Fachbeiträge & Kommentare zu Stiftung

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzbesteuerung der öffen... / 1.1 Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind Rechtssubjekte, die auf öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Gebiet Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes besitzen. Im Grunde handelt es sich um staatliche Einrichtungen wie z. B. Gebietskörperschaften – Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden Verbandskörperschaften – Gemeindeverbände, Zweckverbände Personal- und Realkörp...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Allgemeines

Rz. 63 Bemessungsgrundlage für die einheitliche sonstige Leistung des Reiseunternehmers ist nach § 25 Abs. 3 S. 1 UStG – abweichend von den Grundsätzen des § 10 UStG – lediglich die Differenz (Marge) zwischen dem vom Leistungsempfänger (Reisenden) zu zahlenden Betrag[1] und dem Betrag, den der Unternehmer für die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen aufwendet. Diese Red...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, Wachstumschancengesetz (ehem. JStG 2023)

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Umwandlungen

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Körperschaftsteuer

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Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kompaktübersicht: Steuerges... / Steueränderungen, JStG 2020

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Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Corporate Social Responsibi... / 3.1 Überblick

Nachfolgend werden einige der wichtigen, branchenübergreifend anwendbaren Dokumente (Normen, Standards, Leitlinien) mit Bezug zu CSR vorgestellt, die von zahlreichen Unternehmen beachtet oder angewendet werden. Themenübergreifendmehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Neue, geänderte und neu gef... / 14.2 Bundesrecht

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Jahresabschlussprüfung: Zus... / 2.2.1 Grundsätze der Abschlussprüfung

Der Abschlussprüfer eines Unternehmens ist bei der Durchführung seiner Abschlussprüfung an die Grundsätze der ordnungsgemäßen Durchführung von Abschlussprüfungen gebunden.[1] Abweichungen sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig und dann auch kenntlich zu machen. Bei unbegründeten Abweichungen drohen dem Prüfer erhebliche zivilrechtliche und sogar strafrechtliche K...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung und Einbringung... / VI. Übersicht zur Nachversteuerung oder Transfer ab VZ 2024

Nach den Ergänzungen durch das Wachstumschancengesetz stellen sich die Auswirkungen betrieblicher Umstrukturierungen auf den nachversteuerungspflichtigen Betrag ab dem VZ 2024 wie folgt dar:mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Übertragung und Einbringung... / 2. Unentgeltliche Übertragung auf Körperschaften

Der Transfer eines nachversteuerungspflichtigen Betrags bei der unentgeltlichen Übertragung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen ist nur bei natürlichen Personen (oder Personengesellschaften, an denen nur natürliche Personen vermögensmäßig beteiligt sind) als Rechtsnachfolger möglich. Dagegen führt eine unentgeltliche Betriebs- oder Mitunternehmeranteilsübertragung auf ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neues zur Gemeinnützigkeit,... / I. Einleitung

Dieser Beitrag setzt die Betrachtung der laufenden Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht fort, vgl. Gallus, ErbStB 2022, 23. Der Gesetzgeber ist gehalten, notwendige Neuerungen voranzutreiben. Diese Notwendigkeit ergibt sich in rechtlicher Hinsicht aus den Vorgaben auf europäischer Ebene und der BFH-Rspr. Leider ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber bislang i.Erg. weit...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neues zur Gemeinnützigkeit,... / [Ohne Titel]

Yvonne Gallus, RAin[*] Der Gesetzgeber ist bisher der Notwendigkeit Neuerungen im Gemeinnützigkeitsrecht voranzutreiben, die sich in rechtlicher Hinsicht aus den Vorgaben auf europäischer Ebene und der BFH-Rspr. ergeben, nicht umfassend nachgekommen. Insbesondere steht die Ampel-Koalition noch im Wort aufgrund ihres Koalitionsvertrags aus dem Jahr 2021, der Änderungen im Geme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 115. Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v 14.07.2000, BGBl I 2000, 1034

Rn. 135 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Die Neuregelungen sind rückwirkend ab dem 01.01.2000 anzuwenden. Kernpunkt ist die Einführung zusätzlicher Spendenabzugsbeträge für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen des privaten Rechts. Hinzu kommen Regelungen in der AO zur zeitnahen Mittelverwendung, zur Zuführung von Mitteln zum Vermögen und Erweiterungen bei der Bildung von freien ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cac) Steuerliche Wertung der GmbH & Co KG

Rn. 42 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine KG, bei der der einzige geschäftsführende und haftende Gesellschafter eine GmbH ist, gilt als gewerblich geprägt iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG: s Rn 170 . Dies gilt auch für die Ltd & Co KG (wenn die ausländische Ltd nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen KapGes entspricht): BFH BStBl II 2007, 9...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 80. Gesetz zur steuerlichen Förderung von Kunst, Kultur und Stiftungen sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz) vom 13.12.1990, BGBl I 90, 2775

Rn. 94 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Ergänzend zum allgemeinen Ausbau der Vergünstigungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht durch das Vereinsfärderungsgesetz vom 18.12.1989 (vgl Rn 84b) soll durch das vorliegende Gesetz das private selbstlose Engagement auf dem Gebiet von Kunst und Kultur durch steuerliche Anreize gefördert werden. Die Gesetzesinitiative zielt darauf ab, pr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / B. Fazit

Die gGmbH eignet sich zweifellos als Gestaltungsmittel für die Nachfolgeplanung und stellt eine ernsthafte Alternative zur Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung dar, wobei die Wahl des richtigen Rechtsträgers stets abhängig von den kurz- und langfristigen Vorstellungen des "Stifters" ist. Ungeachtet der Möglichkeit, die gGmbH der Stiftung durch entsprechende satzungsmäßige...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Schenkung

Rz. 220 Berücksichtigungsfähig sind nur Schenkungen, die keine Pflicht- und Anstandsschenkungen sind (§ 530 BGB).[622] Mehrere Schenkungen an den gleichen Pflichtteilsberechtigten sind insgesamt dem Nachlass hinzuzurechnen und nach § 2327 BGB insgesamt zu berücksichtigen.[623] § 2327 BGB soll auch analog angewandt werden können, wenn es sich um mittelbare Zuwendungen des Erb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 182. Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinfG) v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

Rn. 202 Stand: EL 94 – ET: 02/2012 Das StVereinfG 2011 ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung des Vermittlungsausschusses ohne die Einführung eines zweijährigen ESt-VZ am 23.09.2011 durch Bundestag u Bundesrat verabschiedet worden. Steuerzahler und Steuerverwaltung sollen damit von Erklärungs-, Prüf- und Verwaltungsaufwand entlastet werden; eine finanzielle Entlastung der ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sporthilfe-Fördervereine

Stand: EL 138 – ET: 08/2024 Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaft anerkannt werden, wenn er seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offen zu legenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen, keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende ande...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vergütungen (allgemeine Ausführungen)

Tz. 13 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 67a Abs. 3 Nr. 1 und 2 AO (Anhang 1b) fordert, dass kein Sportler des Vereins (Sportler brauchen keine Mitglieder des Vereins zu sein) an den sportlichen Veranstaltungen teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken vom Ve...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Schulze zur Wiesche, Die Stiftung & Co KG – eine attraktive Unternehmensform, WPg 1988, 128; Esch, Die GmbH & Co KG als "Einheitsgesellschaft", BB 1991, 1129; Döllerer, Überhöhter Gewinnanteil der GmbH in einer GmbH & Co KG, DStR 1991, 1033; Kaufmann, Die Behandlung einer verdeckten Einlage in Form eines überhöhten Gewinnanteils der GmbH in einer GmbH & Co KG im Anrechnungsver...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsatz; Vorbemerkung zum Abschmelzmodell

Rz. 158 Schenkungen bleiben unberücksichtigt (zur Ausnahme siehe Rdn 192 ff.), d.h. sie sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Zeitschranke um eine Ausschlussfrist,[443] die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Mit dem Ges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Bsp für gewerblich geprägte bzw nicht geprägte PersGes

Rn. 177 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Für nachfolgend gestaltete vermögensverwaltende PersGes gilt die Fiktion der gewerblichen Prägung, wenn sie nicht bereits ohnehin (teils) eigengewerblich tätig sind; weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht: Gesellschafter einer GbR, OHG und evtl KG sind ausschließlich KapGes (zB die A-GmbH und die B-GmbH sind...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Outboundfall

Rn. 316 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Beispiel 1 (Outboundfall): Der inländische StPfl A mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bzw eine inländische vermögensverwaltende PersGes oder Stiftung hält sämtliche Anteile an der niederländischen A-BV. Er/sie überlässt ihr ein dort belegenes Grundstück, das für die A-BV eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt. Für ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Rechtsformen

Rn. 302a Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Nach beteiligten Rechtsformen (ohne Bedeutung für die Rechtsfolgen einer Betriebsaufspaltung) unterscheidet manmehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Kollisionsrechtliche Behandlung des Trusts

Rz. 234 In Art. 1 Abs. 2 lit. j EuErbVO werden die Errichtung, Funktionsweise und Auflösung eines Trusts ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Pflichtteile unterliegen aber gem. Art. 23 lit. h EuErbVO dem Erbstatut. Daher dürfte sich unter der Erbrechtsverordnung an der vorgenannten Problemlage und der bisherigen Lösung wenig ändern. Rz. 235 Für das a...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / da) Kapitalgesellschaft

Rn. 174 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 KapGes iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG sind die AG, die GmbH, die KGaA, die kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte beziehen (§ 8 Abs 2 KStG iVm § 1 Abs 1 Nr 1 KStG) und ein gewstpfl Unternehmen sind (§ 2 Abs 2 GewStG),nicht hingegen sonstige juristische Person iSv § 1 Abs 1 Nr 4 KStG, die der KSt unterliegen, insb nicht Erwerbs- und Wirtschaftsgen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 08/2024, Die gemeinnüt... / 2. Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB

Dessen ungeachtet beginnt die Frist des § 2325 Abs. 3 S. 1 BGB jedenfalls mit der Leistung der Einlage, sodass Pflichtteilsergänzungsansprüche spätestens nach dem Ablauf von zehn Jahren vollumfänglich ausgeschlossen wären.[37] Die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB beginnt zu laufen, wenn der Vermögensgegenstand die Sphäre des Schenkers verlassen hat. Der Erblasser muss einen Zustan...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 5. Steuerfreie Einnahmen

Tz. 52 Stand: EL 138 – ET: 08/2024 § 3 EStG (Anhang 10) ist teilweise auch bei den körperschaftsteuerpflichtigen Personen anzuwenden. Bei Vereinen bleiben z. B. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Erscheinungsformen/zivil- und steuerrechtliche Funktionen/steuerliche Wertung

Rn. 41 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die GmbH & Co KG ist eine KG (§§ 161ff HGB) mit der Besonderheit, dass Komplementär nicht eine natürliche Person, sondern die sog "Komplementär-GmbH" ist, neuerdings alternativ auch die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft gemäß § 5a GmbHG lt MoMiG v 23.10.2008, BGBl I 2008, 2026. Die GmbH & Co KG ist eine Schöpfung der Juristen, die b...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 5. Pflichtteilsergänzung

Rz. 220 Schenkungen unterliegen ohne zeitliche Beschränkung gem. Art. 555 C.C. subsidiär zu den testamentarischen Verfügungen der Herabsetzung. Der Schenkungsbegriff (donazioni) wird dabei über die vertragliche Schenkung hinaus auch auf die "atypischen Schenkungen" erstreckt (liberalità i.S.v. Art. 809 C.C.).[277] Maßgeblich für das Vorliegen einer Schenkung ist nicht die äu...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / (a) Abstellen auf den Erben?

Rz. 241 Das gilt auch für das mögliche Abstellen auf den konkreten Erben und seine individuellen Besteuerungsmerkmale, da in diesem Fall der Erblasser durch die Auswahl des/der Erben mittelbar die Höhe des Pflichtteils beeinflussen könnte.[687] Vergleichsweise einfach zu lösen sind dessen ungeachtet diejenigen Fälle, in denen der die fiktive/latente Einkommensteuer auslösend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 192. Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) – vorher Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – v 21.03.2013, BGBl I 2013, 556

Rn. 212 Stand: EL 103 – ET: 02/2014 Enthält neben Änderungen im EStG umfangreiche Änderungen im BGB u vor allem in der AO, weiter dem SGB II u XII und dem GmbHG (gGmbH zulässig). § 3 Nr 26 u Nr 26a EStG (§ 9 Abs 3 KStG; § 9 Nr 5 GewStG): Erhöhung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsergänzung

Rz. 406 Die Ausgleichung (Art. 626 ZGB) findet auch im Rahmen der Noterbfolge statt. Unentgeltliche Zuwendungen auf Anrechnung auf den Erbteil, Ausstattungen etc. unterliegen gem. Art. 527 Nr. 1 ZGB darüber hinaus der Herabsetzung, "wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind". Die in der Schweiz überwiegende Ansicht legt die Bestimmung dahingehend aus, dass die Herabse...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 576 Die testamentarische Erbfolge ist in den USA praktisch und gesetzlich[566] die Regel. Grund dafür mag der weite Umfang der Testierfreiheit sein, den das Recht der common law-Staaten gewährt. Ordentliche Testamentsform ist das schriftlich abgefasste, von dem Testator in Gegenwart von mindestens zwei[567] Zeugen sowie anschließend von den Zeugen unterschriebene Testame...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ba) Steuerliche Bedeutung der Abgrenzung privater Grundstücksveräußerungen mit StPfl nach § 22 Nr 2 EStG iVm § 23 Abs 1 Nr 1 EStG von gewerblichen Grundstücksveräußerungen mit StPfl nach § 15 Abs 2 EStG zzgl GewSt; Abgrenzungstypologie

Rn. 131a Stand: EL 168 – ET: 10/2023 Das StEntlG 1999/2000/2002führte durch Änderung des § 23 EStG – als Gegenfinanzierungsmaßnahme – eine Ausdehnung der steuerlichen Erfassung privater Veräußerungsgewinne im Bereich privater Grundstücksverkäufe ein (auch s vor § 1 Rn 129 (Bitz)): zum einen durch eine Verlängerung der steuerschädlichen (Spekulations-)Frist auf 10 Jahre, zum a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 315a Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Es bestanden bis zum Abschluss des Revisionsverfahren I R 72/16 zu FG Köln v 31.8.2016, 10 K 3550/14, EFG 2016, 1997 betreffend einen Outboundfall Zweifel, ob die Betriebsaufspaltungsgrundsätze auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Anwendung finden, obwohl es das "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung bis dahin schon seit rd 75 Ja...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 114. Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG) v 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433

Rn. 134 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Nach der Verabschiedung des StEntlG 1999/2000/2002 im April 1999 und dem Reparaturgesetz, dem StBereinG 1999 im Dezember 1999, ist es der Bundesregierung gelungen, das StSenkG rechtzeitig vor Inkrafttreten im Jahr 2001 zu verabschieden. Nachdem bereits im Frühjahr 1999 mit den Brühler Empfehlungen das Konzept der geplanten Unternehmenssteuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Systematik und Regelungsfunktion

Rn. 276 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Der rechtsdogmatische Gehalt des Einlagebegriffs erschließt sich wie der des Entnahmebegriffs (s Rn 200) aus dem dualen Einkünfteermittlungsprinzip des EStG. Einlagen sind Bestandteil des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs 1 S 1 EStG dar (s Rn 5). Sie führen zwar zu einer Erhöhung des BV, dürfen sich aber auf den Gewinn nicht auswirken, da di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 179. Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v 08.04.2010, BGBl I 2010, 386

Rn. 199 Stand: EL 89 – ET: 11/2010 Das Bundeskabinett hat am 16.11.2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Mit dem Gesetz sollen dringend erforderliche Anpassungen des deutschen Steuerrechts an europarechtliche Vorgaben durchgeführt werden. Im Einzelnen die Änderungen des EStG gem Art 1: (1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 195 Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich selbst darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört und dass es sich um eine (zumindest gemischte) Schenkung handelt,[575] also dass der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu steht ihm ein Auskunfts-...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / ff) Kapitalgesellschaften

Rz. 88 Grundsätzlich unterliegen Anteile an Kapitalgesellschaften keiner Sondererbfolge. Diese Anteile fallen zunächst ohne Besonderheiten nach §§ 1922 ff. BGB in den Nachlass. Sie sind damit bereits für den ordentlichen Pflichtteil zu berücksichtigen. Selbst wenn in der Satzung der Kapitalgesellschaft eine qualifizierte Nachfolgeklausel, kombiniert mit einem Einziehungs- od...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Steuerliche Rechtsgrundlage

Rn. 303 Stand: EL 174 – ET: 08/2024 Die "Betriebsaufspaltung" ist ein auf Richterrecht (s zB RFH RStBl 1945, 34; zur historischen Entwicklung der Rspr und deren Begründung ausführlich s Wacker, FR 2021, 544 zu III.) beruhendes "Rechtsinstitut" des Ertragsteuerrechts zur Abwehr einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens durch ESt- und GewSt-Vermeidung (so zB BFH v 29....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Ladwig/Motte, Die Gesellschaft auf Aktien – eine Alternative für börsenwillige mittelständische Unternehmen?, DStR 1996, 800, 842; Hennerkes/Lorz, Roma Locuta Causa Finita: Die GmbH & Co KGaA ist zulässig – Zugleich Besprechung des BGH-Beschlusses v 24.02.1997, DB 1997, 1388; Niedner/Kusterer, Die atypisch ausgestaltete Familien-KGaA aus der Sicht des Kommanditaktionärs, DB 19...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cab) Zivilrechtliche und steuerliche Funktion(en) der GmbH & Co KG und steuerliche Wertung

Rn. 41b Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Zivilrechtliche Funktion(en) der GmbH & Co KG Zivilrechtlich liegt der Anreiz zur Gründung einer GmbH & Co KG im Vergleich zur reinen GmbH oder zur reinen KG ganz allgemein vor allem darin, dass die Gesellschafter, die die Geschäftsführung und Vertretung ausüben, nicht unbeschränkt persönlich haften, dass die Geschäftsführung auch gesellschaft...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / caa) Erscheinungsformen

Rn. 41a Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Bzgl des Beteiligungsverhältnisses an KG und GmbH sind folgende Erscheinungsformen möglich (s Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 700, 42. Aufl):mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (vor 1996 nur auszugsweise):

Glade, Besondere Bilanzierungsfragen bei der Betriebsaufspaltung, GmbHR 1981, 268; Weber-Grellet, Konsequenzen von Vetorecht und Stimmrechtsausschluß bei den personellen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, DStR 1984, 618; Sack, Betriebsaufspaltungen in steuerlicher Sicht – eine Zusammenfassung steuerlicher Motive –, GmbH-Rdsch 1986, 352; Lemm, Das ertragsteuerliche Schic...mehr