Teilwertabschreibung

Bild: MEV Verlag GmbH, Germany
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Handelt es sich um so genannte abnutzbare Wirtschaftsgüter, dann gilt ein verminderter Wertansatz. Die Abschreibungen, erhöhte Abschreibung, Sonderabschreibung sind von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Als Abschreibung gilt auch die außerordentliche Abschreibung, die das Steuerecht als die Teilwertabschreibung kennt. Im Handelsrecht wird diese als außerplanmäßige Abschreibung bezeichnet.
Die Voraussetzungen für die Teilwertabschreibung bzw. die außerplanmäßige Abschreibung ergeben sich aus