Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 1.2 Ziele und Nutzen der Mitarbeiterbeurteilung

Die Mitarbeiterbeurteilung ist ein unerlässlicher Bestandteil einer fortschrittlichen Personalführung. Sie liefert aussagekräftige und zuverlässige Informationen von der Einstellung über die Förderung und Entwicklung bis zur Freisetzung von Personal. Ihre Bedeutung spiegelt sich auch darin wider, dass sie häufig in Tarifabkommen berücksichtigt wird. Die wichtigsten Aufgaben u...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 9 Rechtliche Aspekte

Die Notwendigkeit der Mitarbeiterbeurteilung hat auch der Gesetzgeber erkannt. Der Arbeitgeber hat nach § 81 Abs. 1 BetrVG den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Unternehmens zu unterrichten. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer nach § 82 Abs. 2 BetrVG verlangen, dass ihm die Bere...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 1 Was bedeutet Mitarbeiterbeurteilung?

Die systematische Mitarbeiterbeurteilung ist ein formalisiertes und standardisiertes Verfahren, durch das die Vorgesetzten veranlasst werden, die Leistung und das Arbeitsverhalten ihrer Mitarbeiter in regelmäßigen Zeitabständen im Hinblick auf vorher festgelegte Kriterien zu bewerten. Richtig eingesetzt wird die Mitarbeiterbeurteilung zur wichtigsten Informationsgrundlage fü...mehr

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Mitarbeiterbeurteilung als ... / 2 Träger der Mitarbeiterbeurteilung

Grundsätzlich folgt aus den Zielvorstellungen, die mit der Mitarbeiterbeurteilung verbunden sind, dass sie für alle Mitarbeiter unabhängig von ihrer Funktion und hierarchischen Stellung im Unternehmen sinnvoll und möglich ist. Am stärksten verbreitet ist die Beurteilung von Mitarbeitern durch ihren direkten Vorgesetzten (= Abwärtsbeurteilung). Gerade in letzter Zeit sind dan...mehr

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Frankreich / cc) Entschädigung für kostenlose Mitarbeit im Betrieb des Erblassers

Rz. 91 Erwähnt sei noch die Regelung in Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–1008 vom 31.12.1989, die dem überlebenden Ehegatten gegen den Nachlass einen Anspruch in Höhe von drei gewerblichen Jahresmindestlöhnen zugesteht, wenn er zehn Jahre in einem dem verstorbenen Partner allein gehörenden Betrieb unentgeltlich mitgearbeitet hat. Dieser Betrag wird auf das bei den Auseinandersetz...mehr

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Italien / 6. Ergebnis

Rz. 224 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Gestaltungen,[368] mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers und am Nachlass vorbei übertragen werden soll, mit Vorsicht zu behandeln sind. Abgesehen von den gesetzlich normierten patti di famiglia und atti di destinazione sind sie immer darauf zu prüfen, ob es sich nicht um Rechtsgeschäfte mortis causa han...mehr

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Litauen / 1. Personalunternehmen

Rz. 78 Das Personalunternehmen ist eine von einer natürlichen Person gegründete juristische Person mit unbeschränkter Haftung.[29] Auf die Anteile an einem Personalunternehmen finden die Regelungen über unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. Falls mehrere Personen das Unternehmen erben, muss das Unternehmen reorganisiert bzw. umgewandelt oder liquidiert werden, da n...mehr

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Portugal / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 223 Ein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, das diesen Namen trägt, gibt es in Portugal nicht. Weggefallen ist damit auch die Erbersatzsteuer (Imposto sobre as Sucessões e Doações por Avença), die anstelle der Erbschaftsteuer als Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Dividenden inländischer wie ausländischer Aktionäre erhoben wurde. Die Besteuerung der Übertragung von Ges...mehr

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Türkei / 2. Lebensversicherung

Rz. 87 Die Regelung einer Unternehmensnachfolge erlangt i.d.R. bei kleineren und mittleren Unternehmen eine wichtige Rolle. Der Unternehmer kann durch eine testamentarische Verfügung oder Teilungsvorschrift oder durch Erbvertrag den Erben begünstigen, der das Unternehmen übernehmen soll. Auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung zugunsten der Nachfolgerin/des Nachfol...mehr

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Frankreich / 2. Erbauseinandersetzung

Rz. 173 Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. Art. 815 Abs. 1 C.C. jederzeit die Teilung verlangen. Vertraglich kann ein Teilungsausschluss gem. Art. 1873–2 ff. C.C. bis zu einer Dauer von fünf Jahren vereinbart werden. Gerichtlich kann auf Antrag gem. Art. 821 ff. C.C. ein Teilungsausschluss auf die Dauer von höchstens fünf Jahren (Art. 823 C.C.), bei Minderjährigkeit von M...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Steuervergünstigungen

Rz. 148 Sowohl bei der Schenkungsteuer als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen: [171]mehr

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Italien / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[281] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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Italien / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 300 Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Über...mehr

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Finnland / VI. Freibeträge sowie Befreiung von der Erbschaftsteuer

Rz. 122 Die hohen Steuersätze werden nicht durch entsprechend hohe Erbschaftsteuerfreibeträge abgemildert. Es gelten folgende Freibeträge: Rz. 123 Von der Erbschaftsteuer gänzlich befreit sind gem. § 2 FinErbStG u.a. der fin...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 140 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gem. § 176 Abs. 1 ZPO zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte oder die Rechtswahl nach der EuErbVO im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt der Notar seinen Inhalt und F...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwor...mehr

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Italien / III. Bewertung des Nachlasses

Rz. 306 Die Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs richtet sich nach den Art. 14–19 d.legs. 346/90. Rz. 307 Für Immobilien und dingliche Rechte auf Immobilien ist grundsätzlich deren Verkehrswert heranzuziehen. Bei in Italien belegenen Wohnimmobilien wird jedoch der in der Erbschaftsteuererklärung angegebene Katasterwert akzeptiert (valutazione automatica).[462] Der Kataster...mehr

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Bulgarien / E. Erbschaftsteuer

Rz. 91 Die Erbschaftsteuer ist eine Kommunalsteuer. Dies bedeutet, dass das Steueraufkommen den Kommunen zufließt und die Steuerschuld von der Kommunalverwaltung eingetrieben wird. Einschlägig ist das Gesetz über die Kommunalsteuern und -gebühren aus dem Jahre 1998. Rz. 92 Steuerpflichtige Objekte sind durch bulgarische Staatsangehörige gesetzlich oder testamentarisch geerbte...mehr

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Belgien / 8. Teilung, Auseinandersetzung (Art. 4.65 ff. ZGB und Art. 1205 ff. GGB) und Zurückführung (Art. 4.83 ff. ZGB)

Rz. 128 Gemäß Art. 4.66 ZGB kann niemand gezwungen werden, in ungeteilter Rechtsgemeinschaft zu bleiben, und die Teilung kann jederzeit gefordert werden, ungeachtet jeglicher anderslautenden Verbote und Verträge. Man kann jedoch vereinbaren, dass die Teilung während einer begrenzten Frist ausgesetzt bleiben soll; diese Übereinkunft kann nicht über fünf Jahre verbindlich sein...mehr

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Österreich / 2. Schenkungs- und Übergabevertrag

Rz. 100 Liegenschaften und Unternehmen werden oft zu Lebzeiten übertragen. Es lassen sich natürlich auch alle anderen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken oder übergeben. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung oder unerwünschter Schenkungspflichtteilsansprüche empfiehlt es sich, im Vertrag Gegenleistungen für den Erwerb, wie z.B. Fruch...mehr

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Deutschland / c) Bewertung von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile)

Rz. 246 Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, können nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Mitunternehmeranteile auch nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden, wenn dieses Bewertungsverfahren nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen fü...mehr

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Litauen / 3. Franchiseverträge

Rz. 82 Rechte und Pflichten aus Franchiseverträgen gehen nur auf diejenigen Nachfolger über, welche das Geschäft zukünftig leiten. Gemäß Art. 6.766.3 lit. BGB dürfen nur Kaufleute Vertragsparteien eines Franchisevertrages sein. Falls der Nachfolger kein Kaufmann ist und binnen sechs Monaten seit dem Tag des Erbfalls kein Geschäft beginnt, endet der Franchisevertrag. Das Geri...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, das hän...mehr

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Portugal / III. Bemessungsgrundlage der Stempelsteuer

Rz. 226 Der Anwendungsbereich des Stempelsteuergesetzes ist weit gefasst. Es werden in größerem Umfang Vermögenswerte besteuert, die früher von der Erbschaft- und Schenkungsteuer faktisch freigestellt waren. So beziehen die Tatbestände sämtliche Eigentumsrechte oder Teilrechte, einschließlich der durch Ersitzung erworbenen Rechtspositionen des unbeweglichen Vermögens ein. Be...mehr

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Portugal / IV. Befreiungen von der Stempelsteuer

Rz. 230 Von der Stempelsteuer befreit sind unentgeltliche Vermögensverfügungen, die der Umsatzsteuer unterliegen und nicht von dieser befreit sind (Art. 1 Abs. 2 Código do Imposto do Selo). Steuerbefreit sind außerdem der Staat, die autonomen Regionen, die Gemeinden, die Körperschaften und Vereinigungen des öffentlichen Rechts, die Sozialversicherung, Unternehmen von öffentl...mehr

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Finnland / 1. Erblasser und Erben wohnen in Deutschland, Nachlass ganz oder teilweise in Finnland

Rz. 115 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland und wohnt auch der Erbe/Begünstigte in Deutschland, so wird hinsichtlich der Steuerpflicht in Finnland zwischen verschiedenen Vermögensgruppen differenziert:mehr

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Griechenland / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 110 Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (besch...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / II. Steuerfreibeträge

Rz. 111 Die Steuerfreibeträge sind in dem balearischen Gesetz 1/2014 (BGAS) geregelt. Nach Art. 20 BGAS wird die Bemessungsgrundlage dadurch ermittelt, dass von dem steuerbaren Erwerb die Freibeträge in Abzug gebracht werden. Rz. 112 Steuerfreibeträge gem. Art. 21 BGAS beim Erwerb von Todes wegen:mehr

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Tschechien / aa) Allgemeines

Rz. 64 Bis zum 1.1.2005 war lediglich das Nachlassgericht befugt, im Rahmen des Nachlassverfahrens bis zu dessen Abschluss einen Nachlassverwalter nach §§ 175e ff. ZPO zu bestellen, wenn dies erforderlich war, so z.B. wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehörte. Durch die ab dem 1.1.2005 neu eingeführten §§ 480a–480e ZGB wurde die Bestellung eines solchen Verwalters auch dem E...mehr

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Belgien / 1. Steuerpflichtige Schenkungen

Rz. 236 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 78 Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in Art. 756 ff. C.C. geregelt. Erbberechtigt ist nach Art. 732 C.C. der nicht rechtskräftig geschiedene[74] Ehegatte. Mit Gesetz Nr. 2013–404 vom 17.5.2013, das am 18.5.2013 in Kraft getreten ist, wurde in Frankreich die (echte) gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren werden dabei a...mehr

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Deutschland / 5. Auflage

Rz. 80 Mittels einer Auflage kann der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung bzw. das Unterlassen zuzuwenden (§ 1940 BGB). Im Gegensatz zum Vermächtnis braucht die Leistung, die als Auflage zu erbringen ist, keinen Vermögenswert zu besitzen.[66] Typische Auflagen sind...mehr

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Österreich / III. Weitere im Rahmen der Erbfolge anfallende Steuern

Rz. 217 Solange ein Erbteilungsübereinkommen im Verlassenschaftsverfahren vor der Einantwortung der Verlassenschaft abgeschlossen wird und ausschließlich Verlassenschaftsvermögen betrifft, ist die durch diese Vereinbarung ausgelöste Steuer- und Gebührenbelastung gering. Rz. 218 Werden Erbübereinkommen erst nach der Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens geschlossen oder Au...mehr

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Polen / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 71 An dieser Stelle soll nur angedeutet werden, dass der polnische Gesetzgeber gewisse Rechte vorgesehen hat, die nicht Bestandteil des Nachlasses werden. Sie unterliegen einem anderen Regime der Rechtsnachfolge als dem Erbrecht. Dies betrifft insbesondere Bankanlagen – bis zu einer in den Vorschriften vorgesehenen Höhe – und Mittel, die durch den Rentenversicherungsfond...mehr

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Österreich / h) Erbteilungsübereinkommen

Rz. 172 Sind mehrere Miterben vorhanden, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jeder von mehreren Miterben erbt einen ideellen Anteil der Verlassenschaft. Es kommt mit der Einantwortung der Verlassenschaft an mehrere Erben zu Miteigentum an den einzelnen Verlassenschaftsgegenständen. Die Erbengemeinschaft wird erst mit der Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben verlang...mehr

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Frankreich / 3. Die clause d’acquisition ou d’attribution de biens propres

Rz. 212 Als weitere Möglichkeit, den überlebenden Ehegatten in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Ehevertrages zu begünstigen, sehen die Art. 1390–1392 C.C. die Vereinbarung einer sog. clause d’acquisition ou d’attribution de biens propres vor. Dabei handelt es sich um ein den Nachlass betreffendes Vorwegentnahmerecht mit Ausgleichsverpflichtung des Begünstigten. Das Objek...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Nachlassschutz und Nachlassverwaltung

Rz. 37 Das ZGB RB sieht diverse Möglichkeiten zum Schutz und zur (treuhänderischen) Verwaltung des Nachlasses in den Art. 1066–1068 ZGB vor. Rz. 38 Demnach leitet der am Ort des Erbfalles zuständige Notar auf Antrag eines oder mehrerer Erben, des Testamentsvollstreckers, eines örtlichen Staatsverwaltungsorgans oder anderer im Interesse der Nachlasserhaltung agierenden Persone...mehr

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Frankreich / III. System der Erbschaftsteuer

Rz. 231 Besteuert wird der Reinnachlass, bei der Ermittlung des Nachlasses sind daher – wie seit 1.1.2005 im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 776bis C.G.I. auch bei lebzeitigen Schenkungen – Verbindlichkeiten im Rahmen der Art. 767 ff. C.G.I. abzuziehen, bei beschränkter Steuerpflicht allerdings nur die auf den in Frankreich belegenen Gegenständen ruhenden Verbi...mehr

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Österreich / II. Grunderwerbsteuer

Rz. 211 Der Erwerb inländischer Grundstücke von Todes wegen, z.B. im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses, in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG, unterliegt als unentgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer. Rz. 212 Unter den Begriff des Grundstücks fallen Grund und Boden, Gebäude, Gebäude auf fremden Grund (Superädifikate), Miteigentum ...mehr

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Türkei / a) Das öffentliche Testament

Rz. 41 Unter Mitwirkung von zwei Zeugen erfolgt die öffentliche letztwillige Verfügung vor dem "offiziellen Beamten", Friedensgericht, Notar oder einem anderen Beauftragten, der nach dem Gesetz mit diesen Geschäften betraut ist (Art. 532 ZGB). Was mit dem "offiziellen Beamten" gemeint ist, wird in der Literatur möglicherweise zu einem lebendigen Streit führen.[78] Dabei gibt...mehr

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Slowakei / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 117 Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über.[63] Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, also der Eintritt des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Es sind daher grundsätzlich keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbschaft erforderlich.[64] Der Nachlass wird je...mehr

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Polen / 4. Inhalt von Testamenten

Rz. 50 Gemäß Art. 959 ZGB kann der Erblasser eine oder mehrere Personen zur gesamten Erbschaft oder zu einem Teil der Erbschaft berufen. Wenn der Erblasser mehrere Erben zur gesamten Erbschaft oder zu einem bestimmten Teil der Erbschaft berufen hat, ohne ihre Erbteile zu bestimmen, so erben sie zu gleichen Teilen (Art. 960 ZGB). Rz. 51 Im polnischen Erbrecht ist es zulässig, ...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / A. Überblick

Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittsta...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Objektive Elemente des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 18 Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Der EuGH hat im Rahmen der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Brüssel IIa-VO[21] für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes auf den Ort verwiesen, "der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration" ist.[22] Der entscheidende Unterscheid zum Wohnsitzbegri...mehr

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Russische Föderation / VII. Sonstige Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung, insb. Errichtung einer Nachlassstiftung

Rz. 63 Insbesondere wenn es um die Nachlassplanung von größeren Vermögen in Russland geht, wurde in der Vergangenheit häufig auf Möglichkeiten, die z.B. Stiftungsmodelle im Ausland bieten, zurückgegriffen (siehe Rdn 5). Weiterhin gibt es im russischen Recht keine Möglichkeit, den Erbteil reduzierende Schenkungen oder sonstige Vermögensdispositionen zu Lebzeiten des Erblasser...mehr

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Portugal / 1. Doppelbesteuerung

Rz. 243 Portugal hat mit ca. 79 Staaten (Stand 2024) Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, von denen 78 bereits in Kraft getreten sind, wobei sich diese Abkommen auf Regelungen zur Besteuerung des Einkommens beschränken und die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen nicht erfassen. Gesonderte Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften und Schenkunge...mehr

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 83 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 190 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 110 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr