§ 8 Abs. 1 TVAöD setzt die Vorgaben der §§ 17 Abs. 1 BBiG, 18 Abs. 1 Satz 1 BBiG dahingehend um, dass den Auszubildenden ein monatliches Ausbildungsentgelt gewährt wird, welches sich nach jedem Ausbildungsjahr erhöht. Hintergrund hierfür ist, dass mit fortschreitendem Alter des Auszubildenden sowie mit fortschreitender Ausbildung die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Auszubildenden steigen und auch der wirtschaftliche Wert der Leistung des Auszubildenden zunimmt. Nur bei einem jährlichen Anstieg der Ausbildungsvergütung ist von einer angemessenen Vergütung für die gesamte Dauer des Ausbildungsverhältnisses auszugehen.
Fortschreitende Ausbildung, die zu einer Erhöhung des Ausbildungsentgelts führt, ist nicht anzunehmen, wenn der Auszubildende nach dem Ende der regulären Ausbildung die Abschlussprüfung nicht besteht und die Ausbildung etwa bis zur Wiederholungsprüfung fortsetzt. Dann ist die Vergütung in der Höhe weiterzuzahlen, in der sie zuletzt gezahlt wurde (vgl. § 8 Abs. 5 Buchstabe a TVAöD-BBiG). Das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts ist gem. § 8 Abs. 5 Buchst. b TVAöD-BBiG auch dann maßgebend, wenn die Ausbildungszeit auf Antrag des Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert wird, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
Das Ausbildungsentgelt gem. § 8 Abs. 1 TVAöD-BBiG gilt auch nach Einführung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung (siehe hierzu Ziffer 4.3.1.1) weiterhin als angemessen i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG, zumal es höher ist als die in § 17 Abs. 2 BBiG vorgesehene Mindestvergütung.
Die Ausbildungsentgelte erhöhen sich aufgrund der Tarifeinigung vom 22.4.2023 ab 1.3.2024 um einen Festbetrag i. H. v. 150 EUR, sodass sich folgende monatliche Beträge ergeben:
- 1. Ausbildungsjahr: 1.068,26 EUR (bis 29.2.2024), 1.218,26 EUR (ab 1.3.2024);
- 2. Ausbildungsjahr: 1.118,20 EUR (bis 29.2.2024), 1.268,20 EUR (ab 1.3.2024);
- 3. Ausbildungsjahr: 1.164,02 EUR (bis 29.2.2024), 1.314,02 EUR (ab 1.3.2024);
- 4. Ausbildungsjahr: 1.227,59 EUR (bis 29.2.2024), 1.377,59 EUR (ab 1.3.2024).
Darüber hinaus ist in § 17.1 TVöD-S (§ 48 BT-S) eine von § 8 Abs. 1 TVAöD abweichende Regelung enthalten (§ 8 Abs. 3). Diese sieht vor, dass die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13.9.2005 fallenden Auszubildenden der Sparkassen im 1., 2. und 3. Ausbildungsjahr das nach dem TVAöD maßgebende Ausbildungsentgelt für das 2., 3. bzw. 4. Ausbildungsjahr erhalten.