Fachbeiträge & Kommentare zu Jugendarbeitsschutz

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Ärztliche Untersuchung / 4.3 Jugendarbeitsschutz

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht eine Reihe ärztlicher Untersuchungen für Jugendliche (15-17 Jahre) vor (§§ 32 ff. JArbSchG). Nach § 32 Abs. 1 JArbSchG darf ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und dem Arbeitgeber eine entsprechende Beschein...mehr

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Fürsorgepflicht, Haftung de... / 1 Einleitung

Das Arbeitsverhältnis ist ein schuldrechtliches Gemeinschaftsverhältnis mit besonderem personenrechtlichem Einschlag. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber neben der Pflicht zur Bezahlung des Lohns gegenüber dem Arbeitnehmer noch weitere Pflichten bestehen. Insbesondere wegen dieser Personenbezogenheit des Arbeitsverhältnisses gilt der für alle Schuldverhältnisse gelten...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3 Folgen bei Verstoß gegen Vorgaben aus ArbZG

Rz. 9 Der Arbeitgeber ist öffentlich-rechtlich verpflichtet, die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert nach § 17 ArbZG. Daraus ergibt sich auch eine arbeitsvertragliche Pflicht und damit korrespondierend ein arbeitsvertraglicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Einhaltung der Schutzvorschri...mehr

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Jugendarbeitsschutz

Zusammenfassung Begriff Unter 18-Jährige genießen aufgrund ihres Alters in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, so auch als Arbeitnehmer oder in der Berufsausbildung, besonderen Arbeitsschutz aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ziel ist es, aus der Tätigkeit drohende Gefahren für die allgemeine Entwicklung der Jugendlichen und Kinder, insbesondere ihrer Ar...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 1.1 Unionsrecht

Die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22.6.1994 über den Jugendarbeitsschutz[1] regelt in insgesamt 18 Artikeln das europäische Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Als Kern der Richtlinie sind zu betrachten: Art. 4: Verbot der Kinderarbeit Art. 6: Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Abschnitt III: Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten Die Richtlinie 94/33/EG wurde ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besonderheiten bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Zusammenfassung Überblick Der Jugendarbeitsschutz dient verschiedenen gesetzgeberischen Zielen: Kinder und Jugendliche sollen vor der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft sowie vor den psychischen und physischen Gefahren geschützt werden, die durch nicht altersgerechte Arbeitsbelastungen drohen. Daneben soll die mögliche Beteiligung am Arbeitsleben keine Beeinträchtigung der schulis...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 1 Rechtsgrundlagen

1.1 Unionsrecht Die Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22.6.1994 über den Jugendarbeitsschutz[1] regelt in insgesamt 18 Artikeln das europäische Recht zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Als Kern der Richtlinie sind zu betrachten: Art. 4: Verbot der Kinderarbeit Art. 6: Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers Abschnitt III: Regelungen über Arbeits- und Ruhezeiten Die Richtlinie ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3 Kinderarbeit

3.1 Begriff des Kindes Nach § 2 Abs. 1 JArbSchG ist "Kind" im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Berechnung des Lebensalters erfolgt nach den §§ 186 ff. BGB. Nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dabei der Tag der Geburt ohne Rücksicht auf die Geburtsstunde voll mitgezählt. Praxis-Beispiel Alter des Kindes Das am 1.7.2006 geborene Kind ist am 30.6.2021 noch 14...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / Zusammenfassung

Überblick Der Jugendarbeitsschutz dient verschiedenen gesetzgeberischen Zielen: Kinder und Jugendliche sollen vor der Ausbeutung ihrer Arbeitskraft sowie vor den psychischen und physischen Gefahren geschützt werden, die durch nicht altersgerechte Arbeitsbelastungen drohen. Daneben soll die mögliche Beteiligung am Arbeitsleben keine Beeinträchtigung der schulischen Entwicklun...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 2 Geltungsbereich

Das JArbSchG ist anwendbar, wenn der Beschäftigungsort im Bundesgebiet liegt, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Jugendlichen oder des Arbeitgebers (Territorialitätsprinzip). Praxis-Beispiel Arbeitsort im Bundesgebiet Die amerikanische Botschaft in Berlin stellt nach amerikanischem Arbeitsrecht eine junge Türkin als Auszubildende für den Beruf der Bürofachkraft ein. Es...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 14 Akkordarbeiten oder tempoabhängige Arbeiten

Sie sind für Jugendliche verboten.[1] Ausnahmen gelten bei Aufsicht eines Fachkundigen, soweit die Ausnahme zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich oder eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen ist.mehr

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Jugendarbeitsschutz / 12 Ausnahmen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung können die im Einzelnen in § 21a JArbSchG aufgeführten Ausnahmen zugelassen werden. Die abweichenden tarifvertraglichen Regelungen können durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Jugendlichem übernommen werden.mehr

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Jugendarbeitsschutz / Arbeitsrecht

1 Geltungsbereich Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 1.2 Nationales Recht

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzes vom 24.2.1997[1] wurde die o. g. EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Wegen der unionsweiten Vorbildfunktion des deutschen Jugendarbeitsschutzrechts erforderte die Umsetzung der Richtlinie nur geringfügige Nachbesserungen des bestehenden Rechts. Zentrale Regelungen des geltenden JArbSchG sind: Die grundsätz...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 2.1 Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG

Geringfügige Hilfeleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG fallen nicht unter den Jugendarbeitsschutz, wenn sie gelegentlich erbracht werden: Aus Gefälligkeit, aufgrund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe, in Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen. Der Begriff der "Hilfeleistung" ist im JArbSchG nicht näher definiert. Nach ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4 Beschäftigung Jugendlicher (ohne Arbeitszeit, Freizeit und Urlaubsrecht)

4.1 Grundlagen Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverbote[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[3...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8 Besondere Fürsorgepflichten des Arbeitgebers

4.8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes Jugendlicher Nach § 28 JArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte des Jugendlichen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu gestalten, dass der Jugendliche nicht in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Regelung entspricht § 618 BGB. Bei der Umsetzung der Norm hat d...mehr

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Jugendarbeitsschutz / Zusammenfassung

Begriff Unter 18-Jährige genießen aufgrund ihres Alters in bestimmten Beschäftigungsverhältnissen, so auch als Arbeitnehmer oder in der Berufsausbildung, besonderen Arbeitsschutz aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Ziel ist es, aus der Tätigkeit drohende Gefahren für die allgemeine Entwicklung der Jugendlichen und Kinder, insbesondere ihrer Arbeitskraft und ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 5 Durchführung des Jugendarbeitsschutzes

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen dieses Gesetz sowie die Anschriften der zuständigen Aufsichtsbehörden an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auslegen bzw. aushändigen.[1] Durch die Änderungen aufgrund des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes[2] ist es seit dem 1.1.2025 möglich, den Aushang durch das Zurverfügungstellen über d...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.6 Rauchverbot

Den Arbeitgeber trifft keine Rechtspflicht, speziell gegenüber Jugendlichen ein allgemeines Rauchverbot im Betrieb auszusprechen. Die Nichtraucherschutzregelung in § 5 ArbStättVO zwingt zu keinem umfassenden, speziell auf Jugendliche begrenzten Rauchverbot; die danach regelmäßig einzurichtenden Raucherbereiche dürfen auch von jugendlichen Rauchern benutzt werden. § 10 Jugends...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3.2 Verbot der Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Die Einwilligung in eine Beschäftigung seitens des Kindes oder der Personensorgeberechtigten ist unwirksam. § 5 Abs. 1 JArbSchG ist ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB. Ein dennoch begründetes und praktiziertes Beschäftigungsverhältnis ist nach den Regeln über das faktische Arbeitsverhältnis...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.1 Erstuntersuchung

Vor dem Eintritt in das Berufsleben muss sich ein Jugendlicher ärztlich untersuchen lassen und dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über diese Untersuchung vorlegen. Ohne diese Voraussetzungen trifft den Arbeitgeber gemäß § 32 Abs. 1 JArbSchG ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.[1] Der Abschluss des Ausbildungs- bzw. Arbeitsvertrages ist gleichwohl nur schwebend unwirksam bi...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.5 Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

Nach § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 JArbSchG darf der Arbeitgeber an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke abgeben. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen überhaupt nicht mehr vom Arbeitgeber an Jugendliche abgegeben werden. Von diesem Verbot umfasst werden auch nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder e...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.2 Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Gefahrenunterweisung

Nach § 28a JArbSchG – die Umsetzung der ausdrücklichen Forderung in Art. 6 Abs. 2 RL 94/33/EG – hat der Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher sowie bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme der Prävention, deren Umfang sich am Maßstab d...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.3 Weitere Untersuchungen

Weitere Untersuchungen nach der Erstbeschäftigung sieht das JArbSchG zwingend nicht vor. Nach § 34 JArbSchG kann der Jugendliche sich erneut untersuchen lassen. Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit hinweisen und darauf hinwirken, dass der Jugendliche die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt. Verletzt der Arbeitgeber seine Verpflichtungen, kann er...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.4 Züchtigungsverbot

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG besteht für denjenigen, der Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß § 1 JArbSchG beaufsichtigt, anweist und ausbildet, ein absolutes Züchtigungsverbot. Der Jugendliche soll in seiner Menschenwürde und in seiner Persönlichkeitsentwicklung geschützt werden. Das Verbot ist beschränkt auf die körperliche Züchtigung....mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.5 Befreiung vom Untersuchungsgebot

Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 JArbSchG gilt nicht für eine geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.[1] Geringfügig ist eine Beschäftigung, die den Jugendlichen unter Berücksichtigung seines Alters und seines Entwicklungsstands nicht nennenswer...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.6 Besonderheiten im Bergbau

Nach § 24 Abs. 1 und 2 JArbSchG ist die Arbeit unter Tage für Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr untersagt. Das Verbot gilt nicht, soweit die Untertagetätigkeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, wenn eine Berufsausbildung für die Beschäftigung Untertage abgeschlossen ist oder wenn der Jugendliche an einer von der Bergbaubehörde genehmigten Aus...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.1 Grundlagen

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist in den §§ 8–46 JArbSchG geregelt. Neben den zentralen Regelungen zur Arbeitszeit und Freizeit sowie dem besonderen Urlaubsrecht enthält das JArbSchG die nachfolgend dargestellten Bereiche der Berufsschulteilnahme[1] und der Beschäftigungsverbote[2]; dazu treten die Regelungen über die sonstigen Pflichten des Arbeitgebers[3] und die gesu...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 3.1 Begriff des Kindes

Nach § 2 Abs. 1 JArbSchG ist "Kind" im Sinne des Gesetzes, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Die Berechnung des Lebensalters erfolgt nach den §§ 186 ff. BGB. Nach § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB wird dabei der Tag der Geburt ohne Rücksicht auf die Geburtsstunde voll mitgezählt. Praxis-Beispiel Alter des Kindes Das am 1.7.2006 geborene Kind ist am 30.6.2021 noch 14 Jahre alt. Erst am 1....mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 2.2 Ausnahmen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG

Der wichtigste Unterschied zu dem – vordergründig – gleichen Regelungstatbestand des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b JArbSchG liegt zunächst einmal darin, dass dort lediglich von familienrechtlichen "Hilfeleistungen" die Rede ist, während es bei § 1 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG um "Beschäftigung" geht. Nach allgemeiner Meinung stellt die Tätigkeit von Kindern und Jugendlichen im häuslic...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes Jugendlicher

Nach § 28 JArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsstätte des Jugendlichen einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so zu gestalten, dass der Jugendliche nicht in seiner körperlichen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt werden kann. Die Regelung entspricht § 618 BGB. Bei der Umsetzung der Norm hat der Arbeitgeber insbesondere die mangelnde Erfahr...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.2 Erste Nachuntersuchung

Gemäß § 33 JArbSchG hat frühestens nach 9 Monaten, spätestens bis zum Ablauf des 12. Beschäftigungsmonats nach Aufnahme der letzten Beschäftigung eine erste Nachuntersuchung zu erfolgen. Der Arbeitgeber hat sich die entsprechende Bescheinigung entsprechend dem zwingend vorgegebenen Vordruck nach den §§ 5 f. JArbSchUV des Arztes darüber vorlegen zu lassen. Eine eindeutige Fri...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.3 Geltung des JArbSchG für Personen über 18 Jahre

Grundsätzlich gilt das JArbSchG nur für Personen unter 18 Jahren. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JArbSchG dürfen Berufsschulpflichtige auch über 18 Jahre nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht beschäftigt werden. Nach dem Berufsschulunterricht müssen sie aber den Betrieb wieder aufsuchen, auch wenn an dem Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden von je...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.8.3 Besonderheiten bei der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft

Nach § 30 JArbSchG hat der Arbeitgeber besondere Fürsorgepflichten, wenn er einen Jugendlichen in seine häusliche Gemeinschaft aufnimmt. Er muss eine Unterkunft zur Verfügung stellen und für die erforderliche Pflege und ärztliche Behandlung bei Erkrankung sorgen, soweit diese nicht von einem Sozialversicherungsträger geleistet wird. Ein Jugendlicher ist dann in die häusliche Ge...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9.4 Untersuchungsbefugnis und -verfahren

Die Untersuchung nach dem JArbSchG kann von jedem approbierten Arzt durchgeführt werden; besondere Fachkenntnisse im Bereich der Arbeitsmedizin fordert das Gesetz nicht. Die Durchführung der Untersuchung hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen zu erfolgen. Der Arzt hat zu beurteilen, ob die Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen durch die A...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 4.9 Ärztliche Untersuchungen

Zur Vorbeugung von Gesundheitsschäden allgemein, aber auch der Entstehung von Berufskrankheiten schreiben die §§ 32 f. JArbSchG bestimmte Untersuchungen des Jugendlichen vor. Die Pflicht trifft Arbeitgeber und den Jugendlichen. Letzterer ist arbeitsvertraglich verpflichtet, sich untersuchen zu lassen und die notwendigen Bescheinigungen vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser ...mehr

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Jugendarbeitsschutz: Besond... / 6 Sanktionen

Der fünfte Abschnitt des JArbSchG regelt in den §§ 58–60 die Straf- und Bußgeldvorschriften, wobei die §§ 58 und 59 eine abschließende Aufzählung von solchen Verhaltensweisen enthält, die mit Geldbuße belegt sind. Das JArbSchG unterscheidet bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Die in den §§ 58 und 59 JArbSchG genannten St...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 5 Arbeitszeit der Jugendlichen

Die Arbeitszeit Jugendlicher ist auf 8 Stunden täglich ohne Einbeziehung der Pausen und 40 Stunden wöchentlich begrenzt.[1] Einzurechnen sind die Berufsschulteilnahme, Prüfungen und sonstige außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen. Sonderregelungen gelten für den Fall, dass in Verbindung mit Feiertagen zwecks Schaffung einer längeren zusammenhängenden Freizeit (z. B. zwischen...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 7 Schichtzeit

Die in § 12 JArbSchG getroffene Regelung zur Höchstgrenze von Schichtzeiten betrifft vor allem Wirtschaftsbereiche, in denen Schichtzeit aufgrund bestimmter Besonderheiten über die regelmäßig zulässige Arbeitszeit hinausgehende, längere Anwesenheit erforderlich ist (z. B. Gastronomie, auswärtige Montage etc.). Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit unter Hinzurechnung der ...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 9 Samstagsruhe

Samstagsruhe wird für Jugendliche durch § 16 JArbSchG vorgeschrieben. Bestimmte Ausnahmen sind zulässig in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, in offenen Verkaufsstellen, in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen, in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk und im Marktverkehr, im Verkehrswesen, in der Landwirtschaft und Tierhaltung, im Familienhaush...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 13 Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Sie sind vorgesehen für Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen übersteigen, mit sittlichen Gefahren oder mit besonderen Sicherheitsgefahren verbunden sind oder bei denen der Jugendliche gesundheitsgefährdender außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe oder schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen oder Gefahrstoffen ausgesetzt ist.[1]mehr

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Jugendarbeitsschutz / 11 Ausnahmen in Notfällen

Ausnahmen von den Arbeitszeitregelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen (Brand, Explosionen, Ausfälle an Betriebsmitteln, Naturkatastrophen), soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen.[1] Kein Notfall ist die auf unzureichend vorausschauender Planung des Arbeitgebers beruhende Störung. In N...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 15 Arbeitsplatzgestaltung

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsplatz des Jugendlichen und die Arbeitsstätte insgesamt so einzurichten und zu unterhalten sowie die Beschäftigung so zu regeln, dass die zum Schutz der Jugendlichen gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und ihre seelisch-geistige Entwicklung erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind.[1] Weitergehend als § 2 ArbStättV werden davon alle Arbeitspl...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugendarbeitsschutz / 17 Aushänge

Zur Durchführung des Gesetzes sind Aushänge vorgeschrieben. Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen. Durch die Änderungen aufgrund des IV. Bürokratieentlastungsgesetzes[1] ist es seit 1...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugendarbeitsschutz / 1 Geltungsbereich

Das Gesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern[1] und die Beschäftigung von Jugendlichen[2] im Bereich der Bundesrepublik. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort, die Staatsangehörigkeit oder der Wohnsitz spielen keine Rolle. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um ein Berufsausbildungs- oder ähnliches Ausbildungsverhältnis (z. B. Praktikum oder Volontariat), ein Arbeits- oder He...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Jugendarbeitsschutz / 6 Ruhepausen

Im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer müssen allen Jugendlichen gewährt werden.[1] Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Pause muss dem Jugendlichen zur freien Verfügung stehen, er darf während dieser Zeit keinerlei arbeitsvertraglichen Verpflichtungen unterworfen sein.[2] Die Ruhepausen müssen bei einer Arbeitszei...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 8 Nachtruhe

Sie ist von 20 bis 6 Uhr vorgeschrieben. In dieser Zeit dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.[1] Ausnahmen gelten für Jugendliche über 16 Jahre im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr. An dem einem Berufsschultag vorangehenden Tag dür...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 10 Bezahlter Urlaub

Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt bei Jugendlichen unter 16 Jahren mindestens 30 Werktage, unter 17 Jahren mindestens 27 Werktage und bei Jugendlichen unter 18 Jahren mindestens 25 Werktage.[1] Maßgeblich ist jeweils das Alter zu Beginn eines Kalenderjahres. Im Bergbau unter Tage werden 3 Tage Zusatzurlaub gewährt. Soweit der Urlaub Berufsschülern entsprechend der Soll...mehr

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Jugendarbeitsschutz / 16 Ärztliche Untersuchung des Jugendlichen

Eine ärztliche Untersuchung des Jugendlichen ist auf Kosten des Landes vor Aufnahme der Beschäftigung vorgeschrieben; sie darf nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Ohne Vorlage einer vom Arzt ausgestellten Bescheinigung über die Untersuchung darf ein Jugendlicher nicht beschäftigt werden.[1] Ausnahmen gelten nur für eine geringfügige oder eine nicht länger als 2 Monate d...mehr