Teilwertabschreibung

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Handelt es sich um so genannte abnutzbare Wirtschaftsgüter, dann gilt ein verminderter Wertansatz. Die Abschreibungen, erhöhte Abschreibung, Sonderabschreibung sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Als Abschreibung gilt auch die außerordentliche Abschreibung, die das Steuerecht als die Teilwertabschreibung kennt. Im Handelsrecht wird diese als außerplanmäßige Abschreibung bezeichnet.

Die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung bzw. die außerplanmäßige Abschreibung ergeben sich aus § 253 HGB und den §§ 5, 6 Abs. 1 EStG.

Bewertungsobergrenze beim Anlagevermögen beachten

Bewertungsobergrenze sind immer die Anschaffungskosten abzüglich der planmäßigen Abschreibung bzw. der abweichenden steuerlichen Abschreibung. Dieser Wert darf nicht überschritten werden, selbst wenn der Teilwert höher ist.

Steuerrechtlich kann und handelsrechtlich muss die Teilwertabschreibung angesetzt werden – mit einer Ausnahme 

Steuerrechtlich ist die Teilwertabschreibung nicht zwingend anzuwenden. Es besteht also ein steuerliches Wahlrecht. Und die Teilwertabschreibung darf aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Wert dauerhaft gesunken ist, also eine so genannte dauerhafte Wertminderung vorliegt.

Liegt handelsrechtlich eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vor, muss die Teilwertabschreibung allerdings zwangsweise angesetzt werden. Ausnahme: Bei Finanzanlagen.

Was beim Umlaufvermögen gilt

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, dazu zählt das Vorratsvermögen, also die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie die Waren, werden durch eine Inventur erfasst. Die so erfassten Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, kann dieser angesetzt werden. Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung in der Handelsbilanz ist nicht zwingend in der Steuerbilanz durch eine Teilwertabschreibung nachzuvollziehen. Das heißt., der Unternehmer kann, abweichend von der Handelsbilanz, darauf verzichten, in der Steuerbilanz eine Teilwertabschreibung durchzuführen.