbehaltslose Annahme der Erbschaft

Rz. 235 Die einfache Annahme kann nach Art. 474 c.c. ausdrücklich durch privatschriftliche oder notarielle Urkunde (Art. 475 c.c.) oder stillschweigend erfolgen. Eine stillschweigende Annahme liegt vor, wenn der zur Erbschaft Berufene eine Handlung vornimmt, die notwendigerweise seinen Annahmewillen voraussetzt und zu welcher er nur in seiner Eigenschaft als Erbe berechtigt ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts im internationalen Erbrecht

Rz. 1 Der gewöhnliche Aufenthalt ist einer der Schlüsselbegriffe der EuErbVO.[1] Er ist nicht nur für die Anknüpfung des Erbstatuts (Art. 21 EuErbVO) und des für die Verfügungen von Todes wegen maßgeblichen Errichtungsstatuts (Art. 24, 25 EuErbVO) von besonderer Bedeutung. Die internationale Zuständigkeit für gerichtliche Streitigkeiten (Art. 4 EuErbVO) und die Ausstellung d...mehr

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Italien / 2. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Rz. 77 Das Erbrecht des Ehegatten ist in Art. 581 c.c. geregelt. Soweit neben dem Ehegatten Abkömmlinge, Eltern, Großeltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden sind, erben diese mit. Sind solche nicht vorhanden, erbt der Ehegatte allein. Beim Zusammentreffen mit Kindern oder deren Repräsentanten erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, wenn nur ein Kind...mehr

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Italien / V. Besonderheiten im deutschen Nachlassverfahren bei einem italienischen Erblasser

Rz. 295 Bei der Beerbung eines italienischen Erblassers vor Inkrafttreten der EuErbVO (also Erbfälle bis 16.8.2015) ist wegen der Anknüpfung der Erbfolge an die Staatsangehörigkeit auch durch das italienische Internationale Privatrecht regelmäßig ein Renvoi ausgeschlossen und italienisches Erbrecht anwendbar. Ausgenommen ist allein der Fall, dass der Erblasser eine testament...mehr

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Italien / 3. Insbesondere: Qualifizierung von gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag

Rz. 55 Die Qualifizierung eines gemeinschaftlichen Testaments nach der EuErbVO als formelle oder materielle Gestaltung wird noch definitiv zu klären sein.[80] Die eigenständige Regelung durch die EuErbVO deutet auf eine gesonderte Einordnung des gemeinschaftlichen Testaments aufgrund seiner sowohl inhaltlichen als auch formellen Besonderheiten hin. Durch die Möglichkeit der ...mehr

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Autorenverzeichnis

Rechtsanwalt Serge Bekgulyan, LL.M. (Berkeley) Mag. iur. (Köln), Dipl.-Jur. (Moskau), WEISSRUSSLAND Vandeadvokaat (estn. Rechtsanwältin) Aet Bergmann Advokaadibüroo Supremia – bnt attorneys in CEE, Telliskivi 60/1, EST-10412 Tallinn, Tel.: +372/6008555, aet.bergmann@bnt.eu, ESTLAND Notar Dr. Christoph Döbereiner Pfisterer und Döbereiner Notare, Marstallstr. 11, 80539 München, Tel...mehr

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Italien / b) Gestaltungen bei Personengesellschaften

Rz. 214 Bei Personengesellschaften[353] sieht Art. 2284 c.c.[354] bei Tod eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Anwachsung dessen Anteils an die verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung einer gem. Art. 2289 c.c. zu ermittelnden Abfindung an die Erben innerhalb von sechs Monaten vor,[355] es sei denn, sie beschlie...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Aufgaben der Nachlassabwickler

Rz. 92 Der personal representative hat nach s. 25 (a) A.E.A. 1925 die grundsätzliche Pflicht, "to collect and get in the real and personal estate of the deceased and administer it according to law", wobei Letzteres v.a. die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Restnachlasses an die Begünstigten umfasst. Die personal representatives haben – sofern ...mehr

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Italien / b) Abkömmlinge

Rz. 83 Sind Abkömmlinge vorhanden und hinterlässt der Erblasser keinen Ehegatten, so steht diesen kraft Gesetzes das gesamte Vermögen zu, mehreren zu unter sich gleichen Teilen. Kinder schließen Enkelkinder aus (sog. Linearsystem). Bei Vorversterben eines Abkömmlings treten an dessen Stelle seine Abkömmlinge. Rz. 84 In der Ehe geborene und außer der Ehe geborene Abkömmlinge[1...mehr

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Italien / VI. Vertragliche Erbfolge (Möglichkeit bindender Verfügungen)

Rz. 175 Das italienische Gesetz verbietet zur Wahrung der jederzeitigen Testierfreiheit und zum Schutz des Erblassers vor Beeinflussung sowohl den Erbvertrag (Art. 458 c.c.)[267] als auch das gemeinschaftliche Testament (Art. 589 c.c.)[268] (siehe Rdn 103). Verboten sind patti istitutivi [269] (über den eigenen Nachlass), patti dispositivi (über voraussichtlich zufallende Erb...mehr

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Italien / 4. Stiftungen, Società fiduciarie, Trust, Atti di destinazione

Rz. 204 In der italienischen Kautelarpraxis versucht man, durch stiftungsrechtliche Lösungen und mithilfe des Instituts der Treuhand das Verbot des Art. 458 c.c. zu umgehen.[332] Rz. 205 Nach überwiegender Ansicht sind sowohl rechtsfähige Stiftungen als auch unselbstständige bzw. atypische Stiftungen zu rein privaten Zwecken ("Familienstiftung") trotz der Erwähnung in Art. 28...mehr

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Italien / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 198 Nach italienischem Recht erlischt die Vollmacht grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers (Art. 1396, 1722 Nr. 4 c.c.); durch Parteivereinbarung kann jedoch von dieser Regelung abgewichen werden, so dass privatautonom eine trans- oder postmortale Vollmacht möglich ist,[320] sofern sich die Vollmacht[321] einschließlich des zugrunde liegenden Auftrags[322] auf die...mehr

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JStG 2024 und Gesetz zur st... / 13. Verlustverrechnungskreis bei Termingeschäften (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG)

Abweichend vom Regierungsentwurf werden der gesonderte Verlustverrechnungskreis für Termingeschäfte und die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen (§ 20 Abs. 6 S. 5 und 6 EStG) gestrichen und damit den verfassungsrechtlichen Bedenken des BFH (BFH v. 7.6.2024 – VIII B 113/23) Rechnung getragen. Inkrafttreten: Gilt in allen offenen...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Prozessmanagement im HR-Ber... / 2.4 Supportprozesse für HR

Die Personalprozesse brauchen selbst wiederum Unterstützung. Dabei greifen sie wie alle anderen Prozesse auf die Supportprozesse des Unternehmens zu. Allerdings stellen Personalprozesse dabei oft besondere Anforderungen an die Leistungen. Das kann zu Konflikten führen, wenn das Unternehmen die Standardisierung seiner Supportprozesse sehr betont. Ein wichtiger Supportprozess f...mehr