Fachbeiträge & Kommentare zu Werbungskosten

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.4.2 Anschaffungs-/Herstellungskosten und Abschreibungen

Rz. 46 Von dem Grundsatz, dass Geldabflüsse (Geldausgaben) Werbungskosten sind, gibt es jedoch eine Ausnahme. Soweit Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands gehören, sind diese Aufwendungen keine (sofort abziehbaren) Werbungskosten.[1] Sie sind dem Grunde nach zwar Werbungskosten; § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG verbietet aber – entgegen § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1.2 Zusammenhang mit Einkünften

Rz. 86 Entsprechend dem Begriff der Werbungskosten (Rz. 11ff.) sind Schuldzinsen nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen. Das ist der Fall, wenn die Darlehensvaluta zur Erzielung bestimmter Einkünfte aufgenommen und auch tatsächlich hierzu verwendet wird. Die Darlehensbestimmung allein genügt nicht,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.2 Renten, dauernde Lasten

Rz. 103 Renten und dauernde Lasten können ebenso wie Zinsen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. Rz. 86ff.). Bei Leibrenten kann allerdings nur der dem Ertragsanteil entsprechende Betrag der Zahlung zu Werbungskosten führen.[1] Bei dauernden Lasten als Gegenleistung von der Einkommenserzielung dien...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.1 Allgemeines

Rz. 83 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 7 EStG sowie ergänzend hierzu Abs. 2 bis 6 enthalten Regelungen für einzelne Werbungskostenarten, die grundsätzlich bei jeder Einkunftsart des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG auftreten können, z. T. aber auch ihrer Natur nach auf einzelne Einkunftsarten beschränkt sind. Z. T. enthält diese Vorschrift Regelungen, die sich schon aus dem Begrif...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.6 Schuldhaft verursachte Aufwendungen

Rz. 42 Berufliche Veranlassung, und damit Verursachung durch die Berufssphäre, kann auch vorliegen, wenn der Stpfl. die Aufwendungen selbst schuldhaft veranlasst hat. Der Stpfl. ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den beruflichen Aufwand so gering wie möglich zu halten. Auch Aufwendungen, die unnötig erscheinen, sind daher bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten. Daher...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.5 Kausaler Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften

Rz. 52 Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung usw. von Einnahmen. Sie müssen daher in einer kausalen Beziehung zu den (stpfl.) Einnahmen und zu einer Einkunftsquelle stehen. Das ergibt sich auch schon aus der systematischen Stellung der Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte. Das bedeutet, dass Werbungskosten nur Aufwendungen sein kö...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Werbungskosten sind Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst, d. h. i. S. d. Äquivalenztheorie verursacht sind (Rz. 11ff.). Da eine berufliche Verursachung vorliegen muss, liegt ein bestimmter, kausaler Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre vor. Dieser Zusammenhang muss jedoch nicht unbedingt auch ein zeitlicher Zusammenhang in dem Sinn sein, dass Werbungskosten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 1.1 Systematische Stellung

Rz. 1 § 9 EStG gehört zum Kernbereich der Vorschriften über die Überschusseinkünfte. Wenn der Überschuss aus einer Einkunftsart als der Betrag, der dem Stpfl. zum Bestreiten seiner Lebensführung zur Verfügung steht, besteuert werden soll (Nettoprinzip als Ausdruck der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit), müssen neben den Bruttoeinnahmen auch die Werbungskosten definiert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1.1 Begriff der Schuldzinsen

Rz. 84 Schuldzinsen sind alle Leistungen, die für die zeitliche Überlassung des Kapitals gezahlt werden, die also nicht Tilgung der Kapitalschuld darstellen. Zinsen aufgrund der Steuergesetze (z. B. Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen) können daher keine "Zinsen" i. d. S. sein, da insoweit kein "Kapital überlassen" wird.[1] Die Zinsen teilen stattdessen das ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1.6 Schuldzinsen bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Rz. 99 Zu den Werbungskosten gehören auch die Schuldzinsen, die aufgewendet wurden, um Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen, und zwar auch, wenn die erworbene Beteiligung unter § 17 EStG fällt.[1] Bei einer erzwungenen Kapitalüberlassung reicht es zur Begründung des erforderlichen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Kreditaufnahme und späteren Zinseinnahmen (Ver...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1.5 Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

Rz. 98 Schuldzinsen, die aufgewendet wurden, um das Grundstück zu erwerben, sind Werbungskosten, wenn das Grundstück zur Erzielung von Einkünften erworben wurde. Voraussetzung für den Abzug der Zinsen als Werbungskosten ist, dass aus dem Grundvermögen Einkünfte oder zumindest stpfl. Vermögensmehrungen zu erwarten sind, die auf längere Sicht gesehen die Werbungskosten überste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.2 Üblichkeit, Notwendigkeit, Angemessenheit, Zweckmäßigkeit der Aufwendungen

Rz. 24 Für den Begriff der Werbungskosten ist nur maßgebend, ob die Aufwendungen durch die berufliche Sphäre veranlasst sind (Rz. 11ff.). Liegt daher die alleinige Verursachung der Aufwendungen in der beruflichen Sphäre, sind die Aufwendungen Werbungskosten. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Aufwendungen üblich, notwendig, angemessen oder zweckmäßig sind.[1] Soweit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1.4 Schuldzinsen bei nichtselbstständiger Arbeit

Rz. 97 Zinsen als Werbungskosten bei nichtselbstständiger Arbeit kommen regelmäßig kaum in Betracht. Denkbar ist, dass Arbeitsmittel auf Kredit angeschafft werden; der Zinsaufwand gehört dann zu den Werbungskosten. Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Arbeitnehmer eine Beteiligung an der Arbeitgeber-Kapitalgesellschaft mit Kredit erwirbt. Zweifelhaft kann dann insbesondere sein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1.3 Auswechselung des Schuldgrunds

Rz. 94 Die Einkunftsart, mit der die Verbindlichkeit und damit die Schuldzinsen in Zusammenhang stehen, kann steuerlich unschädlich ausgewechselt werden, wenn dadurch die private Sphäre nicht berührt wird. Wird ein fremdfinanziertes Wirtschaftsgut veräußert, tritt für die Beurteilung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs der Veräußerungserlös an die Stelle des veräußert...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.3 Steuern, öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge, Nr. 2

Rz. 104 Nr. 2 regelt die Abzugsfähigkeit von Steuern, öffentlichen Abgaben und Versicherungsbeiträgen bei Gebäuden, aus denen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen, sowie bei anderen Gegenständen, die der Einnahmeerzielung dienen. Voraussetzung ist damit, dass diese Aufwendungen auf Gegenstände gemacht werden, die der Einnahmeerzielung dienen, also zum Bereich eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.1 Allgemeines

Rz. 8 Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese gesetzliche Definition hat sich für die praktische Gesetzesanwendung als nicht sehr brauchbar erwiesen. Insbesondere auffällig ist der Unterschied zum Betriebsausgabenbegriff in § 4 Abs. 4 EStG. Während danach Betriebsausgaben (alle) Aufwendungen sind, die d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.3.3 Kosten der Unterkunft

Rz. 206 Bis Vz 2013: Beruflich veranlasst und daher als Werbungskosten anzuerkennen sind grundsätzlich auch die Kosten der Wohnung am Beschäftigungsort.[1] Wenn an einem anderen Ort eine den Wohnbedürfnissen der Familie genügende Familienwohnung vorhanden ist, die auch weiterhin als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse genutzt wird, ist die weitere Wohnung am Beschäftigungsort ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.3.4 Fahrtkosten

Rz. 213 Für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.[1] Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG anzuwenden. Zusätzlich können etwaige Nebenkosten berücksichtigt werden.[2] Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 a. F. EStG wa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.5 Unfreiwillige Aufwendungen

Rz. 41 Werbungskosten sind die durch den Beruf veranlassten, also durch ihn verursachten Aufwendungen. Die Absicht des Stpfl., diese Aufwendungen mit Zielrichtung auf die Erzielung von Einkünften zu tätigen, kann diesen kausalen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Beruf zwar begründen, er ist aber nicht notwendig (Rz. 14). Die berufliche Veranlassung kann auch ohne finale...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.1 Allgemeines

7.7.1.1 Anzuwendende Regelung Rz. 158 Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, die einem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass entstehen, Werbungskosten. Diese Regelung ist dem Wortlaut nach auf Arbeitnehmer beschränkt; durch § 9 Abs. 3 EStG wird sie aber auch auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG ausgedehn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3 Berufliche Veranlassung in besonderen Fällen

2.3.1 Gemischte Aufwendungen Rz. 20 Besondere Probleme bereiten, sowohl in der praktischen Beurteilung als auch in der theoretischen Begründung, die gemischten Aufwendungen. Gemischte Aufwendungen liegen vor, wenn die Verursachung dieser Aufwendungen i. S. d. Äquivalenztheorie sowohl in der beruflichen Sphäre als auch in der steuerlich nicht zu berücksichtigenden Lebensführun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.6 Fahrtkosten § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStG

7.6.1 Ansetzungswahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und pauschalen Kilometersätzen Rz. 157a Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wurde § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG eingeführt. Dessen Regelungen gelten ab dem Vz 2014. Der Abzug von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten bleibt unverändert erhalten.[1] Der Gesetzgeber rege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2.1 Schuldzinsen

7.2.1.1 Begriff der Schuldzinsen Rz. 84 Schuldzinsen sind alle Leistungen, die für die zeitliche Überlassung des Kapitals gezahlt werden, die also nicht Tilgung der Kapitalschuld darstellen. Zinsen aufgrund der Steuergesetze (z. B. Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen) können daher keine "Zinsen" i. d. S. sein, da insoweit kein "Kapital überlassen" wird.[1] Di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.9 Arbeitsmittel, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6

7.9.1 Begriff der Arbeitsmittel Rz. 221 Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung). Der Zusatz "Werkzeuge und Berufskleidung" dient der Erläuterung des Begriffs der Arbeitsmittel, er stellt keine abschließende Aufzählung dar. Werkzeuge und Berufskleidung sind daher zwar wichtige Untergruppen der A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5 Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (regelmäßiger Arbeitsstätte), § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG)

7.5.1 Allgemeines 7.5.1.1 Systematische Einordnung der "Mobilitätskosten" Rz. 112 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten. Es ist nicht zweifelsfrei, ob diese Aufwendungen von Natur aus Werbungskosten sind; sie haben eine ebenso starke Bindung zur "Wohnung", also dem privaten Bereich, wie zur "ersten Täti...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.4 Ausgabe, Aufwendung, Kosten

2.4.1 Werbungskosten als Ausgabe von Geld oder Geldeswert Rz. 43 Bei Werbungskosten können die Begriffe "Ausgabe", "Aufwendung" und "Kosten" im Wesentlichen als synonym verwandt werden. Ein Unterschied könnte im Bilanzsteuerrecht hinsichtlich der zeitlichen Auswirkungen bestehen (wo jedoch insoweit der Begriff "Aufwand" verwandt wird), bei Überschusseinkünften besteht jedoch ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG)

7.7.1 Allgemeines 7.7.1.1 Anzuwendende Regelung Rz. 158 Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, die einem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass entstehen, Werbungskosten. Diese Regelung ist dem Wortlaut nach auf Arbeitnehmer beschränkt; durch § 9 Abs. 3 EStG wird sie aber auch auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2.2 Eigener Hausstand des Steuerpflichtigen

7.7.2.2.1 Übersicht Rz. 162 Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Stpfl. neben seiner Wohnung am Beschäftigungsort (dem Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte) einen eigenen Familienhaushalt an einem anderen Ort (dem Ort des Familienhaushalts) unterhält. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn außerhalb des Beschäftigungsorts (Rz. 185) eine Wohnung unterh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.2 Tatbestand der doppelten Haushaltsführung

7.7.2.1 Allgemeines Rz. 160 Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Stpfl. seine erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Orts hat, wo er einen eigenen Hausstand unterhält, und er nicht täglich von der Arbeitsstätte zu seinem eigenen Hausstand zurückkehrt (Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), sondern am Beschäftigungsort eine (zweite) Wohnung unterhält. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.2 Schuldzinsen, Renten, dauernde Lasten, Nr. 1

7.2.1 Schuldzinsen 7.2.1.1 Begriff der Schuldzinsen Rz. 84 Schuldzinsen sind alle Leistungen, die für die zeitliche Überlassung des Kapitals gezahlt werden, die also nicht Tilgung der Kapitalschuld darstellen. Zinsen aufgrund der Steuergesetze (z. B. Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen) können daher keine "Zinsen" i. d. S. sein, da insoweit kein "Kapital überl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.1 Allgemeines

7.5.1.1 Systematische Einordnung der "Mobilitätskosten" Rz. 112 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG Werbungskosten. Es ist nicht zweifelsfrei, ob diese Aufwendungen von Natur aus Werbungskosten sind; sie haben eine ebenso starke Bindung zur "Wohnung", also dem privaten Bereich, wie zur "ersten Tätigkeitsstätte", al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.2 Tatbestand des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG

7.5.2.1 Begriff der Wohnung Rz. 116 Unter § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG fallen nur die Wege zwischen "Wohnung" und erster Tätigkeitsstätte. "Wohnung" i. d. S. ist weit zu fassen; hierunter zu verstehen ist jede Art von Unterkunft, von der aus der Stpfl. zur ersten Tätigkeitsstätte geht oder fährt.[1] Die Wohnung i. d. S. braucht also nicht "Mittelpunkt der Lebensverhältnisse" zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 6 Nachweis und Glaubhaftmachung

Rz. 79 Der Stpfl. hat sowohl die Entstehung der Werbungskosten als auch ihre Höhe nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Er trägt hierfür zwar nicht die subjektive Beweislast[1], wohl aber die Darlegungslast und die objektive Beweislast.[2] Darlegungslast bedeutet, dass der Stpfl. die tatsächlichen Umstände darlegen muss, aus denen sich die Werbungskosten ergeben. Da es sich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.4 Beiträge zu Berufsständen und Berufsverbänden, Nr. 3

Rz. 108 Berufsstände und Berufsverbände dienen der Förderung der wirtschaftlichen oder beruflichen Stellung des Stpfl. Beiträge können daher grundsätzlich Werbungskosten sein. Dabei erweitert § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG den Begriff der Werbungskosten nicht, sondern konkretisiert ihn nur. Es muss daher immer eine Förderung der Berufstätigkeit im konkreten Fall vorliegen. Diese lieg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.1 Gemischte Aufwendungen

Rz. 20 Besondere Probleme bereiten, sowohl in der praktischen Beurteilung als auch in der theoretischen Begründung, die gemischten Aufwendungen. Gemischte Aufwendungen liegen vor, wenn die Verursachung dieser Aufwendungen i. S. d. Äquivalenztheorie sowohl in der beruflichen Sphäre als auch in der steuerlich nicht zu berücksichtigenden Lebensführung liegt und keine dieser Urs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.3.1 Allgemeines

Rz. 203 Nach der gesetzlichen Regelung dürfen Aufwendungen nur insoweit als Werbungskosten anerkannt werden, als sie notwendig sind; nicht notwendige Aufwendungen sind privat, nicht beruflich veranlasst. Die "Notwendigkeit" bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten; die subjektiven Vorstellungen des Stpfl. sind nicht maßgebend.[1] Insbesondere Aufwendungen, mit denen ein...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 2.3.7 Veranlassungszusammenhang mit mehreren Einkunftsarten

Rz. 42a Aufwendungen können durch mehr als eine Einkunftsart veranlasst sein, z. B. bei einem Arzt, der Angestellter ist und daneben eine freiberufliche Praxis unterhält, oder bei einem angestellten Anwalt, der außerdem als freiberuflicher Rechtsanwalt tätig ist. In diesem Fall sind die beruflich veranlassten Aufwendungen in Betriebsausgaben und Werbungskosten aufzuteilen. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.3.5 Ersatz der Aufwendungen

Rz. 152 Soweit ein Dritter (Arbeitgeber) dem Stpfl. die Aufwendungen steuerfrei ersetzt (Rz. 69ff.), entfällt grundsätzlich der entsprechende Ansatz von Werbungskosten. Dies gilt uneingeschränkt allerdings nur, wenn die Werbungskosten steuerfrei ersetzt werden. Ist der Ersatz aber als Arbeitslohn zu versteuern, leistet der Arbeitnehmer die Aufwendungen aus seinem steuerbaren...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.3.4 Sonderregelung für Menschen mit Behinderungen (§ 9 Abs. 2 S. 3 EStG)

Rz. 149 Die Einschränkung des Ansatzes der Werbungskosten auf die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt nicht bei bestimmten Menschen mit Behinderungen; der Stpfl. kann aber nur einheitlich entweder die Entfernungspauschale oder die tatsächlichen Aufwendungen geltend machen.[1] Die Voraussetzungen der Behinderung mit mindestens 70 % oder mindestens 50 % bei erhebliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.10 Abschreibungen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG)

Rz. 235 Soweit Wirtschaftsgüter beruflich, d. h. im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG, genutzt werden, sind auch die Abschreibungen Werbungskosten. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG enthält damit eine Ausnahme von dem sonst für Überschusseinkünfte geltenden Abflussprinzip des § 11 EStG; soweit die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts mehr als ein Jahr beträgt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.9.1 Begriff der Arbeitsmittel

Rz. 221 Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge und Berufskleidung). Der Zusatz "Werkzeuge und Berufskleidung" dient der Erläuterung des Begriffs der Arbeitsmittel, er stellt keine abschließende Aufzählung dar. Werkzeuge und Berufskleidung sind daher zwar wichtige Untergruppen der Arbeitsmittel, nicht jedoch die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.9.3 Typische Berufskleidung

Rz. 226 Zu Aufwendungen für Anschaffung und Instandhaltung von Kleidung, die zur privaten Lebensführung gehören, vgl. § 12 EStG Rz. 17, 80 "Kleidung". Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG können Kleidungskosten jedoch zu den Werbungskosten gehören, soweit es sich bei der Kleidung um "typische Berufskleidung" handelt. Die Regelung für "typische Berufskleidung" ist insoweit konstitut...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.1.2 Einordnung der Mobilitätskosten

Rz. 112b Zweifel an der Absetzbarkeit der Wegeaufwendungen, die hieraus fließen könnten, beseitigt das Gesetz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG, wonach diese Aufwendungen grundsätzlich beruflich veranlasst und daher Werbungskosten sind. Die gesetzliche Regelung erweitert somit den Begriff der Werbungskosten insoweit und stellt eine gesetzliche Ausnahme vom Abzugsverbot des § 12 Nr. 1...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.1.1 Anzuwendende Regelung

Rz. 158 Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG sind notwendige Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, die einem Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass entstehen, Werbungskosten. Diese Regelung ist dem Wortlaut nach auf Arbeitnehmer beschränkt; durch § 9 Abs. 3 EStG wird sie aber auch auf die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 EStG ausgedehnt. Für Mehraufwendungen für Ve...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.6.1 Ansetzungswahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und pauschalen Kilometersätzen

Rz. 157a Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wurde § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG eingeführt. Dessen Regelungen gelten ab dem Vz 2014. Der Abzug von Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten bleibt unverändert erhalten.[1] Der Gesetzgeber regelt hier in Abgrenzung zur Berücksichtigung der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 N...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 § 9 mit der Regelung über Werbungskosten war bereits im EStG 1949 v. 10.8.1949[1] enthalten. S. 1 und 2 entsprachen wörtlich dem Abs. 1 S. 1 und 2 der noch geltenden Regelung. S. 3 enthielt eine Aufzählung, in der entsprechend der heute noch geltenden Regelung folgende Werbungskosten erfasst waren: Schuldzinsen, Renten und dauernde Lasten, Nr. 1 (entsprach wörtlich der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.7.3.5 Sonstige Kosten

Rz. 220 Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und der (allg.) in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug ab Vz 2014 jedoch entgegen (Rz. 208).[1] Unter die sonstigen Kosten fallen zudem Telefonkosten.[2] Allerdings schränkt die Rspr. den Umfang der Telefongespräche ein. Danach soll das Telefongespräch die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.8 Übernachtungskosten, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a und 5b EStG

Rz. 220a Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wird die Abziehbarkeit der beruflich veranlassten Unterkunftskosten während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit), in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG ab Vz 2014 gesetzlich geregelt. Es können die tatsächlichen (notwendigen) Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Insoweit könn...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 7.5.3.3 Durch die Pauschregelung abgegoltene Aufwendungen (§ 9 Abs. 2 S. 1 EStG)

Rz. 146 Die Pauschbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG gelten alle Aufwendungen ab, die typischerweise und regelmäßig bei den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Soweit daher einzelne Aufwendungen zu diesem von der Typisierung erfassten Bereich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu rechnen sind, können sie weder neben den Pauschbe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 9 ... / 12 Abzugsverbot für eine erstmalige Berufsausbildung und Erststudium

Rz. 254 Mit der Einführung des § 9 Abs. 6 EStG durch G. v. 7.12.2011[1] stellte der Gesetzgeber klar, dass Aufwendungen des Stpfl. für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Das...mehr